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   BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00   

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https://dejure.org/2003,1456
BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00 (https://dejure.org/2003,1456)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2003 - VII R 77/00 (https://dejure.org/2003,1456)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - VII R 77/00 (https://dejure.org/2003,1456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    FGO § 56, § 90a Abs. 3 Halbsatz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 69, § 191, § 240; UStG 1993 § 4 Nr. 9a, § 9, § 15a; GmbHG § 70

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGO § 56, § 90a Abs. 3 Halbsatz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 69, § 191, § 240; UStG 1993 § 4 Nr. 9a, § 9, § 15a; GmbHG § 70
    Optionsausübung ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und begründet keine zur Steuerhaftung führende Pflichtverletzung

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 56, § 90a Abs. 3 Halbsatz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 69, § 191, § 240; UStG 1993 § 4 Nr. 9a, § 9, § 15a; GmbHG § 70

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 90a ... Abs. 3 Halbsatz 2; ; AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 34 Abs. 3; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 191; ; AO 1977 § 240; ; UStG 1993 § 4 Nr. 9a; ; UStG 1993 § 9; ; UStG 1993 § 15a; ; GmbHG § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

  • datenbank.nwb.de

    Keine Haftung wegen Option für Grundstücksverkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung des alleinvertretungsberechtigten Liquidators für Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Veräußerung eines Grundstücks; Verletzung der Pflicht zur Entrichtung fälliger Steuern; Pflichtverletzung bei Verursachung der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 69, AO 1977 § 34, GmbHG § 70
    Bereicherung; Ermessensentscheidung; Haftung; Option; Pflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 391
  • ZIP 2004, 1319
  • BB 2004, 643
  • BStBl II 2005, 249
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01 (BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337) erkannt hat, ist diese Rechtsprechung in dem hier gegebenen Fall, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH bei einem Grundstücksgeschäft zur Umsatzsteuer optiert, mit folgenden Maßgaben anwendbar:.

    Allerdings steht die Option nach § 9 UStG, wie der Senat ebenfalls in dem Urteil in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 ausgeführt hat, wie jede steuerliche Gestaltung unter dem Vorbehalt des § 42 AO 1977.

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N.; vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526), läuft die Haftung nach § 69 AO 1977 auf einen Schadensersatzanspruch hinaus.

    Stehen daher ausreichende Zahlungsmittel zur Begleichung aller Schulden nicht zur Verfügung, beschränkt sich die Haftung nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der anteiligen Tilgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678) auf den Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf den Steuergläubiger entfallen wäre.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Der Senat hat in dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99 (BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217) ausgeführt, dass die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die Hälfte der vom Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge nicht deshalb ermessenswidrig ist, weil der Steuerschuldner in dem betreffenden Zeitraum zahlungsunfähig gewesen ist.

    Denn die Ausführungen des FA in der Revisionserwiderung, wonach die etwaige Minderung der Haftungssumme im Hinblick auf das Senatsurteil in BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217 zu saldieren wäre, kann lediglich als Anregung an das Gericht verstanden werden, diesen rechtlichen Aspekt bei der Entscheidung über die Revision des Klägers zu berücksichtigen.

  • BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80

    Haftung für von einer GmbH geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungen - Grob

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Der Unternehmer bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1987, 2 die Haftung des gesetzlichen Vertreters in vollem Umfang bejaht hat, weil dieser für einen bestimmten steuerpflichtigen Umsatz eine Vertragsgestaltung gewählt hat, die ihm die Begleichung der Umsatzsteuer unmöglich machte, beruht diese Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalls.

  • BFH, 23.02.1995 - V R 113/93

    Missbräuchliche Gestaltung eines Grundstückserwerbs in der Person des Erwerbers

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Die Rechtfertigung zum Vorsteuerabzug auf der Erwerberseite ist indes immer dann gegeben, wenn der Erwerber des Grundstücks den Kaufpreis in voller Höhe bezahlt (BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 V R 113/93, BFH/NV 1995, 1029, m.w.N.).

    Der Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung ist nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil der leistende Unternehmer illiquide ist und deshalb die durch seinen Verzicht entstehende Umsatzsteuer schuldig bleibt (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1029).

  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 ist jedoch nur eine Gestaltung, welche die GmbH --nur auf sie kommt es insofern an (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387)-- gebraucht, obwohl sie der vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung für typisch gehaltenen Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht entspricht, ohne dass für sie beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866).

    Da der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG dem Erwerber den Vorsteuerabzug ermöglichen soll (BFH-Urteil in BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866), ist die Option für die Steuerpflicht in der Person des Veräußerers dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Vorsteuerabzug des Erwerbers gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 29. April 1993 V R 93/89, BFH/NV 1994, 510).

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Für diese Begrenzung der Haftung aus dem Schadensersatzcharakter war die Auffassung maßgebend, dass die Geltendmachung eines weiter gehenden Haftungsanspruchs zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern und zu einer mit Sinn und Zweck der Haftungsvorschriften nicht zu vereinbarenden zusätzlichen Sanktion gegenüber dem Haftungsschuldner führen würde (Senatsurteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).
  • BGH, 07.05.1987 - IX ZR 198/85

    Verwendung der Mehrwertsteuer bei Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Da die Umsatzsteuer Bestandteil des Kaufpreises ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1987 IX ZR 198/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsrechtsprechung 1988, 588) und die Sparkasse aufgrund ihrer Grundpfandrechte die Befriedigung aus dem gesamten Verkaufserlös suchen konnte, ihr also auch der der Umsatzsteuer entsprechende Teil des Kaufpreises der Maschinen zustand, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger auf die Sparkasse hätte einwirken können oder zumindest eine diesbezügliche steuerrechtliche Pflicht hatte, darauf hinzuwirken, dass die Sparkasse zugunsten des Fiskus auf den auf die Umsatzsteuer entfallenden Teil des Kaufpreises verzichtet.
  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N.; vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526), läuft die Haftung nach § 69 AO 1977 auf einen Schadensersatzanspruch hinaus.
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00
    Eine Pflichtverletzung liegt deshalb auch dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außer Stande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776).
  • BFH, 29.04.1993 - V R 93/89

    Grunderwerbsteuerbarkeit der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

  • BFH, 21.03.2002 - V R 62/01

    Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BFH, 26.11.1987 - V R 29/83

    1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

  • FG Nürnberg, 15.07.1999 - II 6/99

    Haftung des Liquidators einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuern

  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.4.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten im Übrigen nur Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249), es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Die Urteile vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) seien daher unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erfüllung der Insolvenzantragspflichten zu sehen.

    Soweit dem gesetzlichen Vertreter steuerliche Pflichten bereits vor der Fälligkeit der Steuer obliegen, beziehen sich diese indes auf die zukünftige Erfüllung der Ansprüche des Fiskus, nicht auf die Begründung solcher Ansprüche (BFH-Urteile vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337;vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249).

    Denn der Kläger wäre nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung angesichts der zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichenden Geldmittel nur verpflichtet gewesen, den Fiskus in gleichem Maße wie die übrigen Gläubiger zu befriedigen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249).

    Selbst in den beiden oben genannten Entscheidungen (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 337 und in BStBl II 2005, 249), in denen der BFH eine haftungsrelevante Pflichtverletzung darin gesehen hat, dass der Konkursverwalter bzw. der Liquidator den der Umsatzsteuer entsprechenden Teil des Kaufpreises nicht der Masse hat zukommen lassen, führte dies nicht zu einer uneingeschränkten Haftung, vielmehr war die Haftung - entsprechend dem Grundsatz der anteiligen Tilgung - auf die Konkursquote beschränkt.

    Daraus folgt, dass die Fälle, in denen die Rechtsprechung abweichend von dem Grundsatz der Quotenhaftung die Vollhaftung angenommen hat, besonders gelagerte Ausnahmefälle sind, in denen die Vollhaftung allein auf den besonderen Umständen beruht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249 unter besonderer Erwähnung des Vollhaftungsfalls des BFH-Urteils vom 05.02.1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Finanzamt zur Begründung der Haftung anführen kann, der Unternehmer habe trotz Insolvenzreife die Geschäfte fortgeführt, durch die Rechtsprechung, zuletzt durch das BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249, hinreichend geklärt ist.

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

    Die BFH-Urteile in Bundessteuerblatt (BStBl) II 2003, 337 und in BStBl II 2005, 249 seien ebenfalls nicht einschlägig, da die Entscheidungen Pflichtverletzungen eines Konkursverwalters beträfen, die zudem noch nach Konkurseröffnung begangen worden seien.

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.04.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen sei (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden sei (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249) oder es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Soweit dem gesetzlichen Vertreter steuerliche Pflichten bereits vor der Fälligkeit der Steuer obliegen, beziehen sich diese indes auf die zukünftige Erfüllung der Ansprüche des Fiskus, nicht auf die Begründung solcher Ansprüche (BFH-Urteile vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337;vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249).

    Denn der Kläger wäre nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung angesichts der zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichenden Geldmittel nur verpflichtet gewesen, den Fiskus in gleichem Maße wie die übrigen Gläubiger zu befriedigen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249).

    Selbst in den beiden oben genannten Entscheidungen (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 337 und in BStBl II 2005, 249), in denen der BFH eine haftungsrelevante Pflichtverletzung darin gesehen hat, dass der Konkursverwalter bzw. der Liquidator den der Umsatzsteuer entsprechenden Teil des Kaufpreises nicht der Masse hat zukommen lassen, führte dies nicht zu einer uneingeschränkten Haftung, vielmehr war die Haftung - entsprechend dem Grundsatz der anteiligen Tilgung - auf die Konkursquote beschränkt.

    Daraus folgt, dass die Fälle, in denen die Rechtsprechung abweichend von dem Grundsatz der Quotenhaftung die Vollhaftung angenommen hat, besonders gelagerte Ausnahmefälle sind, in denen die Vollhaftung allein auf den besonderen Umständen beruht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249 unter besonderer Erwähnung des Vollhaftungsfalls des BFH-Urteils vom 05.02.1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Finanzamt zur Begründung der Haftung anführen kann, der Unternehmer habe trotz Insolvenzreife die Geschäfte fortgeführt, durch die Rechtsprechung, zuletzt durch das BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249, hinreichend geklärt ist.

  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08

    Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Stundung der Verfahrenskosten: Abzug der

    Der Vertreter des Schuldners ist auch in Zeiten der Krise nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann (BFHE 204, 391, 394).
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; in BFH/NV 1997, 324, Rz 23; vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, unter II.2.b, Rz 15; vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, unter II.3.a, Rz 14).
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

    Denn gerade in der finanziellen Krise ist von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plant und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithält, von denen er weiß, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht (BFH-Entscheidungen vom 11. März 2004 VII R 19/02, BFHE 205, 335, BStBl II 2004, 967; vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, und vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).
  • BFH, 19.09.2007 - VII R 39/05

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung

    Denn gerade in der finanziellen Krise ist von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plant und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithält, von denen er weiß, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht (BFH-Entscheidungen vom 11. März 2004 VII R 19/02, BFHE 205, 335, BStBl II 2004, 967; vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, und vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).
  • FG München, 19.12.2012 - 3 K 55/10

    (Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der

    Eine Pflichtverletzung liegt deshalb auch dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außer Stande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249 und vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776 sowie Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 191 AO Rz. 14a und Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, 11. Auflage 2012, § 69 Rz. 55 jeweils m.w.N.).

    Der Unternehmer bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249 und vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Der Kläger hat die GmbH vorliegend schuldhaft außer Stande gesetzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm als Geschäftsführer bekannt gewesen war, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249 und vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776), denn die GmbH hat noch im Dezember 2004 die fälligen Forderungen aller sonstigen Gläubiger bezahlt, ohne Vorkehrungen dafür zu treffen, die bereits am 10. Januar 2005 fällig werdende Umsatzsteuer-Vorauszahlung aus dem Dezember 2004 anteilig bezahlen zu können; dafür ist der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft verantwortlich.

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 14/19

    Haftung für Säumniszuschläge; Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Überschuldung

    a) Es gehört zu den Pflichten eines Liquidators, nach Auflösung der GmbH dafür zu sorgen, dass Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden zurückbehalten und die Steuerschulden bezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2003 - VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, unter II.B.3.a; Senatsbeschluss vom 25.04.2013 - VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063, Rz 17, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Er verletzt seine steuerlichen Pflichten daher auch dann, wenn er sich vor Fälligkeit der Steuern durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in anderer Weise schuldhaft außerstande setzt, bereits entstandene oder künftig fällig werdende Steuerforderungen zu tilgen (BFH-Urteil vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249).
  • BFH, 07.04.2005 - I B 140/04

    Erlass von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden wegen fortlaufender Verletzung

    Der Streitfall bietet keine Veranlassung, abschließend auf die Frage einzugehen, wann mehrere Haftungsbescheide ein und denselben haftungsbegründenden Sachverhalt und wann sie eine Mehrzahl solcher Sachverhalte betreffen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, 402 f.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 191 Rz. 75).
  • OLG Köln, 21.10.2010 - 8 U 12/10
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

  • BFH, 04.07.2013 - X B 91/13

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der

  • BFH, 21.12.2004 - I B 128/04

    GmbH: Haftung des Liquidators

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2879/10

    Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 9 K 9259/13

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verletzung seiner

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2880/10

    Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 2841/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH - Pflichtverletzung - Haftung bei

  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 3400/10

    Verletzung der einem GmbH-Geschäftsführer obliegenden Pflichten durch

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 3114/08

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

  • FG Köln, 19.12.2008 - 4 K 3592/06

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids des Finanzamtes an eine GmbH;

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