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   BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89   

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https://dejure.org/1990,2496
BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89 (https://dejure.org/1990,2496)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1990 - VII R 50/89 (https://dejure.org/1990,2496)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1990 - VII R 50/89 (https://dejure.org/1990,2496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 23 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfeverein - Beratungsstellenleiter - Arbeitnehmer - Gleichzeitige Tätigkeit - Lohnbuchhalter - Finanzbuchhalter - Drittel der Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 23 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 373
  • BB 1990, 1411
  • BB 1990, 1694
  • DB 1990, 1702
  • BStBl II 1990, 1093
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

    Auszug aus BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89
    Darin liegt - entgegen der Auffassung der Revision - kein Verfassungsverstoß (vgl. die Urteile des Senats vom 9. Januar 1979 VII R 22/78, BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306, und vom 9. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789).

    Entsprechend weit ist - wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789 entschieden hat - auch der Begriff des "Lohnsteuerwesens" i.S. des § 23 Abs. 3 StBerG zu verstehen.

    Der Senat hat daraus gefolgert, daß Steuerfachgehilfen, die für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeit ihren erlernten Beruf ausgeübt haben, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG regelmäßig erfüllen, d.h. also (auch) auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig waren (Urteile in BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789, und vom 19. April 1988 VII R 85/87, BFH/NV 1989, 49).

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 85/87

    Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin der Beratungsstelle eines

    Auszug aus BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89
    Der Senat hat daraus gefolgert, daß Steuerfachgehilfen, die für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeit ihren erlernten Beruf ausgeübt haben, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG regelmäßig erfüllen, d.h. also (auch) auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig waren (Urteile in BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789, und vom 19. April 1988 VII R 85/87, BFH/NV 1989, 49).

    Auch diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dem Steuerwesen zuzurechnen (vgl. Urteil vom 27. Juli 1966 VII 48/64, BFHE 86, 460, BStBl III 1966, 569, und Urteil in BFH/NV 1989, 49).

    Der Senat hat diese weite Auslegung für das Tatbestandsmerkmal der hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens in § 23 Abs. 3 StBerG übernommen und einer Steuerfachgehilfin, die während ihrer praktischen Tätigkeit überwiegend mit Buchführungsarbeiten befaßt war, die Qualifikation als Beratungsstellenleiterin zuerkannt (BFH/NV 1989, 49, 52).

  • BFH, 17.10.1978 - VII R 30/78

    Steuerwesensbegriff - Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89
    Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ist danach auch dann gegeben, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts liegt, jedoch mit diesem zusammenhängt und daher auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1978 VII R 86/77, BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393, und vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, m.w.N.).
  • BFH, 09.01.1979 - VII R 22/78

    Auslegung des § 23 Abs. 3 StBerG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

    Auszug aus BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89
    Darin liegt - entgegen der Auffassung der Revision - kein Verfassungsverstoß (vgl. die Urteile des Senats vom 9. Januar 1979 VII R 22/78, BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306, und vom 9. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789).
  • BFH, 22.02.1978 - VII R 86/77

    Unterrichtserteilung - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - Praktische

    Auszug aus BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89
    Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ist danach auch dann gegeben, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts liegt, jedoch mit diesem zusammenhängt und daher auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1978 VII R 86/77, BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393, und vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1966 - VII 48/64

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung - Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89
    Auch diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dem Steuerwesen zuzurechnen (vgl. Urteil vom 27. Juli 1966 VII 48/64, BFHE 86, 460, BStBl III 1966, 569, und Urteil in BFH/NV 1989, 49).
  • BFH, 19.05.1994 - VII R 102/93

    Voraussetzungen für die Bestellung als Beratungsstellenleiter - Verzeichnis der

    Im Urteil vom 13. März 1990 VII R 50/89 (BFHE 160, 373, BStBl II 1990, 1093) hat der Senat indes bei einer Arbeitnehmerin, die gleichzeitig als Lohnbuchhalterin und als Finanzbuchhalterin ganztägig beschäftigt war, die Voraussetzungen für die Bestellung als Beratungsstellenleiterin als erfüllt angesehen, obwohl auf die Tätigkeit in der Lohnbuchhaltung, die allein dem Gebiet des Lohnsteuerwesens i. S. von § 23 Abs. 3 StBerG a. F. zugeordnet werden konnte, nur etwa 1/3 der Gesamtarbeitszeit entfiel.

    Die Tätigkeit auf den nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts muß vielmehr -- wie der Senat in BFHE 160, 373, BStBl II 1990, 1093 für den ähnlichen Fall einer gleichzeitigen Tätigkeit als Lohnbuchhalter und Finanzbuchhalter entschieden hat -- aufgrund ihrer Nachhaltigkeit und Dauer zu einer einschlägigen praktischen Berufserfahrung, wie sie § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG voraussetzt, geführt haben.

    Ob eine Tätigkeit auf den nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts auch dann als hauptberuflich i. S. des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG angesehen werden kann, wenn sie -- wie in dem Urteilsfall in BFHE 160, 373, BStBl II 1990, 1093 -- nur etwa 1/3 der Gesamtarbeitszeit umfaßt, braucht der Senat für den Streitfall nicht zu entscheiden.

  • BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung

    b) Soweit sich der Kläger zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung auf das Senatsurteil vom 13. März 1990 VII R 50/89 (BFHE 160, 373, BStBl II 1990, 1093) beruft, kann dieser Entscheidung für den Streitfall nichts entnommen werden.
  • FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15

    Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 13. März 1990 (VII R 50/89, BStBl II 1990, 1093) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der länger als drei Jahre gleichzeitig als Lohnbuchhalter und als Finanzbuchhalter tätig gewesen sei, die Voraussetzung für die Bestellung als Beratungsstellenleiter auch dann erfülle, wenn die Tätigkeit in der Lohnbuchhaltung nur etwa ein Drittel der Arbeitszeit ausgemacht habe.

    Insoweit folgt der Senat auch dem Argument des Klägers nicht, der unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 13. März 1990 (VII R 50/89, BStBl II 1990, 1093) geltend macht, er besitze eine gleiche Qualifikation wie die vorgesehene Beratungsstellenleiterin im Entscheidungsfall des BFH.

  • FG Sachsen, 19.06.2000 - 6 K 1526/98

    Erfordernis einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für DDR-Hochschulabschluss für

    Der BFH hat es in seinem Urteil vom 13. März 1990 VII R 50/89, BFHE 160, 373, BStBl II 1990, 1093 für die Annahme der Hauptberuflichkeit ausreichen lassen, wenn die einschlägige Beschäftigung die Arbeitszeit und Arbeitskraft des Betroffenen nicht unwesentlich in Anspruch nimmt, d.h. die Beschäftigung in Bezug auf die gesamte Berufstätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist und somit aufgrund der Nachhaltigkeit und Dauer zu einer einschlägigen praktischen Berufserfahrung führt (BFH in BFH/NV 1995, 165 unter 1.c).
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