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   BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94   

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BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94 (https://dejure.org/1995,971)
BFH, Entscheidung vom 04.04.1995 - VII R 82/94 (https://dejure.org/1995,971)
BFH, Entscheidung vom 04. April 1995 - VII R 82/94 (https://dejure.org/1995,971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 224
  • NJW 1996, 742 (Ls.)
  • BB 1995, 1396
  • DB 1995, 1648
  • BStBl II 1995, 492
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94
    Das ist - wie der Senat zu § 37 Abs. 2 AO 1977 entschieden hat (Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) - nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist.

    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 m. w. N.).

    Hat dagegen der Gesamtschuldner (oder ein Dritter) nach dem erkennbar gewordenen Willen für Rechnung aller Gesamtschuldner gezahlt, so sind die Gesamtschuldner nach Köpfen erstattungsberechtigt (Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung und auf das Schrifttum).

    Dafür kann - wie der Senat in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 ausgeführt hat - nicht allein entscheidend sein, welcher Ehegatte den Zahlungsvorgang tatsächlich bewirkt hat, d. h. als Barzahler oder als Auftraggeber gegenüber der bezogenen Bank in Erscheinung getreten ist.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen - wie oben ausgeführt - nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 m. w. N.).

    Auch im Schrifttum wird hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen nach § 276 Abs. 6 AO 1977 auf die für die Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 bei Eheleuten als Gesamtschuldnern geltenden Grundsätze und damit auch auf das Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 Bezug genommen (Schwarz, a. a. O., § 276 Anm. 18 mit Verweis auf § 37 Anm. 12 bis 15, hier insbesondere Anm. 13 a).

    Daraus konnte aber - auch schon vor der Geltung des § 37 Abs. 2 AO 1977 - nicht hergeleitet werden, daß für die Erstattungsberechtigung allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Auch die Art des Bankkontos (geschäftlich oder privat) oder die Verfügungsbefugnis über das Konto, über das die Zahlung erfolgt ist, ist für die Anrechnung der Zahlung nach § 276 Abs. 6 AO 1977 grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43).

    Zwar hat der Senat entschieden, daß die Erstattungsberechtigung (hier Anrechnungsbefugnis) in den Fällen der Gesamtschuldnerschaft nicht davon abhängt, wer den tatsächlichen Zahlungsvorgang bewirkt hat, sondern davon, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 m. w. N.).

    Der Grundsatz, daß der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkende Ehegatte nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von seiner Schuld befreien will, gilt nach dem Urteil des Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 nur für Steuerzahlungen innerhalb einer bestehenden und intakten Ehe.

    Der Senat hat im übrigen im Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 ausgeführt, daß auch bei einer nicht intakten - dort seit längerer Zeit geschiedenen - Ehe nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will.

    Da auf den Willen des bzw. der Zahlenden abzustellen ist, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, kann die spätere Interpretation dieses Willens durch die Klägerin, bei der Scheckausstellung nur für ihre eigene Rechnung handeln zu wollen, keine Berücksichtigung finden (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43).

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94
    Der Wortlaut des § 276 Abs. 6 AO 1977 entspricht Formulierungen, wie sie auch in der älteren Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des Erstattungsgläubigers verwendet worden sind (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1961 VII 157/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 235; vom 9. Dezember 1969 VII R 83/67, BFHE 98, 9, BStBl II 1970, 351, und vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 164 entschieden, daß sich ein Erstattungsanspruch zugunsten des einen Ehegatten nicht daraus ergibt, daß die Erstattungen auf gewerblichen Verlusten beruhen, die ihm zuzurechnen sind.

  • BFH, 09.12.1969 - VII R 83/67

    Ehegatten - Gemeinsames Steuerkonto - Einkommensteuervorauszahlungen - Getrennte

    Auszug aus BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94
    Der Wortlaut des § 276 Abs. 6 AO 1977 entspricht Formulierungen, wie sie auch in der älteren Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des Erstattungsgläubigers verwendet worden sind (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1961 VII 157/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 235; vom 9. Dezember 1969 VII R 83/67, BFHE 98, 9, BStBl II 1970, 351, und vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Anders als in sonstigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft ist daher bei gemeinsam veranlagten Eheleuten in bestehender ehelicher Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass der jeweils zahlende Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen will (Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; in BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Rechtsfehlerfrei hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492) ausgeführt, daß nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nur derjenige erstattungsberechtigt ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, und daß dies auch für den Fall gilt, daß einer von mehreren Gesamtschuldnern gezahlt hat.

    Anders ist dies jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492, 494, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wenn ein Ehegatte die Zahlung auf die Gesamtschuld zusammenveranlagter Eheleute bewirkt.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Urteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492; Boeker, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 44; Hoffmann in Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 37 Rz. 13; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 20 b).

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