Rechtsprechung
   BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4592
BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84 (https://dejure.org/1987,4592)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1987 - VII R 82/84 (https://dejure.org/1987,4592)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1987 - VII R 82/84 (https://dejure.org/1987,4592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,4592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung des Geschäftsführers für die Lohnsteuerpflicht der Kommanditgesellschaft (KG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84
    Für den Fall, daß die finanziellen Mittel der KG nicht ausgereicht hätten, die vereinbarten vollen Arbeitslöhne einschließlich der Steuerabzugsbeträge zu zahlen, hätte er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen dürfen, um aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer abführen zu können (Urteil des Senats vom 20 April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Dieser darf bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, damit er aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteil in BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521).

  • BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83

    Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel

    Auszug aus BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84
    Sein Einwand, daß er von der R-Bank abhängig gewesen sei, könne ihn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655) nicht entlasten.

    Die Pflichtverletzung des Klägers könnte in diesem Falle allenfalls darin bestehen, daß er die Entscheidung der Bank widerspruchslos hingenommen hat oder daß er nicht schon vor Auszahlung der Oktober-Löhne von seinem Amt als Geschäftsführer zurückgetreten ist, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen mußte, daß die Bank Mittel zur Entrichtung der Steuern nicht zur Verfügung stellen werde (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96, und Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84
    Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 kann zwar auf die Begründung der Ermessensentscheidung verzichtet werden, wenn diese Entscheidung durch die Rechtsentscheidung gewissermaßen vorgeprägt ist.

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84
    Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 07.11.1963 - V 45/61
    Auszug aus BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84
    Die Pflichtverletzung des Klägers könnte in diesem Falle allenfalls darin bestehen, daß er die Entscheidung der Bank widerspruchslos hingenommen hat oder daß er nicht schon vor Auszahlung der Oktober-Löhne von seinem Amt als Geschäftsführer zurückgetreten ist, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen mußte, daß die Bank Mittel zur Entrichtung der Steuern nicht zur Verfügung stellen werde (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96, und Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).
  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3470/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

    Haben mehrere Personen den Haftungstatbestand erfüllt, müssen die Ermessensgründe mitgeteilt werden, die zur Auswahl des Inanspruchgenommenen geführt haben (BFH vom 24.11.1987, VII R 82/87, BFH/NV 1988, 206).
  • BFH, 12.09.1989 - VII R 37/87

    Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher

    Demgegenüber lassen die Verwaltungsentscheidungen, also der Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung, jegliche Ausführungen zum Auswahlermessen vermissen, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß das FA zur Inanspruchnahme des Nachfolgegeschäftsführers überhaupt keine Erwägungen angestellt und damit für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (Fall der Ermessensunterschreitung, vgl. hierzu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 102, und BFH-Urteil vom 24. November 1987 VII R 82/84, BFH / NV 1988, 206).

    Anmerkung: Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. November 1987 - VII R 82/84, BFH / NV 1989, 206.

  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3310/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

    Haben mehrere Personen den Haftungstatbestand erfüllt, müssen die Ermessensgründe mitgeteilt werden, die zur Auswahl des Inanspruchgenommenen geführt haben (BFH vom 24.11.1987, VII R 82/87, BFH/NV 1988, 206).
  • BFH, 30.06.1995 - VII R 87/94

    Auswahlermessen bei Haftung zweier Geschäftsführer

    Insbesondere muß die Behörde zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer, ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und vom 24. November 1987 VII R 82/84, BFH/NV 1988, 206, 208).
  • FG Münster, 01.04.2009 - 5 K 2342/05

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids i.F.e. Steuerhinterziehung;

    Im Streitfall schließt sich der Senat der Auffassung des BFH an, dass bei einer auf § 71 AO beruhenden Haftungsinanspruchnahme jedenfalls dann keine weiteren Ausführungen zum Auswahlermessen geboten sind, wenn außer dem Adressaten des Haftungsbescheides auch alle weiteren Personen, die den Haftungstatbestand in (mindestens) derselben Verschuldensform verwirklicht haben, in Anspruch genommen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. November 1987 VII R 82/84, BFH/NV 1988, 206).
  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2005 - 3 K 40/02

    Auswahlermessen bei Inanspruchnahme nur einzelner Teilnehmer einer

    Der erkennende Senat vertritt im Anschluss daran die Auffassung, dass bei einer auf § 71 AO beruhenden Haftungsinanspruchnahme jedenfalls dann keine weiteren Ausführungen zum Auswahlermessen geboten sind, wenn außer dem Adressaten des Haftungsbescheids auch alle weiteren Personen, die den Haftungstatbestand in (mindestens) derselben Verschuldensform verwirklicht haben, in Anspruch genommen werden (ebenso das BFH-Urteil vom 24. November 1987 VII R 82/84, BFH/NV 1988, 206).
  • BFH, 19.07.1988 - VII B 39/88

    Anforderungen an das Auswahlermessen - Rechtsfehlerhaftigkeit eines

    Insbesondere muß die Behörde zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und vom 24. November 1987 VII R 82/84, BFH/NV 1988, 206, 208).
  • FG Hamburg, 22.02.2022 - 2 V 16/21

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht