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   BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89   

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https://dejure.org/1990,4715
BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89 (https://dejure.org/1990,4715)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1990 - VII R 51/89 (https://dejure.org/1990,4715)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - VII R 51/89 (https://dejure.org/1990,4715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rücknahme der Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.01.1986 - VII R 184/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Sattelanhänger - Verwendung in Berlin

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277 f., BStBl II 1986, 494; vgl. auch Beschluß vom 1. September 1987 VII B 86/87, BFH/NV 1987, 813, 815), ist die Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung - § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO - erfüllt, wenn eine dauerhafte zeitliche und räumliche Bindung an einen Berliner Betrieb (Betriebsstätte) besteht; dies erfordert bei Transportmitteln, die nicht innerhalb Berlins verbleiben oder eingesetzt werden, daß überwiegend und regelmäßig - ohne größere zeitliche Unterbrechungen - Fahrten von und nach Berlin durchgeführt werden.

    Daran ändert nichts, daß für die Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO auf die berlinförderungsrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden soll (Drucks. 7/1149 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 17. Februar 1978, Abschn. A b Nr. 2 der Begründung; Verwaltungsanordnung Tz. 9; BFHE 146, 275, 277).

  • BFH, 30.01.1990 - VII B 149/89

    Anfechtung der Versagung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    In seinem Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 149/89 (n. v.) hat der Senat bereits Zweifel geäußert, ob der Auffassung der Verwaltung, bei einer mehr als 14-tägigen Abwesenheit von Kraftfahrzeuganhängern sei eine (steuerschädliche) größere zeitliche Unterbrechung gegeben, gewichtige Gründe entgegengesetzt werden können.
  • BFH, 14.11.1989 - VII R 111/86

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für einen Lastenanhänger zum Transport

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen sind aus sich selbst heraus auszulegen und anzuwenden (Senat, Urteile vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251, und vom 14. November 1989 VII R 111/86, n. v.); dabei sind Regelungen für andere Rechtsgebiete im Hinblick auf ihren spezifischen, nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zweck jedenfalls grundsätzlich ohne Bedeutung.
  • BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87

    Äußerlich als Krankenfahrzeuge gekennzeichnete Fahrzeuge sind von der

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen sind aus sich selbst heraus auszulegen und anzuwenden (Senat, Urteile vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251, und vom 14. November 1989 VII R 111/86, n. v.); dabei sind Regelungen für andere Rechtsgebiete im Hinblick auf ihren spezifischen, nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zweck jedenfalls grundsätzlich ohne Bedeutung.
  • BFH, 10.09.1986 - II R 175/84

    Revision - Einspruch - Ablehnende Einspruchsentscheidung - Aufhebung -

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Entweder wäre die Entscheidung des FG hinsichtlich der Wiedereinsetzung von vornherein nicht zu überprüfen, da Revisionsrügen insoweit nicht erhoben worden sind (vgl. für den Fall der Rüge BFH, Urteil vom 10. September 1986 II R 175/84, BFHE 147, 303, BStBl II 1986, 908), oder es wären, aus den Erwägungen der Vorinstanz, Wiedereinsetzungsgründe anzuerkennen.
  • BFH, 01.09.1987 - VII B 86/87

    Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids - Steuerbefreiung wegen der

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277 f., BStBl II 1986, 494; vgl. auch Beschluß vom 1. September 1987 VII B 86/87, BFH/NV 1987, 813, 815), ist die Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung - § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO - erfüllt, wenn eine dauerhafte zeitliche und räumliche Bindung an einen Berliner Betrieb (Betriebsstätte) besteht; dies erfordert bei Transportmitteln, die nicht innerhalb Berlins verbleiben oder eingesetzt werden, daß überwiegend und regelmäßig - ohne größere zeitliche Unterbrechungen - Fahrten von und nach Berlin durchgeführt werden.
  • BFH, 27.06.1984 - II R 12/80

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Halten eines Kfz-Anhängers

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Sie konnte, wie hier geschehen, darauf gestützt werden, daß die Vorentscheidung auf der Verletzung von Landesrecht beruhe (§ 118 Abs. 1 Satz 2 FGO; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27. Juni 1984 II R 12/80, BFHE 141, 556, 559, BStBl II 1984, 850).
  • BFH, 17.10.1984 - I R 22/79

    Aktienrechtlich verbotene Einlagenrückgewähr als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89
    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die unselbständige Anschlußrevision bei Zusammenfassung mehrerer Veranlagungszeiträume in einem Steuerbescheid wegen eines Steuerfalls erhoben wird, dessen Beurteilung mit der Hauptrevision nicht angegriffen ist (vgl. Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 9939/5 und 7; siehe auch BFH, Urteil vom 17. Oktober 1984 I R 22/79, BFHE 142, 276, 282, BStBl II 1985, 69).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 45/92

    Begriffsdefinition "landwirtschaftlicher Betrieb" (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)

    Vorschriften über Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen sind grundsätzlich aus sich selbst heraus auszulegen und anzuwenden (Senat, Urteile vom 14. November 1989 VII R 111/86, BFH/NV 1990, 457, und vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194, m. N.).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 73/03

    Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte

    Darüber hinaus ist die nach der Aufhebung des BefStG entwickelte BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der Befreiungsvorschriften des KraftStG zu berücksichtigen, nach der diese Vorschriften grundsätzlich aus sich selbst heraus auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200; vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194; vom 14. November 1989 VII R 111/86, BFH/NV 1990, 457).
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 40/91

    Landwirt - Selbständig - CSSR - Sondersystem - Auslegung - Ausländisches Recht -

    Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG in: BAGE 40, 250) und der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil des 7. Senats vom 3. Mai 1990 - VII R 51/89 -, BFH/NV 1991, 194; vgl BFHE 139, 232; BFHE 128, 158) vertreten demgegenüber die Auffassung, daß bei einer Teilzulassung der Revision der nicht zugelassene Streitgegenstand auch nicht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden kann (vgl schon Bundesgerichtshof - BGH - NJW 1968, 1446 f).
  • BFH, 25.09.1996 - III R 53/93

    Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Dabei sind die Beteiligten zutreffend von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen, wonach ein Transportmittel nicht in einem Betrieb oder in einer Betriebstätte in Berlin "verbleibt", wenn es insbesondere nicht mindestens 183 Tage pro Jahr in Berlin verwendet wird, dort ruht oder im Verkehr von und nach Berlin eingesetzt wird (vgl. BFH- Urteile vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, BStBl II 1986, 494; vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194; s. a. Senatsurteil vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, m. w. N.).
  • BFH, 14.05.1991 - VII B 187/90

    Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger

    Das FG hat die erste Voraussetzung der Steuerbefreiung - Zugehörigkeit der Anhänger zum Anlagevermögen der Berliner Betriebsstätte der Antragstellerin - verneint und dahingestellt sein lassen, ob die zweite (Verbleibens-)Voraussetzung - überwiegender und regelmäßiger Berlin-Verkehr (dazu Senat, Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277 f., BStBl II 1986, 494; Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 149/89, BFH/NV 1990, 674; Urteil vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194) - gegeben ist, obwohl die Vorentscheidung an anderer Stelle den Eindruck vermittelt, (auch) diese Voraussetzung liege nicht vor.

    Das ist bei Anhängern der Fall, die stets zu der Berliner Betriebsstätte zurückkehren und von dort aus gewartet und eingesetzt werden (richtig FG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 1985 I 151-154/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 520); auf außerkraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelungen mit möglicherweise anderen Voraussetzungen für die Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es insoweit nicht an (BFH/NV 1991, 194 f.).

  • BFH, 09.01.1992 - VII B 238/91

    Anforderungen an Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung bei Abwesenheit von

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194) ist die Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO bei mehr als 14tägiger Abwesenheit von Kraftfahrzeuganhängern von Berlin grundsätzlich nicht erfüllt.

    Das FG hat zutreffend im ersteren Sinne entschieden (ebenso bereits, ohne nähere Erörterung, BFH/NV 1991, 194, 196, Nr. 3 a. E.).

  • BFH, 15.10.1991 - VII R 72/89
    Eine hiernach etwa bestehende Anzeigepflicht kann nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, daß zur maßgebenden Zeit grundlegende Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DVO - so zum Erfordernis der überwiegenden Verwendung der Anhänger in Berlin oder im Berlin-Verkehr und zu dessen allenfalls 14tägiger Unterbrechung (dazu insbesondere Senat, Urteile vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277 f., BStBl II 1986, 494, [BFH 14.01.1986 - VII R 184/82] und vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194) - noch nicht gerichtlich entschieden worden waren.

    Wenn sich die Klägerin darauf beruft, daß die Verbleibensvoraussetzung hinsichtlich ihrer Anhänger im maßgebenden Zeitraum (nach ihrem Kenntnisstand) nicht entfallen sei, so macht sie damit einen Umstand geltend, der ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen und von ihr, nicht aber von der Finanzbehörde, ggf. zu beweisen ist (zur Erheblichkeit entsprechenden Vorbringens BFH/NV 1991, 194).

  • BFH, 15.05.1997 - III R 264/94

    Erfordernis des Verbleibens bei gewährter Investitionszulage nach dem

    Der VII. Senat des BFH hat die Verbleibensanforderungen der dem Ausgleich von Standortnachteilen für Berliner Unternehmer dienenden Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn das im Berlinverkehr eingesetzte Fahrzeug innerhalb des jeweiligen Entrichtungszeitraums mehr als 14 Tage von Berlin abwesend war (s. BFH-Urteile vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, BStBl II 1986, 494, und vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194).
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