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   BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00   

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https://dejure.org/2001,6690
BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00 (https://dejure.org/2001,6690)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2001 - VII R 70/00 (https://dejure.org/2001,6690)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2001 - VII R 70/00 (https://dejure.org/2001,6690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung eines Fahrzeuges - Pick-up - Fahrzeugbeschaffenheit

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; KraftStG § 8 Nr. 2; ; KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; KraftStG § 1 Abs. 1; ; KraftStG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 9
    Pick-up mit Doppelkabine [Opel Campo-R] nicht als Lkw einzustufen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 8, KraftStG § 12 Abs 2 Nr 4
    LKW

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Diesen Maßstab hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 (BStBl II 2001, 368) auch bei einem Kfz für anwendbar erklärt, dessen Ladefläche offen (offener Kasten) oder gegebenenfalls durch ein Hardtop oder eine Plane verschließbar ist und bei dem durch eine fest eingebaute Trennwand der Raum für die Personenbeförderung (Kabine) von der zur Beförderung von Gütern dienenden Ladefläche (Pritsche) getrennt ist.

    Allerdings hat der Senat in den vorgenannten Urteilen in BStBl II 2001, 72 und vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anteil der Ladefläche an der Nutzfläche nur um eines von mehreren Zuordnungskriterien handle, wenn ihm auch in der Regel ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei.

    Es spricht vielmehr allenfalls für ein sog. Kombinationsfahrzeug, sofern nicht weitere Merkmale hinzutreten (wie z.B. eine besonders hohe Zuladung, eine eindeutig für die Personenbeförderung unzureichende Federung oder Motorisierung, das Fehlen jeder Komfortausstattung oder dergleichen) und diese in ihrer Gesamtheit nach tatrichterlicher Würdigung eine Einordnung als LKW verlangen (Urteil des Senats vom 8. Februar 2001 VII R 73/00).

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes --PBefG-- und die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Insoweit verkennt das FG, dass dieses Gutachten auf einer verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung beruht (siehe dazu schon Senatsurteil in BFH/NV 1997, 810).

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414).

    Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für Bauart und Einrichtung bestimmend und prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach dem Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BStBl II 2001, 72) die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern sog. Kombinationsfahrzeuge sind.

    Allerdings hat der Senat in den vorgenannten Urteilen in BStBl II 2001, 72 und vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anteil der Ladefläche an der Nutzfläche nur um eines von mehreren Zuordnungskriterien handle, wenn ihm auch in der Regel ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei.

  • BFH, 17.07.2000 - VII B 88/00

    Einstufung von Kfz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Wie aus § 1 Abs. 1 KraftStG und § 9 Abs. 1 KraftStG folgt, ist Besteuerungsgegenstand allein das Halten von Fahrzeugen mit bestimmten objektiven Eigenschaften wie z.B. Bauart (PKW, andere Kfz etc.), Schadstoffklasse, zulässiges Gesamtgewicht etc. (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 VII B 88/00, BFH/NV 2000, 1503).
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Wie aus § 1 Abs. 1 KraftStG und § 9 Abs. 1 KraftStG folgt, ist Besteuerungsgegenstand allein das Halten von Fahrzeugen mit bestimmten objektiven Eigenschaften wie z.B. Bauart (PKW, andere Kfz etc.), Schadstoffklasse, zulässiges Gesamtgewicht etc. (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 VII B 88/00, BFH/NV 2000, 1503).
  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt; noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82).
  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes --PBefG-- und die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Ob ein Personen-, ein Kombinations-, oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.
  • FG Düsseldorf, 17.08.2000 - 8 K 1958/00

    Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung PKW/LKW; Pick-up-Fahrzeug; viersitzige

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00
    Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1278 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • FG Thüringen, 27.03.2003 - I 998/02

    Besteuerung eines für die Jagd umgebauten Geländefahrzeugs "Suzuki 1.9 TD

    Die zutreffende Abgrenzung von den LKW ist anhand der Bauart und Einrichtung des fraglichen Fahrzeugs zu beurteilen; auf die Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren kommt es nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2001 VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301, mit weiteren Nachweisen).

    Im Einzelfall könnten allerdings eine besonders hohe Nutzlast, eine eindeutig für die Personenbeförderung unzureichende Federung oder Motorisierung, das Fehlen jeder Komfortausstattung oder dergleichen insgesamt - nach tatrichterlicher Würdigung - bereits bei einer geringeren Ladefläche zu einer Einordnung als LKW führen (so BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368); diese Hinweise des BFH galten insbesondere den so genannten Pickups, also Fahrzeugen mit einer von der Personenkabine gesonderten Ladefläche (so zuletzt BFH-Urteil vom 27. März 2001, a. a. O.).

    Im Urteil vom 27. März 2001 (a. a. O.) hat der BFH die Konzeption des Herstellers noch als bedeutungsvoll angeführt, aber das Fahrzeug des entschiedenen Falles nicht einer entsprechenden Prüfung unterworfen; er hat vielmehr, wie dargestellt, grundsätzlich auf die Flächen- und Gewichtsverhältnisse abgehoben.

  • FG München, 20.02.2002 - 4 K 429/02

    Besteuerung eines Kraftfahrzeugs nach dem Hubraum; Hinweispflicht eines

    Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund seiner Rechtsprechung (s. Urteile vom 17.07.1996 4 K 2692/94 , UVR 1996, 448 und vom 12.08.1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 08.02.2001 ( VII R 73/00 , BStBI II 2001) und vom 21.03.2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat, Pick-Ups mit Doppelkabine in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.

    Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraft-fahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt; noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rück-schluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 30. September 1981 II R 56/78 , BFHE 134, 367, 369, BStBI II 1982, 82) zuletzt BFH-Urteil VII R 70/00, a.a.O.

  • BFH, 03.02.2003 - VII B 266/02

    Kfz-Steuer; Einstufung eines Kfz als Zugmaschine

    Dementsprechend hat der BFH der verkehrsbehördlichen Beurteilung eines Fahrzeuges, soweit § 2 Abs. 2 und 3 KraftStG nicht eingreift, eine Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung in ständiger Rechtsprechung nicht zuerkannt (vgl. schon BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82; vom 27. März 2001 VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301).
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 4509/00

    Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter

    Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund der Rechtsprechung (s. Urteile vom 17. Juli 1994 K 2692/94, UVR 1996, 448 und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 8. Februar 2001 ( VII R 73/00, BStBl II 2001, 368, wobei es auch um einen Mitsubishi L 200 ging) und vom 21. März 2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat, Pick-Ups mit Doppelkabine in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 2744/00

    Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung

    Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund seiner Rechtsprechung (s. Urteile vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 448 und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 8. Februar 2001 ( VII R 73/00, BStBl II 2001, 368, wobei es auch um einen Mitsubishi L 200 ging) und vom 21. März 2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat, Pick-Ups mit Doppelkabine in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
  • FG München, 08.05.2002 - 4 K 3740/00

    Keine Hinweispflicht des FA auf Auflastung über 2.800 kg

    Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund seiner Rechtsprechung (s. Urteile vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 448 und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 8. Februar 2001 ( VII R 73/00, BStBl. II 2001) und vom 21. März 2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat.
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2001 - 3 K 240/99

    Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up Toyota LN 105 L

    Das Gericht folgt damit der überzeugenden BFH-Rechtsprechung (a.a.O. zum Pick-up Mitsubishi L 200 sowie Urteil vom 27. März 2001 VII R 70/00, bisher n.v. juris-Dokument, zum ebenfalls vergleichbaren Typ Opel Campo-R).
  • FG München, 10.04.2002 - 4 K 1651/02

    Hinweispflicht des FA auf die Möglichkeit einer Auflastung eines Pkw auf über

    Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund seiner Rechtsprechung (s. Urteile vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 448 und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 8. Februar 2001 ( VII R 73/00, BStBl II 2001) und vom 21. März 2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat, Pick-ups mit Doppelkabine in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
  • FG München, 06.02.2002 - 4 K 4293/00

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung von KraftStbescheiden wegen

    Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund seiner Rechtsprechung (s. Urteile vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 448 und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 8. Februar 2001 ( VII R 73/00, BStBl. II 2001) und vom 21. März 2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat, Pick-ups mit Doppelkabine in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
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