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   BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90   

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BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90 (https://dejure.org/1991,5095)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1991 - VII R 63/90 (https://dejure.org/1991,5095)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1991 - VII R 63/90 (https://dejure.org/1991,5095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermächtigung des Prozessbevollmächtigten für das gesamte Verfahren oder auch nur für einzelne Prozesshandlungen bei entsprechender Untervollmacht

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden habe (Beschluß vom 5. November 1987 V ZR 139/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 210) werde durch diesen Zusatz deutlich, daß der Angestellte keine eigene Prozeßerklärung habe abgeben wollen, sondern lediglich als Bote eine fremde Prozeßerklärung überbracht habe.

    Zwar hat der BGH in dem oben genannten Urteil (NJW 1988, 210) entschieden, daß der mit dem Zusatz "i. A." Unterzeichnende lediglich als Erklärungsbote auftrete und damit zum Ausdruck bringe, die Verantwortlichkeit für den bestimmenden Schriftsatz abzulehnen (kritisch Weber-Grellet, Klageerhebung i. A. - Zur Genese eines Rechtssatzes -, Deutsche Steuer-Rundschau 1989, 524).

  • BFH, 14.07.1971 - I R 60/71

    Klageschrift - Unterzeichnung vom Steuerbevollmächtigten - Nachreichen der

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Hierin hat das FG ohne Rechtsfehler jedenfalls eine mit Rückwirkung verbundene Genehmigung der Prozeßhandlung des D gesehen, die gemäß § 62 Abs. 3 FGO auch noch nach Fristablauf (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO) erteilt werden kann (Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 100; BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771; vom 14. Juli 1971 I R 60/71, BFHE 103, 537, BStBl II 1972, 180; in BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95).

    Eine bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO fehlende schriftliche Vollmacht stellt keinen - unheilbaren - Mangel der Schriftform, sondern einen - heilbaren - Mangel der Vollmacht dar (BFHE 103, 537, BStBl II 1972, 180).

  • BFH, 18.05.1972 - V R 149/71

    Klage - Erfordernis der Schriftlichkeit - Unterzeichnung durch

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Nach den im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) ermächtigt die dem Bevollmächtigten erteilte Prozeßvollmacht dazu, für das gesamte Verfahren oder auch nur für einzelne Prozeßhandlungen Untervollmacht zu erteilen (§§ 155 FGO i. V. m. § 81 ZPO; Urteil des BFH vom 18. Mai 1972 V R 149/71, BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771).

    Hierin hat das FG ohne Rechtsfehler jedenfalls eine mit Rückwirkung verbundene Genehmigung der Prozeßhandlung des D gesehen, die gemäß § 62 Abs. 3 FGO auch noch nach Fristablauf (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO) erteilt werden kann (Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 100; BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771; vom 14. Juli 1971 I R 60/71, BFHE 103, 537, BStBl II 1972, 180; in BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95).

  • BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89

    Schriftformerfordernis bei Erhebung einer Klage durch einen Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet, sondern von einem Kanzleiangestellten, so ist dem Schriftformerfordernis für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FG genügt, wenn dieser mit Untervollmacht des Bevollmächtigten gehandelt hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100; vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; anders für das Verfahren vor dem BFH: BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).

    Hierin hat das FG ohne Rechtsfehler jedenfalls eine mit Rückwirkung verbundene Genehmigung der Prozeßhandlung des D gesehen, die gemäß § 62 Abs. 3 FGO auch noch nach Fristablauf (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO) erteilt werden kann (Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 100; BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771; vom 14. Juli 1971 I R 60/71, BFHE 103, 537, BStBl II 1972, 180; in BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95).

  • BFH, 07.08.1974 - II R 169/70

    Klage - Klageerhebung - Faksimile - Unterschrift - Faksimilierte Unterschrift -

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet, sondern von einem Kanzleiangestellten, so ist dem Schriftformerfordernis für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FG genügt, wenn dieser mit Untervollmacht des Bevollmächtigten gehandelt hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100; vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; anders für das Verfahren vor dem BFH: BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).

    Auch daraus, daß die im Rechtsstreit eingereichten Schriftsätze teilweise durch den Angstellten D - wie insbesondere die Klagebegründung - und teilweise vom geschäftsführungsbefugten Vertreter der GmbH gefertigt worden sind, geht hervor, daß D selbständig sachbearbeitend auf das Prozeßgeschehen Einfluß und nicht lediglich die Verantwortung für die Richtigkeit der Diktatübertragung übernehmen wollte (vgl. dazu BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194).

  • BFH, 24.11.1971 - I R 116/71

    Klageschrift - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung durch Angestellten -

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet, sondern von einem Kanzleiangestellten, so ist dem Schriftformerfordernis für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FG genügt, wenn dieser mit Untervollmacht des Bevollmächtigten gehandelt hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100; vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; anders für das Verfahren vor dem BFH: BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).

    Hierin hat das FG ohne Rechtsfehler jedenfalls eine mit Rückwirkung verbundene Genehmigung der Prozeßhandlung des D gesehen, die gemäß § 62 Abs. 3 FGO auch noch nach Fristablauf (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO) erteilt werden kann (Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 100; BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771; vom 14. Juli 1971 I R 60/71, BFHE 103, 537, BStBl II 1972, 180; in BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95).

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Bei der Auslegung von Formvorschriften ist zu berücksichtigen, daß aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Verfahrensvorschriften so auszulegen sind, daß sie - wenn irgend vertretbar - eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen und nicht verhindern (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, 245).
  • BAG, 11.08.1987 - 7 AZB 17/87

    Form der Berufungsbegründungsschrift bei einem durch Telekopie eingelegten

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Auch das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 11. August 1987 7 AZB 17/87, NJW 1987, 3279) hat bei einem maschinenschriftlichen Zusatz "Dr. K. Rechtsanwalt, nach Diktat verreist" zu der mit "i. V. Dr. K." erfolgten Unterschrift des Dr. K. auf die Gesamtumstände abgestellt und daraus sodann gefolgert, daß hierin kein eindeutiges Indiz für die Ablehnung der inhaltlichen Verantwortung zu sehen sei.
  • BFH, 07.03.1989 - X R 159/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei langer Abwesenheit eines

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet, sondern von einem Kanzleiangestellten, so ist dem Schriftformerfordernis für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FG genügt, wenn dieser mit Untervollmacht des Bevollmächtigten gehandelt hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100; vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; anders für das Verfahren vor dem BFH: BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90
    Im übrigen hat auch der BGH (Urteil vom 19. Oktober 1988 IV b ZR 5/88, NJW 1989, 394) inzwischen eine Entscheidung getroffen, in der er nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles geprüft hat, ob sich aus der Beifügung eines Zusatzes zur Unterschrift ableiten lasse, daß der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehne; in den Gründen hat er dabei auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 65, 81) hingewiesen, in der auch dieses schon seine Entscheidung unter Würdigung der Begleitumstände getroffen hat.
  • BFH, 16.02.1990 - III R 81/87

    Anforderungen an den Nachweis einer vom Unterbevollmächtigten unterzeichneten

  • RG, 11.01.1907 - II 357/06

    Ist wegen eines Zusatzes, den der eine Revisionsbegründung unterzeichnende

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

  • BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99

    Klagerücknahme; Wirksamkeit

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass Prozesshandlungen, die ohne schriftliche Vollmacht vorgenommen wurden, auf andere Weise als durch schriftliche Vollmacht genehmigt werden können (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 23. April 1991 VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180).
  • BFH, 21.09.1997 - IV B 95/96

    Beratender Betriebswirt als Versicherungsgutachter

    Auch ist durch die Rechtsprechung anerkannt, daß die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit dem Zusatz "i.A." dem Schriftformerfordernis selbst dann genügt, wenn es nicht um die Vertretung einer Behörde ging (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1991 VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180, sowie Beschluß vom 7. April 1992 X B 26/92, BFH/NV 1992, 622).
  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 RJ 118/99

    Krankenversicherung - Abgrenzung abhängiges Beschäftigungsverhältnis -

    Ob diese Rechtsprechung, der Sachverhalte zu Grunde liegen, in denen die Rechtsmittelschriften von Rechtsanwälten eingereicht worden sind, auf das Verfahren vor dem Sozial- und Landessozialgericht, das weder einen Vertretungs- noch Anwaltszwang kennt, übertragbar ist (abl. für das Verfahren vor dem Finanzgericht Bundesfinanzhof ( BFH ) vom 23. April 1999 - VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180), kann dahinstehen.
  • BFH, 13.09.1994 - IX R 83/93

    Zulässigkeit der eigenständigen Auslegung von prozessualen Willenserklärungen

    Deren Prozeßbevollmächtigter hat die Klage für alle Gesellschafter der GbR eingelegt, somit auch für den Kläger zu 6, der sich der Klagebegründung angeschlossen und damit die Klageerhebung gemäß § 155 FGO i. V. m. § 89 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nachträglich genehmigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 30. No vember 1988 I R 168/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514; vom 23. April 1991 VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180).
  • FG Düsseldorf, 08.06.2021 - 10 K 3452/18

    Nichtbezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bestimmende Schriftsätze und Rechtsmittel wegen der erforderlichen Schriftform (vgl. z.B. § 64 Abs. 1 FGO für die finanzgerichtliche Klage) grundsätzlich eigenhändig - d.h. handschriftlich - von der postulationsfähigen Person unterschrieben sein müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2000 - VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358 m.w.N.; BFH, Urteil vom 23.04.1991 - VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180); eine bloß maschinenschriftliche Unterschrift genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
  • BFH, 07.04.1992 - X B 26/92

    Einlegung einer Beschwerde wegen Unterzeichnung einer Person, die nicht zum

    Die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit dem Zusatz "i. A." ist im Grundsatz zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1991 VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180).
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