Rechtsprechung
   BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bestimmung des Leistungsempfängers bei divergierenden Vorstellungen von leistendem Finanzamt und Zahlungsempfänger über Leistungszweck - Rückforderung des aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des Pfändungsgläubigers ausgezahlten Erstattungsguthabens des Vollstreckungsschuldners

  • NWB SteuerXpert START

    AO 1977 § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem Mehr-Personen-Verhältnis

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückforderung der vom FA geleisteten Steuererstattung vom Leistungsempfänger - Bestimmung des Leistungsempfängers in einem Mehr-Personen-Verhältnis

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsempfänger eines Rückforderungsanspruchs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 37 Abs 2
    Leistungsempfänger; Rückforderung; Steuererstattung

Verfahrensgang

  • FG Niedersachsen, 05.02.2003 - 13 K 414/00
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 210, 219
  • BFHE 310, 219
  • BB 2005, 2397
  • BB 2005, 2398
  • DB 2005, 2338
  • BStBl II 2006, 353



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)  

  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09  

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m. w. N.), ist in den Fällen, in denen an einem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt sind, derjenige Schuldner des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückgefordert wird.

    Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m. w. N.).

  • FG München, 17.04.2008 - 10 K 1362/07  

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegenüber Bank bei der Zahlung von

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl.Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Anspruchsberechtigten an den Dritten eine Steuervergütung ausgezahlt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Anspruchsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Zum anderen ist der Dritte dann Leistungsempfänger, wenn die Behörde an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Berechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Berechtigten nicht besteht (z.B. Rechtsinhaber, zu dessen Gunsten die Behörde eine Gutschrift angewiesen hat, unterhält kein Konto bei der die Zahlung empfangenden Bank (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Damit soll vermieden werden, dass die Rechtsposition des Zahlungsempfängers geschwächt wird und er die Folgen von Fehlvorstellungen der Behörde zu tragen hat, die er nicht zu verantworten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219 , BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06  

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

    Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
mehr
  • BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10  

    Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d.

    Zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, da das FG entgegen der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) den Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 BGB als im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar erachtet habe.

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintlich oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (so zum Beispiel im Fall des Urteils in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom FG aufgestellte Rechtssatz, dass § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung treffe und die Regelungen in den §§ 812 ff. BGB nicht zur Anwendung kämen, in Widerspruch steht zu dem vom Kläger aus der Entscheidung in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 zitierten Rechtssatz, dass der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten ist.

  • FG München, 19.05.2009 - 10 K 1434/08  

    Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Urteil vom 30.08.2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Anspruchsberechtigten an den Dritten eine Steuervergütung ausgezahlt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Anspruchsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

  • BFH, 30.07.2009 - II B 170/08  

    Anspruch auf Verzinsung erstatteter Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe - Kein

    Hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung sinngemäß behaupteten Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) hätte ein entscheidungserheblicher Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgestellt werden müssen, der mit einem die Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt.

    Entgegen der Annahme der Klägerin hat sich das BFH-Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 zudem zum Bestehen eines nicht auf der AO beruhenden Zinsanspruchs nicht geäußert.

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 2386/07  

    Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung

    Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Ein Dritter ist jedoch dann Zahlungsempfänger, wenn das Finanzamt an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

    Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten (BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04  

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    Dies ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintlich oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Urteil vom 30.08.2005, VII R 64/04, BB 2005, 2398; BFH-Beschluss vom 21.02.2000, VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

    Ein Dritter, der die Zahlung tatsächlich erhält, ist dann nicht Leistungsempfänger, wenn die Finanzbehörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung oder Vergütung auszahlt (BFH-Urteil vom 30.08.2005, VII R 64/04, BB 2005, 2398).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09  

    (Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten)

    Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 ; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ).
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11  

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Zur Begründung führte es (unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, und vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die Überweisung des A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf dessen früheres Konto nicht Leistungsempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geworden.
  • BFH, 09.12.2010 - VII R 20/10  

    Keine Erstattung der irrtümlich vom Vertreter des Zollschuldners gezahlten

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 215/05  

    Umsatzsteuer: Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06  

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

  • FG Niedersachsen, 07.06.2006 - 5 K 358/05  

    Erstattungsverpflichteter nach § 37 AO im Falle der Sicherungsabtretung -

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 243/07  

    Abgabenordnung: Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge;

  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07  

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - V B 215/07  

    Gemeinsame Veranlagung von zwei selbstständigen Unternehmen hinsichtlich eines

  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06  

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

  • FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10  
  • FG Niedersachsen, 23.06.2011 - 5 K 327/10  

    Rückforderung einer Überweisung auf ein bereits abgeschlossenes Konto gem. §

  • FG München, 06.10.2010 - 10 K 925/09  

    Erstattungsanspruch der Familienkasse bei Doppelzahlung von Kindergeld - Keine

  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09  

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

  • FG Münster, 30.09.2011 - 6 K 3407/08  
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2008 - 15 K 6215/05  

    Bank als Leistungsempfänger bei Steuererstattung auf gelöschtes Girokonto

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht