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   BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00   

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https://dejure.org/2000,7922
BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00 (https://dejure.org/2000,7922)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2000 - VII R 8/00 (https://dejure.org/2000,7922)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2000 - VII R 8/00 (https://dejure.org/2000,7922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Abfertigung eines Pferdes - Abfertigung zum freien Verkehr - Zollamt - Barzahlung von Eingangsabgaben - Steuerhinterziehung - Haftungsbescheid für Eingangsabgaben - Nachprüfbares Verwaltungsermessen

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 102; ; ZG § 12 Abs. 1; ; AZO § 20 Abs. 1 Nr. 8; ; StGB § 13

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 71, AO 1977 § 370 Abs 1
    Beihilfe; Ermessen; Nacherhebung; Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Hinzu kommen müssten vielmehr konkrete Umstände, aus denen sich eine Tatherrschaft oder ein aktiver Tatbeitrag in Bezug auf die unrichtige Anmeldung des Rechnungspreises für das betreffende Pferd ergeben (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 6. Oktober 1989 3 StR 80/89, HFR 1990, 582; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., B Rdnr. 106).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Denn jedenfalls würde die Begehung einer oder die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in der in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geregelten Form durch Unterlassen gemäß § 13 StGB voraussetzen, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der missbilligte Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH-Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 162/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 3013; Kohlmann, a.a.O., § 370 Rdnr. 13.4).
  • BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89

    Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Die Steuerhinterziehung beschränkt sich nicht auf die Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 14. Februar 1990 3 StR 317/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--, 1991, 177; Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO 1977 Rz. 123).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Es besteht kein Anlass, diese Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO aus Gründen der Billigkeit dem HZA aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen das Verfahren nicht entscheidend durch eigenständige Anträge oder in anderer selbständiger Weise gefördert haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1999 VII R 66/98, BFHE 188, 513, BStBl II 1999, 623).
  • RG, 12.04.1937 - 3 D 970/36

    Kann sich ein Schiffsoffizier dadurch der Beihilfe zur Zollhinterziehung schuldig

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Eine gesetzliche Garantenpflicht zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, wie sie z.B. das Reichsgericht (RG) in dem von ihm entschiedenen Fall eines Schiffsoffiziers angenommen hat, dem es kraft Gesetzes oblag, Straftaten der Mannschaft zu verhindern (vgl. z.B. RG-Urteil vom 12. April 1937 3 D 970/36, RGSt 71, 176; Kohlmann, a.a.O., B Rdnr. 93 ff.), hatte der Kläger jedenfalls nicht.
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    In Fällen der Beihilfe durch Unterlassen kann es nach der Rechtsprechung ausreichen, dass die Tatvollendung durch das Einschreiten erschwert oder abgeschwächt worden oder für den Handelnden riskanter geworden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397 mwN; vgl. auch Ransiek aaO sowie BFH, Urteil vom 21. November 2000 - VII R 8/00, HFR 2001, 543).
  • BFH, 15.07.2003 - VII B 142/03

    NZB: Vollmacht gegenüber Zollbehörden

    Dahinstehen kann ebenfalls, ob sich dem Schlussbericht des ZFA C ausreichende Feststellungen für die Annahme des HZA entnehmen ließen, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch die Anmeldung eines unzutreffenden Zollwertes begangen wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570, 571) und deshalb eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK a.F. i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) sowie ob das HZA zu Recht die Pensionskosten von 1 050 DM dem angenommenen Kaufpreis von 5 000 DM hinzugerechnet hat.
  • BFH, 26.09.2012 - VII B 61/12

    Abgabeschuldnerschaft trotz unredlichen Verhaltens eines bevollmächtigten

    Aus den nämlichen Gründen sei die Zulassung der Revision im Übrigen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, Letzteres, weil das Urteil des FG von dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. November 2000 VII R 8/00 (BFH/NV 2001, 570) abweiche.
  • BayObLG, 28.03.2001 - 4St RR 29/01

    Pflichtwidrige Nichtangabe von steuerlich erheblichen Tatsachen in der

    Allerdings kann Mittäter einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in bezug auf die hinterzogenen Steuern ist (vgl. z.B. BGHR § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Mittäter 3; BGH wistra 1986, 263; BFH vom 21.11.2000 VII R 8/00).
  • FG Saarland, 04.06.2009 - 2 K 2119/05

    Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll

    Der mittelbare Täter veranlasst mit Tatherrschaft und Täterwillen einen anderen, für ihn die zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendigen Handlungen vorzunehmen (BFH vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570 ).
  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 127/05

    Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 71 AO bei Erlass

    Diese Vorschrift gilt nicht nur, wie der Kläger meint, allein für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung (so z.B. Jatzke in Beermann/Gosch, AO-/FGO-Kommentar, § 191 Rz. 49, Rüsken in Klein, AO-Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 191 Rz. 107), sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (vgl. Kruse, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO Tz. 23; Dumke in Schwarz, AO-Kommentar, § 191 Rz. 55; Halaczinsky in Koch/Scholz, AO-Kommentar, 5. Aufl. 1996, § 191 Rz. 23; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.11.2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570).
  • FG Niedersachsen, 12.07.2004 - 1 K 325/01

    Zurechnung von Vermögen im Steuerrecht; Rechtmäßigkeit eines

    Sie setzt aktives Handeln voraus, nämlich - wie der Bundesfinanzhof (BFH) es ausdrückt - das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben (BFH-Urteil vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570).
  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 27/05

    Haftung wegen Beihilfe zu der Steuerhinterziehung eines verstorbenen

    Diese Vorschrift gilt nicht nur, wie der Kläger meint, allein für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung (so z.B. Jatzke in Beermann/Gosch, AO-/FGO-Kommentar, § 191 Rz. 49, Rüsken in Klein, AO-Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 191 Rz. 107), sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (vgl. Kruse, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO Tz. 23; Dumke in Schwarz, AO-Kommentar, § 191 Rz. 55; Halaczinsky in Koch/Scholz, AO-Kommentar, 5. Aufl. 1996, § 191 Rz. 23; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.11.2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570).
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