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   BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10   

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https://dejure.org/2011,9482
BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10 (https://dejure.org/2011,9482)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2011 - VII R 69/10 (https://dejure.org/2011,9482)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - VII R 69/10 (https://dejure.org/2011,9482)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - Gegenstand eines Abrechnungsbescheids - Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • openjur.de

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen; Gegenstand eines Abrechnungsbescheids; Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 19, AO § 26, AO § 218 Abs 2, InsO § 82
    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - Gegenstand eines Abrechnungsbescheids - Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • Bundesfinanzhof

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - Gegenstand eines Abrechnungsbescheids - Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 AO, § 26 AO, § 218 Abs 2 AO, § 82 InsO
    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - Gegenstand eines Abrechnungsbescheids - Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - Gegenstand eines Abrechnungsbescheids - Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen - Gegenstand eines Abrechnungsbescheids - Gutglaubensschutz nach § 82 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 82; AO § 19; AO § 26; AO § 218 Abs. 2
    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Örtliche Zuständigkeit für einen Abrechnungsbescheid

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wechsel der zuständigen Finanzbehörde bei nachträglicher Änderung der die örliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände; Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 114
  • DB 2011, 2075
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.1999 - V B 115/99

    Erledigungserklärung; Bindungswirkung

    Auszug aus BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10
    Diese Entscheidung durch Abrechnungsbescheid trifft nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO "die Finanzbehörde", und zwar diejenige, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1999 V B 115/99, BFH/NV 2000, 937; Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 34a; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 218 AO Rz 114).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Auszug aus BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10
    Da sich das FA F zu dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht äußern konnte, belässt es der erkennende Senat insoweit bei den Hinweisen, dass nach allgemeiner Ansicht nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber fahrlässige --auch nicht grob fahrlässige-- Unkenntnis den Gutglaubensschutz nach § 82 InsO ausschließt und dass hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Finanzamt die Kenntnis eines anderen Finanzamts von der Insolvenz eines Steuerpflichtigen zurechnen lassen muss, unbeschadet des § 82 InsO möglicherweise die zu § 173 Abs. 1 AO entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen sind (vgl. dazu: Klein/Rüsken, a.a.O., § 173 Rz 60 ff.; BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743).
  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 2 K 222/08

    Verpflichtung des Finanzamts zur erneuten Auszahlung der an den

    Auszug aus BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10
    Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) den Abrechnungsbescheid aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 777 veröffentlichten Gründen dahin, dass dieser hinsichtlich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 Guthaben für den Kläger in Höhe von 7.173,05 EUR bzw. 1.702,14 EUR ausweist.
  • BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

    An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

    Zwar sei für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Finanzbehörde zuständig, die den streitigen Anspruch festgesetzt habe (Hinweis auf Senatsurteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFHE 234, 114, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 1758).

    Das FA trägt im Wesentlichen vor, gegen das Senatsurteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758 bestünden seitens der Finanzverwaltung erhebliche Bedenken; schon aus Praktikabilitätsgründen könne dieser Entscheidung nicht gefolgt werden, da dies eine erhebliche Umstellung der Verfahrensabläufe in der Praxis zur Folge hätte und dem Grundsatz der Gewährleistung einer effektiven Verwaltung widerspreche.

    Auch gehe es im vorliegenden Streitfall um einen Zuständigkeitswechsel (nur) zwischen zwei in demselben Bundesland gelegenen Finanzämtern, während der BFH in seinem Urteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758 über einen Sachverhalt entschieden habe, in dem der Wechsel unterschiedliche Bundesländer betraf.

    An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758, m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82

    Mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114, BFH/NV 2011, 1936) hat der Senat klargestellt, dass nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber fahrlässige --auch nicht grob fahrlässige-- Unkenntnis den Gutglaubensschutz nach § 82 InsO ausschließt.
  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 642/12

    Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts an Treuhänder im

    Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (vgl. BFH 12. Juli 2011 - VII R 69/10 - Rn. 12, BFHE 234, 114; VG Düsseldorf 24. September 2012 - 23 K 7855/11 - zu 2 der Gründe) .
  • FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17

    Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im

    § 19 AO regelt indessen nur die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die "Besteuerung" gemäß dem vierten Teil der Abgabenordnung (§§ 134 ff. AO ), also für das Festsetzungs- und nicht auch für das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO ) (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10).

    Allerdings ist, wie sich aus § 218 Abs. 2 Satz 1 AO für den Erlass des Abrechnungsbescheides ergibt, im Erhebungsverfahren grundsätzlich die Finanzbehörde örtlich zuständig, die die Steuer bzw. Steuervergütung bzw. Erstattung festgesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2011, a.a.O.).

  • FG München, 19.07.2018 - 13 K 629/17

    Örtliche Zuständigkeit für einen Abrechnungsbescheid

    Der Kläger geht davon aus, dass er seinen Untätigkeitseinspruch und die hierauf gründende streitgegenständliche Untätigkeitsklage wegen des Urteils des BFH vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 BFH/NV 2011, 1936, BFHE 234, 114 gegen das FA als der, den Abrechnungsbescheid ursprünglich erlassenden Behörde richten muss.

    Der erkennende Senat vertritt wie die Kommentarliteratur (vgl. Sunder-Plassmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 246. Lieferung 02.2018, § 19 AO Rz. 5; Drüen in Tipke/Kruse AO/FGO, 138. Lieferung 10.2014, § 19 AO Rz. 3, Rätke in Klein AO § 19 Rz. 2; Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 137. Lieferung, § 19 AO Rz. 7; Bergan/Martin DStR 12, 171; Rüsken in Klein AO § 218 Rz. 5) die Ansicht, dass entgegen der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFHE 234, 114 (nicht im BStBl II veröffentlicht) mit dem Wechsel des Wohnsitzes nicht nur die Zuständigkeit für das Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Erhebungsverfahren übergeht.

    Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie in BFHE 234, 114 angeführt wurden, vermögen eine fehlende gesetzliche Bestimmung nicht zu überlagern, da sie nicht zwingend sind und der Gesetzgeber derartigen Überlegungen im Sinne einer vorgreiflichen Sonderregelung gerade keinen Raum gegeben hat.

  • FG Saarland, 13.03.2013 - 2 K 1499/09

    Zurechnung der Kenntnis einer Behörde

    Diese Entscheidung durch Abrechnungsbescheid trifft nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO "die Finanzbehörde", und zwar diejenige, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (BFH vom 17. Dezember 1999 V B 115/99, BFH/NV 2000, 937; vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFH/NV 2011, 1936).

    Der BFH hat im Rahmen der Revision gegen das vorgenannte Urteil (BFH vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFH/NV 2011, 1936) den Hinweis erteilt, bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Finanzamt die Kenntnis eines anderen Finanzamts von der Insolvenz eines Steuerpflichtigen zurechnen lassen muss, seien "möglicherweise" die zu § 173 Abs. 1 AO entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 5 K 5255/17

    Rückforderung überzahlten Kindergeldes

    § 19 AO regelt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12.07.2011 - VII R 69/10 -, BFH/NV 2011, 1936 ) allerdings nur die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die "Besteuerung" nach dem Vierten Teil der Abgabenordnung , also für das Festsetzungs- und nicht auch für das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO ).

    Wie sich aus § 218 Abs. 2 Satz 1 AO für den Erlass des Abrechnungsbescheides ergibt, ist im Erhebungsverfahren grundsätzlich die Finanzbehörde örtlich zuständig, die die Steuer, Steuervergütung oder Erstattung festgesetzt hat (BFH, Urteil vom 12.07.2011, - VII R 69/10 -, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 03.05.2012 - 11 Sa 196/12

    Insolvenzverfahren

    Grobfahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichen nicht aus (vgl. BFH 12.07.2011 - XII R 69/10 - Rz. 12 DStR 2011, 1758, 1760; Braun/Kroth, InsO, § 82 Rz. 9 m. w. N.).
  • ArbG Essen, 12.01.2012 - 1 Ca 2439/11

    Anspruch des Treuhänders an den Arbeitgeber des Insolvenzschuldners auf Zahlung

    Dabei schließt nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gutglaubensschutz aus, nicht aber fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis (BFH vom 12.07.2011 - VII R 69/10, zitiert nach juris).
  • FG München, 04.03.2021 - 10 K 1863/19

    Kindergeldrückforderungen

    Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die Finanzbehörde, die den Steueranspruch festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (BFH-Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFH/NV 2011, 1936).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017 - 12 K 15308/15

    Wechsel der örtlichen Finanzamtszuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 13 K 13092/12

    Abrechnungsbescheid vom 26.03.2012

  • FG München, 04.03.2021 - 10 K 1863/19 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge betreffend Rückforderung von

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