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   BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97   

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https://dejure.org/1998,1745
BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97 (https://dejure.org/1998,1745)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1998 - VII R 80/97 (https://dejure.org/1998,1745)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - VII R 80/97 (https://dejure.org/1998,1745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung als gesetzlicher Vertreter und als Verfügungsberechtigter eines Vereins - Entlastung des für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlichen Vorstandes oder Geschäftsführers durch finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lubwart.de (Leitsatz)

    § 41a EStG; §§ 34 Abs. 1, 35, 69, 166 AO; § 26 BGB
    Pflicht zur Kürzung auszuzahlender Löhne durch den Vorsitzenden eines karitativen Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 69, AO 1977 § 166
    Grob fahrlässiges Handeln; Haftung; Vereinsvorstand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Auszug aus BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97
    Wenn der Vertreter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten -- etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen -- ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142, 143, m. w. N.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, geht der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, der im Vertrauen auf eine später möglich werdende Tilgung der Steuerrückstände die Steuerabzugsbeträge nicht rechtzeitig an das FA abführt, bewußt das Haftungsrisiko ein, so daß die Nichtrealisierung dieser Erwartung in seiner Risikosphäre liegt (BFH/NV 1994, 142, 143).

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97
    Wer in Kenntnis der für den Vormonat entstandenen, noch nicht abgeführten Lohnsteuer die Löhne für den laufenden Monat in vollem Umfang auszahlt, handelt -- wie der Senat im Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 861, m. w. N.) entschieden hat -- vorsätzlich seiner steuerlichen Verpflichtung zuwider und haftet insoweit nach § 69 AO 1977 unbeschränkt.

    Es kommt hier also nur auf die Pflichtverletzung beim Entstehen von Säumniszuschlägen und nicht darauf an, ob die Verwirklichung des Anspruchs des Staates auf Zahlung der Säumniszuschläge durch Pflichtwidrigkeiten dieser Personen verhindert oder verzögert wurde (vgl. Senat in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 862, m. w. N.).

  • BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96

    Teilbarkeit eines Streitgegenstandes beim Streit über einen Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97
    Mit seiner auf die Haftung für die Monate Juli und Oktober 1989 sowie Januar, Februar, April, Juli und August 1990 beschränkten Revision, die der erkennende Senat insoweit zugelassen hat (Beschluß vom 25. Februar 1997 VII B 190/96) rügt das FA eine Verletzung der §§ 166 und 69 AO 1977, weil das FG die Drittwirkung der Lohnsteueranmeldungen übersehen und eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers zu Unrecht verneint habe.
  • BFH, 23.03.1993 - VII R 38/92

    - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach Aufhebung

    Auszug aus BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97
    Der Kläger muß die unanfechtbar gewordenen Lohnsteueranmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (§ 168 AO 1977), gemäß § 166 AO 1977 gegen sich gelten lassen, weil er als Vertreter des Vereins in der Lage gewesen wäre, sie anzufechten (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFH/NV 1994, 71, 73 re.
  • FG Münster, 05.02.1997 - 1 K 5572/95
    Auszug aus BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97
    Auch für die restlichen Haftungszeiträume sei der Haftungsbescheid aufzuheben, da dem Kläger ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln nicht anzulasten sei; insoweit wird wegen der Begründung des FG auf den Urteilsabdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1274 Bezug genommen.
  • BFH, 16.05.2017 - VII R 25/16

    Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch im

    Soweit die Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsgehalt bestandskräftig geworden ist, entfaltet sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung (Senatsurteile vom 24. August 2004 VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127, und vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814).
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/03

    Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung

    Nach der Rechtsprechung des Senats erwächst die Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsgehalt in materielle Bestandskraft, so dass sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung entfaltet (Senatsentscheidung vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814).

    Dieser muss --ebenso wie andere zur Anfechtung berechtigte gesetzliche Vertreter von Personen- oder Kapitalgesellschaften-- unanfechtbare Lohnsteueranmeldungen gegen sich gelten lassen (vgl. Senatsentscheidungen vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, und in BFH/NV 1998, 814).

  • FG Köln, 18.06.2003 - 4 K 2106/01

    Lohnsteueranmeldung; Haftung

    Er ist damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. Beschluss des BFH vom 1. Februar 2000 VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939 und Urteile des BFH vom 20. Januar 1998 VII R 80/9, BFH/NV 1998, 814 und vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142, 143, m. w. N.).

    Dies ist im Streitfall jedoch nicht der Fall, denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits Steuerrückstände für mehrere Monate entstanden (vgl. hierzu auch Urteil des BFH vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814).

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