Rechtsprechung
   BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3342
BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85 (https://dejure.org/1987,3342)
BFH, Entscheidung vom 13.01.1987 - VII R 86/85 (https://dejure.org/1987,3342)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - VII R 86/85 (https://dejure.org/1987,3342)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,3342) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH zwar einbehalte und angemeldete, nicht aber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer - Unkenntnis des Geschäftsführers einer GmbH über das Ausmaß der ihm obliegenden steuerlichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85
    Hierfür müsse auch eine schriftliche Aufteilung vorliegen, die jede Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich mindestens eines Geschäftsführers verweise (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776).

    Denn auch in diesem Falle bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im ganzen verantwortlich (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG, und BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 777).

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 entschieden, daß bei einer Verteilung der Geschäfte der GmbH auf mehrere Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden kann.

    Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und damit schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778).

    Diese Rechsauffassung kann sich zwar ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil des V. Senats des BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, 779 stützen.

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85
    Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder als Teilbetrag auszahlen, und er muß dann aus den übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85
    Die Verwaltung braucht dann die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung aufzunehmen (BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).
  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Das FG hat insbesondere auch den Einwand des Antragstellers, für die Besorgung der Steuerangelegenheiten sei nach interner Geschäftsverteilung nicht er, sondern der zweite Geschäftsführer D zuständig gewesen, zutreffend gewürdigt und den Antragsteller bei der finanziell angespannten Lage der GmbH zu Recht auf seine Mitverantwortung verwiesen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550, und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2).
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Im Rahmen seiner nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüfbaren Ermessensentscheidung war das FA jedenfalls befugt, beide Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550, 553).
  • BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH / NV 1987, 550).
  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 6 V 22/94

    Abgabenordnung; Haftungsbescheid

    Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG ) erfordert insoweit aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFH-Urteil vom 26.4.1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ; vom 13.1.1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550).

    Das FA hat sein Auswahlermessen hinsichtlich des Ast schon deshalb nicht fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht nur den Ast, sondern auch Me als weiteren Geschäftsführer der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat (BFH in BFH/NV 1987, 550).

  • BFH, 04.05.1998 - I B 116/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf

    Es muß gewährleistet sein, daß die Geschäfte die Grenzen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht überschreiten und daß bei einer auch nur entfernt zu befürchtenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der juristischen Person alle gesetzlichen Vertreter unverzüglich unterrichtet werden (s. BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; in BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384; s.a. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - 14 B 43/21

    Die gesetzlichen Pflichten des § 34 Abs. 1 AO können nicht durch privatrechtliche

    vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 - I B 116/96 -, juris, Rdnr. 14, und vom 4. März 1986 - VII S 33/85 -, BFHE 146, 23 (26), und Urteile vom 13. Januar 1987 - VII R 86/85 -, juris, Rdnr. 18, und vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 (447 f.) (zu 2. f)).
  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 63/19

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher

    Dies erfordert aber eine vorweg getroffene eindeutige, d.h. schriftliche, Vereinbarung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550, m. w. N.).
  • BFH, 22.07.1997 - I B 44/97

    Geschäftsführer-Haftung bei nicht ausgeübter Geschäftsführung

    Es muß gewährleistet sein, daß die vom Mitgeschäftsführer vorgenommenen Geschäfte die Grenzen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht überschreiten und daß bei einer auch nur entfernt zu befürchtenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der Gesellschaft alle Geschäftsführer unverzüglich unterrichtet werden (s. a. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550).
  • FG Sachsen, 18.10.2001 - 2 K 1952/01

    Beschränkung der Vertreterhaftung für Lohnsteuer; Haftung nach § 69 AO (1977) bei

    Jedoch erfordert eine solche Abgrenzung der Verantwortlichkeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. BFH - Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776) eine vorweg getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, und BFH Urteil vom 13.Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550).
  • FG Sachsen, 06.08.2001 - 2 K 1952/01

    Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens; Haftung des Geschäftsführers für

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit

  • FG Hamburg, 17.08.2005 - III 406/03

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Steuerliche Haftung des gesetzlichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2003 - 4 K 10227/99

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2003 - 4 K 10228/99

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - 11 K 3874/16

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Stromsteuer und Energiesteuer -

  • BFH, 09.01.1989 - VII R 143/85

    Anforderungen an die Aufhebung eines Haftungsbescheides

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht