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   BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94   

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BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94 (https://dejure.org/1995,2917)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1995 - VII R 80/94 (https://dejure.org/1995,2917)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1995 - VII R 80/94 (https://dejure.org/1995,2917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des Finanzamtes bezüglich einer Abtretungsanzeige

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1996, 338
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen; denn das FA hat an ihn willentlich geleistet, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -- erworbenen -- Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751 mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977 nicht identisch ist.

    Daß die Abtretung -- wie zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist -- nach § 46 Abs. 2 AO 1977 unwirksam war, weil sie dem FA schon vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs (hier mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar) angezeigt worden war und dies dem FA -- wie sich aus seiner Kassenanordnung ergibt -- auch bekannt war, ändert nichts daran, daß die Klägerin als Zessionarin Leistungempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 geworden ist (so Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, und BFH/NV 1989, 751, 752).

    Der Zessionar kann sich aber -- wie der Senat in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224 und BFH/NV 1989, 751, 752 entschieden hat -- nicht auf eine fehlerhafte Ermessensausübung des FA berufen, wenn der Erstattungsbetrag der Abtretungsanzeige entsprechend an ihn ausgezahlt worden ist.

    Denn es ist auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretung nach § 46 Abs. 5 AO 1977 zur Auszahlung an den in der Abtretungsanzeige genannten Zessionar befugt, der seinerseits weder in den Schutzzweck der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 AO 1977) noch in den Schutzgedanken des § 46 Abs. 5 AO 1977 einbezogen ist (Senat in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 225, und BFH/NV 1989, 751, 752).

    Diese gebieten, daß im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere vertraut hat, in Widerspruch setzt (so Senatsurteil in BFH/NV 1989, 751, 753 mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung).

    Für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ist somit kein Raum (ebenso BFH/NV 1989, 751, 753).

    Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1989, 751 folgt ferner, daß für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein die Unwirksamkeit der Abtretung ausreicht und daß es dazu -- im Gegensatz zur Auffassung der Revision -- des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes für den Erstattungsanspruch nicht bedarf.

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen; denn das FA hat an ihn willentlich geleistet, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -- erworbenen -- Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751 mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977 nicht identisch ist.

    Daß die Abtretung -- wie zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist -- nach § 46 Abs. 2 AO 1977 unwirksam war, weil sie dem FA schon vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs (hier mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar) angezeigt worden war und dies dem FA -- wie sich aus seiner Kassenanordnung ergibt -- auch bekannt war, ändert nichts daran, daß die Klägerin als Zessionarin Leistungempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 geworden ist (so Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, und BFH/NV 1989, 751, 752).

    Der Zessionar kann sich aber -- wie der Senat in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224 und BFH/NV 1989, 751, 752 entschieden hat -- nicht auf eine fehlerhafte Ermessensausübung des FA berufen, wenn der Erstattungsbetrag der Abtretungsanzeige entsprechend an ihn ausgezahlt worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird aber der tatsächliche Empfänger einer Zahlung dann nicht als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, wenn er lediglich als Zahlstelle für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat (Beschluß vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, und Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, 225).

    Denn es ist auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretung nach § 46 Abs. 5 AO 1977 zur Auszahlung an den in der Abtretungsanzeige genannten Zessionar befugt, der seinerseits weder in den Schutzzweck der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 AO 1977) noch in den Schutzgedanken des § 46 Abs. 5 AO 1977 einbezogen ist (Senat in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 225, und BFH/NV 1989, 751, 752).

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 46/92

    Ausfuhrerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 1 S. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 bis 8

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570), in dem für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, bei der ebenfalls der Erstattungsanspruch zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden war, entschieden worden ist, daß der Abtretende Leistungsempfänger bleibe mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben sei.

    Der Abtretende war dort aufgrund der Sicherungsabreden, die dem Hauptzollamt (HZA) vor der Auszahlung vorgelegt worden waren (BFHE 169, 570, 571), berechtigt, die abgetretenen Rechte für die Bank mit der Maßgabe geltend zu machen, daß die Zahlung auf sein eigenes, bei der Bank geführtes Konto zu erfolgen hatte.

    Da das HZA die Ausfuhrerstattungen auch auf dieses Konto des Abtretenden, über das er weiter verfügen konnte, überwiesen hatte, ging der Senat von einer wirtschaftlich und tatsächlich an den Zedenten -- und nicht an die Bank -- geleisteten Zahlung aus mit der Folge, daß er einen Rückforderungsanspruch nur gegenüber dem Abtretenden als tatsächlichen Leistungsempfänger bejahte (BFHE 169, 570, 571, 575, 576).

    Soweit er dort auf den Rückforderungsanspruch in den Fällen der Sicherungsabtretung eingegangen ist, hat er lediglich seine vorstehend dargestellte Rechtsprechung referiert und darauf hingewiesen, daß eine besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen, wie sie in dem Urteilsfall in BFHE 169, 570 vorgelegen hat, in dem Entscheidungsfall in ähnlicher Weise gegeben sei, soweit dort das FA -- wie in der Verpfändungsanzeige beantragt -- seine Überweisung ebenfalls auf das bei der Pfandgläubigerin geführte Konto des Steuerpflichtigen und Verpfänders vorgenommen habe (BFHE 174, 8, 18, 19) [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93].

  • BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).

    Der Grundsatz der Rückforderung vom Zessionar als Leistungsempfänger auch in den Fällen der Sicherungsabtretung wird schließlich -- entgegen dem Vorbringen der Revision -- auch durch die Ausführungen des Senats in seinem Beschluß in BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93] nicht in Zweifel gezogen.

    Soweit er dort auf den Rückforderungsanspruch in den Fällen der Sicherungsabtretung eingegangen ist, hat er lediglich seine vorstehend dargestellte Rechtsprechung referiert und darauf hingewiesen, daß eine besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen, wie sie in dem Urteilsfall in BFHE 169, 570 vorgelegen hat, in dem Entscheidungsfall in ähnlicher Weise gegeben sei, soweit dort das FA -- wie in der Verpfändungsanzeige beantragt -- seine Überweisung ebenfalls auf das bei der Pfandgläubigerin geführte Konto des Steuerpflichtigen und Verpfänders vorgenommen habe (BFHE 174, 8, 18, 19) [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93].

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Auch in den Fällen der Sicherungsabtretung ist der Senat regelmäßig davon ausgegangen, daß der Rückforderungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Zessionar als Leistungsempfänger besteht (Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, 6 [BFH 31.08.1993 - VII R 69/91], 7).

    Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 173, 1, 6 [BFH 31.08.1993 - VII R 69/91], 7 entschieden, daß auch im Falle der Sicherungsabtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs an eine Bank die Zessionarin und nicht der Abtretende als Leistungsempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen ist.

    Ebenso wie das FA bei einer Sicherungsabtretung bei der Auszahlung des Steuererstattungs-(Vergütungs-)Betrages nicht zu prüfen braucht, ob der Abtretungsempfänger nach der bestehenden Sicherungsabrede zur Einziehung des abgetretenen Betrages befugt ist, kann es im Regelfall auch eine zu Unrecht geleistete Zahlung unabhängig vom Bestand und Inhalt der Sicherungsabrede vom Abtretungsempfänger zurückverlangen (BFHE 173, 1, 7) [BFH 31.08.1993 - VII R 69/91].

  • BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93

    Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).
  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Als Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sieht der Senat seit dem Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82 (BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488) auch den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausbezahlter Vorsteuerüberschüsse an, da der Vorsteuerabzugsanspruch seinem Wesen nach -- unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit -- ein Vergütungsanspruch ist (vgl. das im Urteil zitierte Schrifttum, ferner: Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 2).
  • BFH, 08.04.1986 - VII B 128/85

    Finanzamt - Steuererstattung - Zahlungsanweisung - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird aber der tatsächliche Empfänger einer Zahlung dann nicht als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, wenn er lediglich als Zahlstelle für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat (Beschluß vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, und Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, 225).
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977 nicht identisch ist.
  • BFH, 22.02.1994 - VII R 129/92
    Auszug aus BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).
  • FG Nürnberg, 19.04.1994 - II 268/92
  • FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 9 K 1075/99

    Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes; Anspruch auf Erstattung der

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  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

    Die Finanzbehörde kann bei Angabe eines Überweisungskontos deshalb regelmäßig von einer Auszahlungsanweisung des Zessionars ausgehen, deren Befolgung die Erfüllung des Leistungsanspruchs des Forderungsinhabers bewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, und in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97

    Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger

    Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen der Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen (vgl. Urteil vom 1.8. 1995 - VII R 80/94 BFH/NV 1996, 5 unter 1. m. w. N.).

    Die Rückforderung gegenüber dem Abtretungsempfänger kann auch dann auf eine unwirksame Abtretung gestützt werden, wenn die Unwirksamkeit der Abtretung dem FA bei Erstattung des Vorsteuerbetrages bekannt war (vgl. BFH Az.: VII R 80/94 a. a. O.).

    Ob die formelle Wirksamkeit einer Voranmeldung durch die spätere Berichtigung nach § 17 UStG verloren geht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. BFH Az. VII R 80/94 a. a. O. unter 3. d.; bejahend FG Nürnberg EFG 1994, S. 1072, 1073 unter Berufung auf den Untergang der formellen Wirkung einer Voranmeldung durch den Jahressteuerbescheid).

  • FG Berlin, 21.12.1999 - 7 K 7262/98
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die Anzeige beim Finanzamt eingereicht hat, wie es im Streitfall (durch den Bevollmächtigten des T) geschehen ist (BFH, Urteil vom 1. August 1995 VII R 80/94 BFH/NV 1996, 5; Tipke/Kruse, AO, § 46 Tz. 40).

    Die Rechtsprechung hat einen solchen Vertrauensschutz bisher stets abgelehnt (vgl. BFH in BFHE 155, 40, [BFH 06.12.1988 - VII R 206/83] BStBl II 1989, 223, [BFH 06.12.1988 - VII R 206/83] in BFH/NV 1996, 5 [8]; in BFHE 185, 364 BStBl II 1998, 499).

    Im Übrigen ist die Finanzbehörde nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige zu prüfen (BFH in BFHE 155, 40, [BFH 06.12.1988 - VII R 206/83] BStBl II 1989, 223 [BFH 06.12.1988 - VII R 206/83] ; in BFH/NV 1996, 5).

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    Bei Abtretung eines Steuervergütungsanspruches und Auszahlung des Vergütungsbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Zessionar Leistungsempfänger, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und aufgrund einer willentlichen Leistung des Finanzamtes den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (BFH-Urteil vom 06.12.1988, VII R 206/83, BStBl. II 1989, 223; BFH-Urteil vom 01.08.1995, VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5; BFH-Urteil vom 22.02.1994, VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; BFH-Urteil vom 13.06.1997, VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143).

    Die in einer Abtretungsanzeige enthaltene Angabe des Kontos, auf welches die Zahlung vorgenommen werden soll, beinhaltet eine jedenfalls auch dem Abtretungsempfänger zuzurechnende Anweisung des Finanzamtes zur Auszahlung an den Kontoinhaber (BFH-Urteil vom 01.08.1995, VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5).

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Die Rechtsfrage, ob ein früher ergangener Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid auch durch die spätere Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG seine formelle Wirksamkeit verliert, hatte der Senat bislang nicht zu entscheiden (s. Senatsurteil vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, 8).
  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

    Sollte eine Abtretung bzw. eine wirksame Abtretungsanzeige in Höhe der Solidaritätszuschläge mangels ausreichender Bestimmung nicht erfolgt sein, so hätte der Rechtsgrund für die Leistung an den Kläger schon deshalb von vornherein gefehlt und wäre der Rückforderungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 S. 1 AO begründet (zur rechtsgrundlosen Zahlung mangels wirksamer Abtretung vgl. BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 104/98, BStBl II 2000, 491 Tz. 22 ff., 42 juris; BFH Urteil vom 01.08.1995 VII R 80/94, NV 1996, 5 Tz. 16 f., 34 juris; BFH Urteil vom 06.12.1988 VII R 206/83, BStBl II 1989, 223 Tz. 12 juris; FG Nürnberg Urteil vom 16.01.2002 III 12/98, DStRE 2002, 713 zur Zahlung auf eine Abtretung über den abgetretenen Betrag hinaus).

    Der Schutzzweck, den § 46 AO mit der formalisierten Abtretungsanzeige verfolgt, Übereilungsschutz zugunsten des Zedenten und erleichterte Bearbeitung für das Finanzamt, greift nicht zu seinen Gunsten (BFH Urteil vom 01.08.1995 VII R 80/94, NV 1996, 5 Tz. 22, 38 juris; BFH Urteil vom 06.12.1988 VII R 206/83, BStBl II 1989, 223Tz. 14 f. juris).

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 4/08

    Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Erlösminderungen --uneinbringliche

    Dieser Rückforderungsanspruch gehört zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Für den Fall der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. -vergütungsanspruchs und der Auszahlung des zurückzugewährenden Steuerbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich der Rückforderungsanspruch des FA wegen rechtsgrundloser Erstattung bzw. Vergütung gegen den Zessionar richtet, da dieser in die Rechtsstellung des Abtretenden (Zedenten) eingetreten ist und - aufgrund einer willentlichen Leistung des FA - den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat (Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223 [BFH 06.12.1988 - VII R 206/83]; vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, und vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 [BFH 13.02.1996 - VII R 89/95]).
  • BFH, 08.12.2008 - VII B 106/08

    Kein Vertrauensschutz gegen die Rückforderung eines Erstattungsbetrages vom

    Für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ist somit kein Raum (so schon Senatsurteil vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5; ebenso vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751).
  • BFH, 20.07.2004 - VII B 310/03

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

  • BFH, 31.08.2000 - VII B 298/99

    Rückforderungsanspruch

  • BFH, 31.08.2000 - VII B 297/99

    Rückforderungsanspruch

  • BFH, 09.07.1998 - V B 142/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

  • FG Saarland, 23.08.2000 - 2 V 80/02

    Rückforderung eines Erstattungsanpruchs vom Abtretenden bei einer am 6.2.1992

  • FG Münster, 12.11.2004 - 11 K 1959/04

    Öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch der Finanzverwaltung gegen den

  • FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines

  • FG Bremen, 12.09.2000 - 200174K 2

    Abrechnungsbescheid über abgetretenen Steueranspruch; Zeitpunkt der

  • FG Saarland, 23.08.2000 - 2 K 80/98

    Kein Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde gegenüber dem Abtretenden, wenn der

  • FG München, 24.10.1997 - 5 V 2281/97
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