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   BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14   

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https://dejure.org/2015,33866
BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14 (https://dejure.org/2015,33866)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - VII R 5/14 (https://dejure.org/2015,33866)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - VII R 5/14 (https://dejure.org/2015,33866)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eigener Säumnis - Bindung an die Würdigung des FG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a, AO § 169 Abs 2 Nr 1, AO § 171 Abs 3, AO § 47, BGB § 852 Abs 1
    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eigener Säumnis - Bindung an die Würdigung des FG

  • Bundesfinanzhof

    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eigener Säumnis - Bindung an die Würdigung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 Buchst a EGRL 96/2003, § 169 Abs 2 Nr 1 AO, § 171 Abs 3 AO, § 47 AO, § 852 Abs 1 BGB
    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eigener Säumnis - Bindung an die Würdigung des FG

  • IWW

    Richtlinie 2003/96/EG, Art. 14 der Richtlinie 2003/96/EG, § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), §§ ... 169 ff. AO, § 171 Abs. 3 AO, § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 47 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 129 AO, Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes, § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Ansprüchen eines Kraftwerksbetreibers auf Erstattung der Mineralölsteuer

  • rewis.io

    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eigener Säumnis - Bindung an die Würdigung des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Ansprüchen eines Kraftwerksbetreibers auf Erstattung der Mineralölsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht setzt die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen besondere Umstände voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht fristgerechte Umsetzung von EU-Recht - und die Festsetzungsverjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung eines Steuererstattungsanspruchs

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    In Bezug auf die in § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. festgelegte dreijährige Frist, nach deren Ablauf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung verjähren, hat der EuGH geurteilt, dass das Gemeinschaftsrecht es nicht verwehrt, die Verjährungsfrist für einen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie zu dem Zeitpunkt in Lauf zu setzen, in dem die ersten Schadensfolgen der fehlerhaften Umsetzung eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie liegt (EuGH-Urteil Danske Slagterier vom 24. März 2009 C-445/06, EU:C:2009:178).

    Im Übrigen hat der EuGH wiederholt entschieden, dass eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH für den Beginn der Verjährungsfrist zumindest dann unerheblich ist, wenn der Verstoß außer Zweifel steht (Urteile Danske Slagterier, EU:C:2009:178, und Iaia u.a., EU:C:2011:323).

    Dem EuGH-Urteil Danske Slagterier (EU:C:2009:178) ist zu entnehmen, dass eine bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinienbestimmung für sich genommen noch kein besonderer Umstand ist, der zur Hemmung nationaler Verjährungsfristen führt, sofern die bloße Geltendmachung eines Anspruchs nicht vom Ausgang eines beim EuGH anhängigen Verfahrens abhängig gemacht wird.

  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09

    Iaia u.a.

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Von den Fällen, in denen der EuGH eine Hemmung nationaler Verjährungsvorschriften verneint habe (EuGH-Urteile Fantask u.a. vom 2. Dezember 1997 C-188/95, EU:C:1997:580, und Iaia u.a. vom 19. Mai 2011 C-452/09, EU:C:2011:323), unterscheide sich der Streitfall dadurch, dass sie bereits im Zeitpunkt höchster Rechtsunsicherheit und noch vor der Richtlinienumsetzung tätig geworden sei.

    Wie der EuGH in einer späteren Entscheidung (Iaia u.a., EU:C:2011:323, Rz 20), mit der dieses Urteil auf Verjährungsfristen übertragen wurde, erläuternd ausführte, hatte die Vorgehensweise der nationalen Behörde die Klägerin des Ausgangsverfahrens daran gehindert, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte einzuklagen, woraus zu schließen sei, dass sich eine nationale Behörde dann nicht auf den Ablauf einer nationalen Verjährungsfrist berufen könne, wenn sie durch ihr eigenes Verhalten die Verspätung einer Klage verursacht und damit die Geltendmachung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte unmöglich gemacht habe.

    Im Übrigen hat der EuGH wiederholt entschieden, dass eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH für den Beginn der Verjährungsfrist zumindest dann unerheblich ist, wenn der Verstoß außer Zweifel steht (Urteile Danske Slagterier, EU:C:2009:178, und Iaia u.a., EU:C:2011:323).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Im Urteil Flughafen Köln/Bonn vom 17. Juli 2008 C-226/07 (EU:C:2008:429) hat der EuGH entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL insoweit unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten --für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat die EnergieStRL nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat-- in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewendet bleibt und er eine Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.

    Schließlich können besondere Umstände nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin in Kenntnis der bestehenden Rechtsunsicherheit noch vor der Umsetzung der EnergieStRL durch den deutschen Gesetzgeber und vor dem Erlass des EuGH-Urteils Flughafen Köln/Bonn (EU:C:2008:429) tätig geworden ist.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Da der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs weder unzumutbar erschwert noch versperrt worden sei, könnten die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Emmott vom 25. Juli 1991 C-208/90 (EU:C:1991:333) keine Anwendung finden.

    Besondere Umstände, wie sie der EuGH-Entscheidung Emmott (EU:C:1991:333) zugrunde gelegen hätten, seien im Streitfall nicht gegeben, so dass die streitigen Verjährungsfristen der AO trotz der unterbliebenen Umsetzung der EnergieStRL und unabhängig von einer Kenntnis der Klägerin anwendbar seien.

  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung des BFH nicht vor, wenn der Steuerpflichtige nicht daran gehindert war, innerhalb der allgemeinen Fristen seine Umsatzsteuerfestsetzungen anzufechten (BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151) oder einen Grundlagenbescheid in nicht verjährter Zeit zu beantragen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 27/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung des BFH nicht vor, wenn der Steuerpflichtige nicht daran gehindert war, innerhalb der allgemeinen Fristen seine Umsatzsteuerfestsetzungen anzufechten (BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151) oder einen Grundlagenbescheid in nicht verjährter Zeit zu beantragen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 27/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Zudem ist die Festlegung angemessener Verjährungsfristen mit dem Unionsrecht vereinbar, denn solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, selbst wenn ihr Ablauf zum endgültigen Anspruchsverlust führen sollte (EuGH-Urteile Edis vom 15. September 1998 C-231/96, EU:C:1998:401, und Mark & Spencer vom 11. Juli 2002 C-62/00, EU:C:2002:435).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Zudem ist die Festlegung angemessener Verjährungsfristen mit dem Unionsrecht vereinbar, denn solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, selbst wenn ihr Ablauf zum endgültigen Anspruchsverlust führen sollte (EuGH-Urteile Edis vom 15. September 1998 C-231/96, EU:C:1998:401, und Mark & Spencer vom 11. Juli 2002 C-62/00, EU:C:2002:435).
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Bei einem Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO handelt es sich um eine Willenserklärung, die der Auslegung durch die Tatsacheninstanz zugänglich ist (BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH-Urteile vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, und vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 23/89

    1. Fremdgeschäfte zwischen personenidentischen Personengesellschaften - 2.

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 268/08

    Mineralölsteuer: Kommerzielle Luftfahrt

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    c) Aufgrund dieser Erwägungen verlangt die Rechtsprechung des BFH für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO zunächst, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der für ihn zuständigen Behörde (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020 - VI R 37/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 1434, Rz 23) einen Antrag gestellt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 313, BStBl II 2016, 506, Rz 18), aus dem sich zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.2015 - VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, Rz 18).

    Dasselbe gilt, wenn sich das Ziel des Steuerpflichtigen nicht durch Auslegung des eingereichten Schreibens ermitteln lässt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 74, Rz 18, unter Verweis auf das --zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangene-- Senatsurteil vom 27.10.1993 - XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439).

    (1) Eine Übertragung der Grundsätze des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf § 171 Abs. 3 AO ist grundsätzlich möglich; dies folgt schon daraus, dass bereits der VII. Senat des BFH im Zusammenhang mit der Auslegung eines solchen Antrags in Rz 18 des BFH-Urteils in BFH/NV 2016, 74 auf die Rechtsprechung zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (d.h. das Senatsurteil in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439) zurückgegriffen hat, um das Ziel des Antrags des Steuerpflichtigen zu ermitteln.

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20

    Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Die Festlegung angemessener Festsetzungsfristen sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese nicht geeignet seien, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, selbst wenn ihr Ablauf zum endgültigen Anspruchsverlust führen sollte (vgl. Senatsurteil vom 18.08.2015 - VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, ZfZ 2016, 330).
  • BFH, 17.08.2016 - VII R 6/15

    Tarifierung von Getränketeilbasen

    Sind die anerkannten Auslegungsregeln nicht verletzt, ist das Revisionsgericht daran gehindert, eine eigenständige und von der Auffassung des FG abweichende Auslegung vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74).
  • FG München, 01.12.2016 - 14 K 1350/14

    Emmott'sche Fristenhemmung bei der Steuerentlastung von Flugschulen

    Die Festlegung angemessener Verjährungsfristen ist mit dem Unionsrecht vereinbar, denn solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, selbst wenn ihr Ablauf zum endgültigen Anspruchsverlust führen sollte (BFH-Beschluss vom 18. August 2015 VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, n.w.N.).

    Diese haben sich in der Rechtssache Emmott (EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, ECLI:ECLI:EU:C:1991:333) daraus ergeben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 74, n.w.N.).

  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7; BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 5/14, BFH/NV 2016, 1; EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 C-62/00 Marks & Spencer, HFR 2002, 943 und zuletzt EuGH-Urteil vom 27. Juli 2016 C-332/15 Astone, UR 2016, 683).
  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    bb) Aufgrund dieser Erwägungen verlangt die Rechtsprechung des BFH für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag gestellt hat, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2015 - VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, Rn. 18; BFH-Urteil vom 23. September 2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rn. 32).

    Da es sich bei einem Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO um eine Willenserklärung handelt, die der Auslegung zugänglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2015 - VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, Rn. 18, m.w.N.), hat das FG im Wege der Auslegung (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) als Tatsacheninstanz zu ermitteln, ob und mit welcher Reichweite ein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO vorliegt.

  • FG Hamburg, 19.12.2018 - 4 K 140/15

    Mineralölsteuerrecht / Energiesteuerrecht: verspätete Stellung eines

    Vielmehr setzt die Hemmung nationaler Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfristen das Vorliegen besonderer Umstände voraus (BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 5/14, juris, Rn. 22).
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