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   BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95   

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https://dejure.org/1995,1543
BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95 (https://dejure.org/1995,1543)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1995 - VII R 58/95 (https://dejure.org/1995,1543)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1995 - VII R 58/95 (https://dejure.org/1995,1543)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 524
  • DB 1996, 76
  • BStBl II 1996, 331
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95
    Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (vgl. Einzelheiten und Rechtsprechungsnachweise im Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) und dabei u. a. die Berufstätigkeiten von Buchhaltern in der Finanzkasse und in einer Bank als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt (Nachweise in der vorstehenden Entscheidung).

    Die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern, d. h. die Befassung mit dem Steuerrecht, muß vielmehr den Hauptinhalt (Schwerpunkt) der Berufstätigkeit des Bewerbers ausmachen (vgl. Senat in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210; Charlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, § 36 Rdnr. 27).

    Der Senat hat deshalb in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 ausgeführt, daß eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, die praktische Zulassungsvoraussetzung des § 36 StBerG n. F. grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert.

    Nach den Senatsurteilen in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 und in BFH/NV 1995, 737 ist bei der Beurteilung, ob ein Buchhalter i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist, danach zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang er bei seiner Berufsausübung Aufgaben wahrgenommen hat, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind.

    Zwar kann nach dem Senatsurteil in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 bei Arbeiten, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen, im Hinblick auf die im Gesetz vorgeschriebene Zeitdauer (hier insgesamt zehn Jahre) und die erforderliche Hauptberuflichkeit der vorgeschriebenen Tätigkeit die berufspraktische Zulassungsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nur bei einer gewissen Nachhaltigkeit dieser Arbeiten erfüllt sein.

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86

    Zum Umfang des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95
    Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Diese Grundorganisation der Unternehmensbuchhaltung - hier mit Hilfe eines individuellen Buchhaltungsprogramms, das auf die speziellen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten war - wird nach den obigen Ausführungen (s. 1. c) vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe umfaßt (Senat in BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380).

  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95
    Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Neben der Einrichtung der Buchhaltung zählte auch die Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die die Klägerin vorgenommen hat, zu den qualifizierten Aufgaben, die nach dem StBerG den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Senat in BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319), und deshalb - wie oben ausgeführt (1. c) - als Tätigkeit auf dem Gebiet der ... Steuern i. S. des § 36 StBerG die Zulassung zur Steuerberaterprüfung begründen können.

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95
    Ferner ist die Hilfeleistung bei der Buchführung in § 33 Satz 2 sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nur als Nebenleistung ("auch") der Aufgaben des Steuerberaters bzw. der in § 1 StBerG definierten Hilfeleistung in Steuersachen genannt (so auch Senatsurteil vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737).

    Nach den Senatsurteilen in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 und in BFH/NV 1995, 737 ist bei der Beurteilung, ob ein Buchhalter i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist, danach zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang er bei seiner Berufsausübung Aufgaben wahrgenommen hat, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind.

  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    Außerdem ist das Finanzamt während der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides an der Aufrechnung mit dem durch ihn festgesetzten Steueranspruch gehindert (BFH-Urteil vom 31.08.1995 VII R 58/95, BStBl II 1996, 55).
  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 59/18

    Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors

    (1) Der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2756) eingeführte Begriff "auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ist enger zu verstehen als der zuvor verwandte Begriff des "Steuerwesens", der auch die Randgebiete Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Berufsrecht erfasste (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

    Die Formulierung entspricht danach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG enthaltenen Begriffsbestimmung (BFH-Urteil vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BT-Drs. vom 10. August 1990, 11/7665).

    Eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, fällt nicht unter diesen Begriff und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

    Unter den Begriff fällt z.B. die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung) die Erstellung von Abschlüssen (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 37/02

    Anforderungen an Leiter eines Lohnsteuerhilfevereins

    Das folgt aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, sicherzustellen, dass die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Tätigkeit des späteren Steuerberaters, d.h. auf die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG bezieht (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, und vom 7. November 1995 VII R 58/95, BFHE 178, 524, BStBl II 1996, 331).

    Eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, erfüllt daher die Anforderungen an die praktische Vorbildung selbst dann nicht, wenn in ihrem Rahmen auch steuerrechtliche Fragen eine Rolle gespielt haben (vgl. BFH in BFHE 178, 524, BStBl II 1996, 331).

    Die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 178, 524, BStBl II 1996, 331 verneinte Frage, ob es erforderlich ist, dass die praktische Tätigkeit auf den genannten Gebieten die übrigen Tätigkeiten (zeitlich) überwogen hat, stellt sich nach der Änderung der Vorschrift durch das 7. StBÄndG nicht mehr.

  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 580/14

    Elektronische Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA

    b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass § 6 Nr. 4 StBerG eingreife, nach dem sie aufgrund ihrer Ausbildung das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle (einschließlich der Kontierung der Belege) sowie die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 1995, BStBl II 1996, 331 ) übernehmen kann, so fällt hierunter schon aufgrund der Formulierung nicht die - mechanische - Übermittlung zuvor erfasster Daten (Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz , 3. Auflage, § 6 , Rz. 22).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

    In den vom FG zitierten Urteilen (BFH-Urteil vom 7. November 1995 VII R 58/95, BFHE 178, 524, BStBl II 1996, 331; Urteil des Sächsischen FG vom 12. Mai 2005  6 K 1771/03, juris) sei ausschließlich zu beurteilen gewesen, ob die Wahrnehmung von Buchhaltungsarbeiten als Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern zu qualifizieren sei und nicht, ob diese Aufgabe zu den typischen Aufgaben eines Steuerberaters gehöre.

    Nur solche Leistungen würden von der Rechtsprechung als für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung qualifizierend i.S. des § 36 Abs. 3 StBerG angesehen (BFH-Urteil in BFHE 178, 524, BStBl II 1996, 331).

  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 6 K 1771/03

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Erstellung der laufenden Buchführung keine

    Im übrigen sei es nach dem BFH-Urteil vom 7. November 1995 VII R 58/95, BFHE 178, 524 , BStBl II 1996, 331 ausreichend, daß sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig auch mit den in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genannten Gebieten habe befassen müssen.

    Das sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH in BFHE 178, 524 , BStBl II 1996, 331 m.w.N.) etwa die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 7 K 7226/07

    Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 4 UStG von

    Nur solche Tätigkeiten (nicht die Erledigung von routinemäßigen Buchführungsarbeiten) werden von der Rechtsprechung als für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung qualifizierend i. S. des § 36 Abs. 3 StBG angesehen (BFH, Urteil vom 07.11.1995 VII R 58/95, BFHE 178, 524, BStBl II 1996, 331; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.05.2004 6 K 1771/03, juris).
  • FG München, 05.12.2001 - 4 K 3706/01

    Bestellung des Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins; Fertigung

    Zwar ist zutreffend, dass zu den anrechenbaren Tätigkeiten grundsätzlich solche zählen, die zu den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters gehören, d. h. insbesondere die Einrichtung der Buchführung, das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Mitwirkung beim Jahresabschluss (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.1995 VII R 58/95, BStBl II 1996, 331).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2004 - 2 K 284/03

    Zu den Voraussetzungen eines achtsemestrigen Hochschulstudiums im Sinne des § 36

    Damit werde deutlich, dass die praktische Tätigkeit regelmäßig in diesem Umfang über die gesamte Dauer des festgelegten Zeitraums erbracht worden sein müsse (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 210 und vom 07. November 1995, BStBl II 1996, 331 ).
  • FG Brandenburg, 13.04.2005 - 2 K 1719/04

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit

    Wortlaut und gesetzgeberische Intention des § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. StBerG legen es nämlich nahe, für die Zeit der praktischen Tätigkeit auf die formelle Abschlussprüfung abzuheben und nur Zeiten nach Abschluss der Ausbildung zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch: BFH, Urteil vom 07.11.1995 - VII R 58/95, BStBl. II 1996, 331 [332]; Urteil vom 17.01.1995 - VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737 [738]; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1998 - 2 K 2578/98, EFG 1999, 313 [313 f]).
  • FG Hamburg, 31.05.1999 - V 47/96

    Überprüfung der Bewertung einer für nicht bestanden erklärten

  • FG Schleswig-Holstein, 23.02.2005 - 2 K 393/03

    Zu den Voraussetzungen der Befreiung von der Steuerberaterprüfung

  • FG Nürnberg, 19.02.2004 - VII 244/01

    Definition und Nachweis der Ausübung praktischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der

  • FG Hamburg, 27.04.1998 - V 270/97

    Ausbildung zum Fachgehilfen in steuerberatenden und wirtschaftsberatenden Berufen

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