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   BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92   

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https://dejure.org/1993,1261
BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92 (https://dejure.org/1993,1261)
BFH, Entscheidung vom 20.04.1993 - VII R 67/92 (https://dejure.org/1993,1261)
BFH, Entscheidung vom 20. April 1993 - VII R 67/92 (https://dejure.org/1993,1261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bei Nichtabführung von Lohnsteuerabzugsbeträgen - Schuldhafte Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82

    Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für die

    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92
    Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).

    Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (Senat in BFH/NV 1986, 126, 128 und BFH/NV 1987, 227, 229).

    Der erkennende Senat hat demgemäß die Auffassung vertreten, daß der Geschäftsführer zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet ist, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (BFH/NV 1986, 126, 128; vgl.auch BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523 und Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282, zum unerwarteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO 1977).

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92
    Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).

    Der erkennende Senat hat demgemäß die Auffassung vertreten, daß der Geschäftsführer zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet ist, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (BFH/NV 1986, 126, 128; vgl.auch BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523 und Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282, zum unerwarteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO 1977).

  • BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestimmung der Haftungsschuld im

    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92
    Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).

    Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (Senat in BFH/NV 1986, 126, 128 und BFH/NV 1987, 227, 229).

  • BFH, 11.12.1990 - VII R 85/88

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92
    Der erkennende Senat hat demgemäß die Auffassung vertreten, daß der Geschäftsführer zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet ist, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (BFH/NV 1986, 126, 128; vgl.auch BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523 und Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282, zum unerwarteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO 1977).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92
    Für den Fall, daß das FG bei seiner erneuten Entscheidung die Verpflichtung des Klägers zur Absonderung und Bereithaltung der Lohnsteuer im Wege der Kürzung aus dem ihm zur Verfügung stehenden ausgezahlten Arbeitslohn bejahen sollte, hat es das Urteil des Senats vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) über den eingeschränkten Haftungsumfang zu berücksichtigen, sofern dem Geschäftsführer im letzten Lohnzahlungszeitraum (hier: Juli 1983) außer den in voller Höhe ausgezahlten Nettolöhnen keine sonstigen Zahlungsmittel zur Verfügung standen.
  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Andererseits war gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht dadurch entfällt, dass sie möglicherweise mit einer privatrechtlichen Schadenersatzverpflichtung gemäß § 64 GmbHG konkurriert (Urteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Beschluss in BFH/NV 1999, 745).
  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

    Allerdings haben sowohl der Senat als auch der BGH wiederholt entschieden, dass bereits das Unterlassen, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer durch entsprechende Kürzung der Löhne einzubehalten und den gekürzten Betrag für die Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bereitzuhalten, eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die geeignet ist, die in § 69 AO angeordneten Haftungsfolgen auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 897, und in BFH/NV 1999, 745; BGH-Urteil vom 25. September 2006 II ZR 108/05, DStR 2006, 2185, ZIP 2006, 2127, m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Nach der Rechtsprechung des BFH handelt der Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig, wenn er seiner Verpflichtung zur gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und des FA wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht nachkommt (vgl. Urteile des BFH vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283; in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756, und vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142).
  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

    Wenn der Vertreter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten -- etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen -- ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142, 143, m. w. N.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, geht der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, der im Vertrauen auf eine später möglich werdende Tilgung der Steuerrückstände die Steuerabzugsbeträge nicht rechtzeitig an das FA abführt, bewußt das Haftungsrisiko ein, so daß die Nichtrealisierung dieser Erwartung in seiner Risikosphäre liegt (BFH/NV 1994, 142, 143).

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Rüge

    Der Kläger rügt eine Divergenz des vorinstanziellen Urteils zu der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) und behauptet, das FG sei von dessen Aussage, dass von einem Geschäftsführer im laufenden Geschäftsverkehr nicht verlangt werden könne, dass er bei jeder Zahlung an einen Gläubiger für gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Kreditoren nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sorge und es seiner unternehmerischen Entscheidung überlassen bleibe, bestimmte Gläubiger kurzfristig zu bevorzugen und alsdann bei späteren Zahlungen den Ausgleich in dem Umfang der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung herbeizuführen und von dem in der Entscheidung vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) aufgestellten Rechtssatz, dass eine Verpflichtung zur Kürzung der Löhne und zur unmittelbaren Bereitstellung der darauf entfallenden Abzugsbeträge nur dann bestehe, wenn die Liquiditätslage zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne befürchten lasse, dass die finanziellen Mittel für die abzuführende Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht ausreichen, abgewichen.

    Ungeachtet dessen, dass die in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 aufgestellten Rechtssätze und die dort bezeichneten Anforderungen an die gleichmäßige Verteilung vorhandener Mittel auf sämtliche Gläubiger auf die Haftung für nicht entrichtete Lohnsteuer nicht uneingeschränkt übertragen werden kann, weil eine Haftungsbeschränkung für Lohnsteuer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung nicht wie bei der Haftung für Umsatzsteuer die gleichmäßige Verteilung der (noch) vorhandenen Gelder unter allen Gläubigern betrifft, sondern es für die Beschränkung der Lohnsteuerhaftung lediglich auf die Verteilung der Mittel zwischen den Arbeitnehmern durch Zahlung der Löhne und dem FA ankommt, überbürdet der BFH aber auch in der Entscheidung in BFH/NV 1994, 142 das Haftungsrisiko dem Haftungsschuldner, wenn er die gleichmäßige Verteilung der Mittel nicht nachweisen kann.

    In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats in BFH/NV 1994, 142 hat der Senat über den vom Kläger hervorgehobenen Rechtssatz hinaus ausgeführt, dass der Geschäftsführer bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen und in Zeiten normaler Geschäftstätigkeit zur Kürzung der Löhne und gesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuer (nur) dann nicht verpflichtet sei, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlungen und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282).

  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Für den Fall, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der GmbH die gekürzten Steuerabzugsbeträge im Hinblick auf eine ihm drohende Ersatzpflicht nicht an das Finanzamt abführt, sondern für eine spätere Befriedigung des Finanzamts bereit hält, mag seine Pflichtverletzung entschuldbar sein (BFH-Urteil vom 20.04.1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142 und Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).
  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Der erkennende Senat hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) ausgeführt, daß die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht dadurch entfalle, daß sie möglicherweise mit einer privatrechtlichen Schadensersatzverpflichtung gemäß § 64 GmbHG konkurriere.
  • BFH, 21.04.1994 - V R 105/91

    Die englische Company limited of shares als Unternehmer

    Die insoweit nicht ausreichend begründete Vorentscheidung war wegen dieses Mangels (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142), und die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
  • FG Köln, 18.06.2003 - 4 K 2106/01

    Lohnsteueranmeldung; Haftung

    Er ist damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. Beschluss des BFH vom 1. Februar 2000 VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939 und Urteile des BFH vom 20. Januar 1998 VII R 80/9, BFH/NV 1998, 814 und vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142, 143, m. w. N.).

    Zum Zeitpunkt der Abführungsverpflichtung (10.10.1998) aufgrund der Anmeldung lag nämlich weder Zahlungsunfähigkeit vor noch war die Überschuldung festgestellt, so dass die Norm im Streitfall gar nicht einschlägig ist (vgl. zum Verhältnis von § 69 AO und § 64 GmbHG im Übrigen Urteil des BFH vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142 und Beschluss des BFH vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 174/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

    Wenn der Geschäftsführer der Verpflichtung zur Abführung der LSt nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Erzielung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1993 BFH/NV 1994, 142).

    Der BFH vertritt demgemäß die Auffassung, dass der Geschäftsführer zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt und der Lohnzahlung und der LSt-Fälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (z.B. Urteil vom 20. April 1993 a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

  • FG München, 15.12.2008 - 15 K 4118/07

    Geschäftsführerhaftung wegen Lohnsteuer bei geduldetem Überziehungskredit

  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 328/01

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern

  • FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 168/98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags an das Gericht auf Aussetzung

  • FG Hamburg, 18.05.1999 - V 174/98

    Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer

  • FG Saarland, 22.03.2005 - 2 V 354/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02

    Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des

  • FG Sachsen, 24.05.2005 - 1 K 2364/04

    Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts auf die

  • BFH, 26.02.1998 - III B 214/96

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserforderis - Klärungsbedürftigkeit -

  • BFH, 04.06.1996 - VII S 9/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage -

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 9 K 9059/08

    Geschäftsführerhaftung bei Rückgängigmachung des Lohnsteuerlastschrifteinzugs

  • FG München, 23.07.2009 - 15 K 3609/06

    Lohnsteuerhaftung des Vorstands einer AG trotz Zustimmungsvorbehalt des

  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 V 69/06

    Ämterübergreifender Informationsaustausch - Kenntnis der Zahlungseinstellung und

  • FG Sachsen, 24.05.2005 - 1 K 2361/04

    Geschäftsführerhaftung trotz Schadensersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG und

  • BFH, 24.11.1998 - VII B 75/98

    Haftungsbescheid; PKH

  • FG Nürnberg, 22.10.1998 - IV 185/98
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 9 K 9051/09

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH, die sich in finanziellen

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2004 - 5 V 85/04

    Haftung des Geschäftsführers der Schuldnerin bei Verfügung unter Zustimmung des

  • FG Hessen, 10.10.2005 - 3 V 3913/04

    Haftung der Prokuristin einer GmbH gemäß § 69 AO bei Nichtabführung lediglich der

  • FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00

    Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung

  • BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96

    Teilbarkeit eines Streitgegenstandes beim Streit über einen Haftungsbescheid

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 6 V 22/94

    Abgabenordnung; Haftungsbescheid

  • FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00

    1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine

  • FG München, 21.02.1995 - 4 V 3329/94

    Verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines

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