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   BFH, 11.01.1977 - VII R 83/73   

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https://dejure.org/1977,5096
BFH, 11.01.1977 - VII R 83/73 (https://dejure.org/1977,5096)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1977 - VII R 83/73 (https://dejure.org/1977,5096)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1977 - VII R 83/73 (https://dejure.org/1977,5096)
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

    Auch das Kriterium des BFH aus der Entscheidung VII R 83/73, wonach nur ein einfacher Arbeitsgang erforderlich sein dürfe, sei erfüllt, da der Ware lediglich heißes Wasser zugegeben werden müsse.

    Dieses Erfordernis leitet der BFH (Urteil vom 11.01.1977, VII R 83/73, juris, Rn. 12) für die Tarifnummer 21.05 - heute Position 2104 KN - aus dem Urteil des EuGH vom 24.11.1971 (Siemers, Rs. 30/71, Rn. 6) ab, das allerdings zu einer Tarifposition mit einem anderen Wortlaut (Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel) ergangen ist.

  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten

    Dieses Erfordernis leitet der BFH (Urteil vom 11.01.1977, VII R 83/73, juris, Rn. 12) für die Tarifnummer 21.05 - heute Position 2104 KN - aus dem Urteil des EuGH vom 24.11.1971 (Siemers, Rs. 30/71, Rn. 6) ab, das allerdings zu einer Tarifposition mit einem anderen Wortlaut (Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel) ergangen ist.
  • FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16

    Zollrecht - Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte

    Damit liegt bereits keine Zubereitung, sondern eine Warenzusammenstellung vor, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Ware als Zubereitung die unmittelbare Eignung zur angegebenen Zweckbestimmung besitzt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.01.1977, VII R 83/73, juris Rn. 12).
  • FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06

    Einreihung von Instantnudelsuppe

    Ein Erzeugnis ist eine Zubereitung "zum" Herstellen von Suppen oder Brühen, wenn sie die unmittelbare Eignung zur angegebenen Zweckbestimmung, nämlich zur Verwendung für Suppe oder Brühe besitzt, schon selbst die wesentlichen Merkmale von Suppen oder Brühen aufweist und geeignet ist, nach einem einfachen Arbeitsgang (Erwärmen und/oder Hinzufügen von Flüssigkeit) unmittelbar eine Suppe oder Brühe abzugeben (BFH-Urteil vom 11.1.1977 VII R 83/73, BFHE 121, 116).
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