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   BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04   

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https://dejure.org/2005,5279
BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04 (https://dejure.org/2005,5279)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2005 - VII R 63/04 (https://dejure.org/2005,5279)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 (https://dejure.org/2005,5279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 102; ; AO 1977 § 258; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; InsO § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 258 § 284 Abs. 1
    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub bei Angebot von Ratenzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub bei Anerbieten von Ratenzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 3 Abs 1, InsO § 156 Abs 1, InsO § 17
    Antrag; Ermessen; Eröffnung; Insolvenz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Die Entscheidung des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).

    Denn in diesem Fall würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 464).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2004, 464 ausgeführt hat, ist die Annahme, dass sich im Betrieb des Vollstreckungsschuldners pfändbares bewegliches Vermögen nicht mehr befindet, nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis oder einer zu unterstellenden Kenntnis des FA, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist.

  • BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91

    Gerichtliche Überprüfung eines durch Ermessensentscheidung festgestellten

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner kann sich die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, 504).
  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Allerdings darf das FA den Insolvenzantrag nicht unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellen, die z.B. dann anzunehmen sind, wenn das FA lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41).
  • BFH, 07.10.1992 - VII B 92/92

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).
  • BFH, 24.11.1987 - VII B 134/87

    Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit der Vollstreckung wegen Gefährdung des

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Unbilligkeit i.S. von § 258 AO 1977 dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; vom 24. November 1987 VII B 134/87, BFH/NV 1988, 422, und vom 4. Februar 1986 VII B 129/85, BFH/NV 1986, 478).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Er gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990).
  • BFH, 04.02.1986 - VII B 129/85

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Unbilligkeit i.S. von § 258 AO 1977 dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; vom 24. November 1987 VII B 134/87, BFH/NV 1988, 422, und vom 4. Februar 1986 VII B 129/85, BFH/NV 1986, 478).
  • BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85

    Behauptung einer Kettenreation weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können dagegen nicht berücksichtigt werden, denn eine dauerhafte Unterbindung der Vollstreckung ist in § 258 AO 1977 nicht angelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480, m.w.N.).
  • BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).
  • BFH, 15.01.2003 - V S 17/02

    Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Unbilligkeit i.S. von § 258 AO 1977 dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; vom 24. November 1987 VII B 134/87, BFH/NV 1988, 422, und vom 4. Februar 1986 VII B 129/85, BFH/NV 1986, 478).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 V 228/14

    Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können dagegen nicht berücksichtigt werden, denn eine dauerhafte Unterbindung der Vollstreckung ist in § 258 AO nicht vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/64, BFH/NV 2006, 900).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Unbilligkeit im Sinne von § 258 AO dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596; BFH/NV 2006, 900).

    Dabei muss ein Tilgungszeitraum von mehreren Jahren von der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743; BFH/NV 2006, 900; BFH/NV 2009, 1596).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der ihm im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009 - 15 V 111/09 -, EFG 2009, 1128).

    b) Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu stellen, kann in jedenfalls analoger Anwendung des § 102 FGO (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2003 - VII 113/03 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; vertiefend dazu unter Gliederungspunkt c); sogar ohne den Zusatz einer analogen Anwendbarkeit: BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763) von den Finanzgerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob eine Ermessensunterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch vorliegen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Hessen, Beschluss vom 25. April 2013 - 1 V 495/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194).

    Wer davon ausgeht oder davon ausgehen darf, dass der Schuldner pfändbares bewegliches Vermögen nicht mehr besitzt, muss nicht zwangsläufig die genauen Gesamtvermögensverhältnisse des Schuldners kennen oder kennen müssen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris).

    Dem Finanzamt wäre es auch nicht grundsätzlich verwehrt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor der endgültigen Bescheidung eines schriftlich gestellten Antrags auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub zu stellen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900).

    Kommt eine Finanzbehörde etwa zu dem Ergebnis, dass weitere Erfolg versprechende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, insbesondere eine Sachpfändung, nicht in Betracht kommen, weil der Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und sämtliches Inventar veräußert hatte, und scheidet ferner die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners aus, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn das Finanzamt vor Stellung des Insolvenzantrags auf eine weitere "fruchtlose" Pfändung beim Schuldner verzichtet (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464, vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris).

    Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob eine Vorgehensweise nach § 284 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AO vor Antragstellung erforderlich ist und ob sich ein Absehen von der Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen als ermessensfehlerhaft darstellen würde (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - VII B 98/06 -, BFH/NV 2007, 1270; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris).

    Es dürfte (als negatives Merkmal) für die Finanzbehörde lediglich nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen oder lediglich als "Druckmittel" für die Abgabe von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen dienen würde (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; BFH, Beschluss vom 31. August 2011 - VII B 59/11 -, BFH/NV 2011, 2105; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris).

  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Dabei müsse ein Tilgungszeitraum von mehreren Jahren von der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743 , juris Rz 8; BFH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 , juris Rz 12; in BFH/NV 2009, 1596 , juris Rz 8; FG Köln, Beschluss in EFG 2014, 1017 , juris Rz 39; FG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2017 2 V 293/17, juris Rz 26).

    Vielmehr zielt der Vollstreckungsschutz nach § 258 AO nur auf vorläufige Maßnahmen ab, die die Beitreibung der rückständigen Steuern nicht auf Dauer behindern oder gefährden (BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743 , juris Rz 7; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 , juris Rz 11).

    Von einer Unbilligkeit i. S. des § 258 AO ist nur dann auszugehen, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH, Beschlüsse vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503 ; in BFH/NV 1993, 708 ; in BFH/NV 2006, 900 , m. w. N.; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743 , m. w. N.).

  • FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Finanzamt gestellt werden, wenn ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt (vgl. § 249 Abs. 1 , § 251 Abs. 1 AO i.V.m. § 16, 17 der Insolvenzordnung - InsO - BFH, Beschlüsse v. 12.12.2005 VII R 63/05, BFH/NV 2006, 900 ; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    und 13.03.2013 bei der P.-Bank, D., der D.AG, H., sowie der M.-Bank keine Rückführung der Abgabenrückstände herbeigeführt hatten und auch die Pfändungsversuche bei der Klägerin vom 08. und 24.04.2013 erfolglos verlaufen waren (so auch entschieden vom BFH mit Beschlüssen vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 und 12.12.2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 in vergleichbaren Fällen).

    Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor Antragstellung die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses i.S.v. § 284 AO aufzufordern oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O; vom 26.02.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 ).

    Positiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bedurfte es für die Stellung des Insolvenzantrages nicht (vgl. BFH, Beschlüsse v. 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 ; vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O.).

    Auch aus dem Umstand, dass pfändbare Vermögensgegenstände am 08. und 24.04.2013 nicht vorgefunden worden waren, lässt sich nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O.).

    Denn die zuverlässige Feststellung des Umfangs der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse einschließlich des während des Insolvenzverfahrens erlangten Vermögens (§ 35 InsO ) obliegt dem Insolvenzgericht, das vom Vollstreckungsschuldner entsprechende Auskünfte einschließlich von beiseite geschafftem Vermögen verlangen und mit der Prüfung, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, einen Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen kann (§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO ; vgl. auch BFH, Beschlüsse v. 12.12.2003 VII B 265/01, a.a.O., Rdnr. 13 zit. nach juris; vom 12.12.2005 VII R 63/04, a.a.O., Rdnr. 17 zit. nach juris).

  • BFH, 21.04.2009 - I B 178/08

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen: Voraussetzungen für Stundung und

    Insofern ist nämlich zum einen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass ein Vollstreckungsaufschub nur dann gewährt werden kann, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, 1744; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, 901 f., m.w.N.).

    Zum anderen ist geklärt, dass von einem "kurzfristigen" Zuwarten nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn eine vollständige Begleichung des Steuerrückstands erst nach mehreren Jahren zu erwarten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1743, 1744; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 900, 902, m.w.N.).

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09

    Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung - Keine Unbilligkeit einer

    Dazu müsste die Feststellung möglich sein, dass die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, m.w.N.).
  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

    VII B 63/04, BFH/NV 2006, 900 ).

    VII B 63/04, BFH/NV 2006, 900 ).

    Es darf nur nicht für das Finanzamt feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 und vom 12.12.2005 VII B 63/04, BFH/NV 2006, 900 ).

    unternimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 ; 12.12.2005 VII B 63/04, BFH/NV 2006, 900 und vom 26.02.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 ).

  • FG Hamburg, 30.11.2017 - 2 V 293/17

    Abgabenordnung: Vollstreckungsaufschub

    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können dagegen nicht berücksichtigt werden, denn eine dauerhafte Unterbindung der Vollstreckung ist in § 258 AO nicht vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900; FG Köln Beschluss vom 19. Februar 2014, EFG 2014, 1017).

    Dabei muss ein Tilgungszeitraum von mehreren Jahren von der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596; FG Köln Beschluss vom 19. Februar 2014, EFG 2014, 1017).

    Das Ratenzahlungsangebot von 250 EUR monatlich führt bei Abgabenschulden von über 15.000 EUR zu über 60 Monatsraten, was einem Tilgungszeitraum von über 5 Jahren entspricht, der nicht mehr als kurzfristig angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 - Tilgungszeitraum vom mehr als 5 Jahren nicht mehr kurzfristig).

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Die zuverlässige Feststellung des Vermögens des Schuldners obliegt dem Insolvenzgericht (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Der BFH habe sie nämlich bereits in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04 (BFH/NV 2006, 900) entschieden.

    Denn der beschließende Senat hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass die Finanzbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet ist, vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, diesen gemäß § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern (Senatsentscheidung in BFH/NV 2006, 900).

  • OVG Sachsen, 04.02.2016 - 5 A 602/13

    Gewerbesteuer, einstweiliger Vollstreckungsschutz, Unbilligkeit, maßgeblicher

  • BFH, 31.08.2011 - VII B 59/11

    Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der

  • BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs -

  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - 2 K 1893/10

    Auch nur mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen kann als

  • FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09

    Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  • FG Hessen, 03.08.2022 - 10 V 640/22

    Anordnungsgrund bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln

  • FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung,

  • FG Nürnberg, 30.04.2013 - 2 K 1290/12

    Antrag auf Vollstreckungsaufschub

  • BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 3 V 168/10

    Finanzgerichtsordnung: Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des

  • FG Hamburg, 02.03.2020 - 6 V 4/20

    Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

  • FG Hamburg, 18.08.2011 - 6 V 102/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des

  • FG Hamburg, 07.11.2013 - 2 V 188/13

    Einstweilige Anordnung: keine sachliche Unbilligkeit

  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

  • FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11

    Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

  • FG München, 12.04.2011 - 14 K 3560/09

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

  • VG München, 29.04.2022 - M 16 K 21.3587

    Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen

  • FG München, 09.11.2012 - 7 V 3251/12

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen,

  • FG München, 23.12.2010 - 14 V 3641/10

    Pfändung eines Kontos eines Rechtsanwalts

  • FG München, 21.01.2010 - 14 K 1868/09

    Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt gestellten Antrags auf Eröffnung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Insolvenzantrag durch eine Finanzbehörde

  • FG München, 12.04.2011 - 4 K 3560/09

    Vollstreckungsmaßnahmen des FA

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