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   BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99   

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https://dejure.org/2000,798
BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99 (https://dejure.org/2000,798)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2000 - VII R 68/99 (https://dejure.org/2000,798)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - VII R 68/99 (https://dejure.org/2000,798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden - Vermögensverfall - Bestellung als Steuerberater - Schuldnerverzeichnis

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 118 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 2 Nr 4
    Auftraggeberinteressen; Mandantengefährdung; Vermögensverfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.11.1994 - VII R 48/94

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall des

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).

    Es ist dem Kläger zwar einzuräumen, dass dieser Entlastungsbeweis, der den Nachweis einer negativen Tatsache verlangt, nur schwer zu führen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 736, m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um Rechtsanwendung, weil der für die Tatsachenfeststellung maßgebende Rechtsbegriff "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" auszulegen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 736).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94 (BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909) ausgeführt hat, ist die durch die genannten Tatbestände begründete gesetzliche Vermutung, dass der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, widerlegbar.

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909, 910; und Senatsbeschluss vom 7. Juli 1998 VII B 60/98, BFH/NV 1999, 78).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).

    Es ist schon sehr fraglich, ob eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausgeschlossen ist, wenn nachgewiesen wird, dass der Betroffene keine Geldempfangsvollmacht von Mandanten hat, keine treuhänderischen Aufgaben wahrnimmt und in der Vergangenheit die bestehende Haftpflichtversicherung nicht für ihn hat einstehen müssen (der Senat hat dies in seinem Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 für möglich gehalten; s. auch Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG Rz. B 622.1, m.w.N.), weil es praktisch nicht kontrollierbar ist, ob sich der Betroffene an solche Vorgaben weiterhin hält (vgl. u.a. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 63 ff. zur entsprechenden Vorschrift in der BRAO.

  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

    Selbst wenn aber eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Mandanten als ausreichend angesehen würde, um eine Gefährdung ihrer Interessen durch den Vermögensverfall auszuschließen, lässt sich eine Gefährdung ihrer Interessen jedenfalls nicht verneinen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt; und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).

  • BFH, 07.07.1998 - VII B 60/98

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Verfügung über Vermögen - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909, 910; und Senatsbeschluss vom 7. Juli 1998 VII B 60/98, BFH/NV 1999, 78).
  • BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).
  • BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Selbst wenn aber eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Mandanten als ausreichend angesehen würde, um eine Gefährdung ihrer Interessen durch den Vermögensverfall auszuschließen, lässt sich eine Gefährdung ihrer Interessen jedenfalls nicht verneinen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt; und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
    Selbst wenn aber eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Mandanten als ausreichend angesehen würde, um eine Gefährdung ihrer Interessen durch den Vermögensverfall auszuschließen, lässt sich eine Gefährdung ihrer Interessen jedenfalls nicht verneinen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt; und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner

    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (BFH-Urteil vom 6.Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH Urteil vom 6.Juni 2000 a.a.O.).

    Zumal es insoweit nicht darauf ankommt, ob Auftraggeberinteressen tatsächlich verletzt wurden, vielmehr auszuschließen ist, dass im konkreten Fall die Interessen von Auftraggebern gefährdet sind (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, a.a.O.).

    In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen auch Mandanteninteressen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.).

    Da der Kläger in der Vergangenheit die von seinen Mitarbeitern einbehaltenen Lohnsteuern und fällige Umsatzsteuern nicht vorschriftsgemäß abgeführt hat, sondern die ihm nicht zustehenden Beträge anderweitig verwendet hat, kann daraus auf die konkrete Gefahr geschlossen werden, dass der Kläger auch die Interessen seiner Mandanten missachten würde, falls ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.).

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Ist er in eines der vorgenannten Verzeichnisse eingetragen oder ist über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet, fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. statt aller Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741).
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