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   BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98   

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https://dejure.org/1999,6279
BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98 (https://dejure.org/1999,6279)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1999 - VII R 53/98 (https://dejure.org/1999,6279)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - VII R 53/98 (https://dejure.org/1999,6279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    LKW - PKW - Kraftfahrzeugsteuerbescheid - Abänderung - Zulassungsstelle - Datenübermittlung

  • Judicialis

    KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 1; ; KraftStDV § 5 Abs. 3; ; KraftStDV § 5 Abs. 3 Satz 2; ; KraftStDV § 3 Abs. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 88; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 88; KraftStDV § 5 Abs. 3; KraftStG § 9 Abs. 1
    Kfz-Steuer; rückwirkende Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Änderungsfestsetzung; Ermittlungspflicht; Neue Tatsachen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Auszug aus BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) entschieden, selbst wenn --wie dies aufgrund entsprechender Verfügungen der Oberfinanzdirektionen im allgemeinen seit Ende 1993 der Fall war-- einem FA bei Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides bekannt gewesen sei, daß die Kfz-Zulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen insbesondere in Umbaufällen Maßstäbe anwenden, die den von der Rechtsprechung der FG und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen PKW und LKW nicht in allen Fällen entsprechen, das FA also nicht davon habe ausgehen können, daß die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend ist, sondern es damit habe rechnen müssen, daß es insbesondere in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, habe § 88 AO 1977 von dem FA nicht verlangt, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten.
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98
    Auch der Bundesfinanzhof habe in einem gleichgelagerten Fall in seinem Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) die Möglichkeit einer verbösernden Änderungsfestsetzung verneint.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Der Senat hat vielmehr bereits in seinen Urteilen in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579 und vom 2. Februar 1999 VII R 53/98 (BFH/NV 1999, 975) auch in solchen "fehleranfälligen" Bereichen den Erlass von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden allein auf der (unsicheren) Grundlage der verkehrsbehördlich übermittelten Daten unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zugelassen, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden die betreffenden, abweichend von der verkehrsbehördlichen Einordnung zu besteuernden Fahrzeuge identifiziert werden können.

    Auch die vorgenannten Urteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579 und in BFH/NV 1999, 975 betrafen diesen Zeitraum.

  • BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle -

    Der beschließende Senat hat zwar in diesem Zusammenhang im Hinblick auf umgebaute und dadurch möglicherweise zu LKW gewordene Fahrzeuge ausgeführt, selbst wenn den FÄ aufgrund entsprechender Verwaltungserlasse seit Ende 1993 bekannt gewesen sei, dass die Kraftfahrzeugzulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von solchen Fahrzeugen mitunter Maßstäbe anwenden, die den von der Rechtsprechung der FG (und später auch des beschließenden Senats) entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen PKW und LKW nicht in allen Fällen entsprächen, die FÄ also nicht davon hätten ausgehen können, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend sei, sondern vielmehr damit hätten rechnen müssen, dass es zu aus der Sicht der Finanzbehörde unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, habe § 88 AO 1977 von den FÄ nicht verlangt, vor Erlass des Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp selbständig zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, BFH/NV 1999, 975).

    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

  • BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98

    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid

    Dementsprechend habe das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen, die unter dem Az. VII R 53/98 beim Bundesfinanzhof anhängig sei.

    Denn der erkennende Senat hat inzwischen mehrfach, u.a. in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579), auf das auch das FG hingewiesen hat, sowie in dem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, auf welches Verfahren sich die Beschwerde bezieht, entschieden, daß die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungstellen übermittelter Daten ergangene Kfz-Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durften, wenn sich später herausstellt, daß es sich um umgebaute Kfz handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW's, sondern PKW sind.

  • BFH, 05.12.2000 - VII B 205/00

    Kraftfahrzeugsteuer für LKW - Kraftfahrzeugsteuer für PKW - Änderungsbescheid -

    Der beschließende Senat hat außer in den zuvor bereits genannten Entscheidungen in dem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 53/98 (BFH/NV 1999, 975) unter Fortführung seiner durch das Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) begründeten Rechtsprechung entschieden, dass ein auf der Grundlage der von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen übermittelten Daten (vgl. § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung) ergangener Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden kann, wenn sich bei einer Überprüfung der steuerrechtlichen Richtigkeit der von der Verkehrsbehörde übermittelten Einstufung des Fahrzeugs als LKW Tatsachen herausstellen, aus denen folgt, dass es sich um einen PKW handelt.
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