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   BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96   

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BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96 (https://dejure.org/1997,26919)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII R 94/96 (https://dejure.org/1997,26919)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII R 94/96 (https://dejure.org/1997,26919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MdF-AnO (DDR) § 2 Abs 2, StBerO (DDR) § 19, StBerG § 40 a, StBerG § 46 Abs 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen (die im Streitfall verwendete Bezeichnung Helfer "zu" Steuersachen ist -- wie das FG ausgeführt hat -- als bloße Falschbezeichnung unerheblich) macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    b) Da nach den vorstehenden Ausführungen die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam war, ist der Kläger gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerG kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter zu behandeln, der nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853, und vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    Wie bereits in dem Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 338 ausgeführt, war deshalb hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO vorgeschriebenen Erfahrung auf dem "Gebiet des Steuerrechts" nach Abschluß des Vertrages über die Währungsunion und hier kurz vor der Wiedervereinigung die Auffassung des Klägers vertretbar, daß diese Zulassungsvoraussetzung sich nicht nur auf das -- dort nicht ausdrücklich genannte -- Steuerrecht der DDR beziehe (ebenso Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    c) Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 22.03.1966 - VII 265/63

    Gesuch um prüfungsbefreite Zulassung als Steuerberater oder als

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Hat ein Bewerber seinen Antrag auf Berufszulassung so rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt, daß im Falle der Bearbeitung mit einer der Bedeutung der Angelegenheit entsprechenden und gebotenen Beschleunigung eine Entscheidung noch vor einer eingetretenen Rechtsänderung erwartet werden konnte, so ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Entscheidung nach der alten Rechtslage zu treffen, falls diese für den Bewerber günstiger ist (vgl. Urteil vom 22. März 1966 VII 265/63, BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296).

    Das gilt im Streitfall um so mehr, als der Kläger aufgrund seines am 18. Juni 1990 gestellten Zulassungsantrags nach dem Senatsurteil in BFHE 85, 239, [BFH 22.03.1966 - VII 265/63] BStBl III 1966, 296 davon ausgehen konnte, daß sein Antrag nach der bisherigen Rechtslage, also ohne Berücksichtigung der erst am 27. Juli 1990 in kraft getretenen Vorschriften der StBerO, beschieden werden würde.

    Ob der Kläger gemäß dem Senatsurteil in BFHE 85, 239, [BFH 22.03.1966 - VII 265/63] BStBl III 1966, 296 noch einen Rechtsanspruch auf die Bestellung als Helfer in Steuersachen hatte, ist für die Frage der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht entscheidend.

  • BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zum steuerberatenden

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen (die im Streitfall verwendete Bezeichnung Helfer "zu" Steuersachen ist -- wie das FG ausgeführt hat -- als bloße Falschbezeichnung unerheblich) macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    b) Da nach den vorstehenden Ausführungen die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam war, ist der Kläger gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerG kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter zu behandeln, der nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853, und vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    c) Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Der ablehnende Bescheid des FinMin vom 22. Juli 1996, der auch nur Ausführungen hinsichtlich der vom Senat abgelehnten Rücknahmegründe enthält, war demnach aufzuheben und das FinMin gemäß § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, über das Begehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, 129, BStBl II 1987, 707, 709 [BFH 07.04.1987 - IX R 103/85]; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 101 Rz. 4).
  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Da hier -- im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater, bei denen sich die Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus der klaren und eindeutigen Regelung des nach § 15 Abs. 2 StBerO begünstigten Personenkreises (Berufskatalog) ergab (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94]) -- dem Kläger hinsichtlich seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen mit dem § 107 a AO DDR 1970 und der MdF- AnO vom 7. Februar 1990 nicht derartige eindeutige Vorschriften entgegengehalten werden können, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zulassung bereits nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ergibt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß er dies kannte oder kennen mußte.
  • BFH, 11.05.1993 - VII R 98/92

    Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer in Steuersachen - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Der erkennende Senat hat in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuer berater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822 [BFH 01.02.1994 - VII R 27/93]).
  • BFH, 04.11.1993 - VII R 26/93

    Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Der erkennende Senat hat in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuer berater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822 [BFH 01.02.1994 - VII R 27/93]).
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Der erkennende Senat hat in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuer berater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822 [BFH 01.02.1994 - VII R 27/93]).
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

    Anders als der Kläger meint ist den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; in BFH/NV 1997, 532) nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden.

    Falls sich solche darunter befanden, war dies, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, jedenfalls nicht im Sinne der dafür maßgebenden MdF-AnO (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den Senatsurteilen vom 25. Februar 1997 VII R 94/96 (BFH/NV 1997, 532) und vom 26. September 1995 VII R 19/94 (BFH/NV 1996, 369) besteht nicht.

    a) Dem Senatsurteil in BFH/NV 1997, 532 lag ein anderer Sachverhalt als der im Streitfall zu entscheidende zugrunde.

    Die in dem genannten Senatsurteil in BFH/NV 1997, 532 enthaltenen Rechtssätze lassen sich daher nicht --wie der Kläger meint-- auf den Streitfall übertragen.

  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber - wie der BFH wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) - die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Nach den BFH-Urteilen in BFH/NV 1996, 853 und BFH/NV 1997, 532, 534 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

    Das gilt auch dann, wenn aufgrund des vorausgehenden Antrags die Zulassung als Helfer in Steuersachen erst nach Inkraftreten der StBerO erfolgt ist (BFH-Urteile in BFHE 179, 539 , BstBl II 1996, 334; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532, und vom 26. November 1996 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 90).

  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

    Den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532) ist nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 976).

  • BFH, 17.11.1998 - VII R 45/98

    Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Im Streitfall war die Rechtslage in bezug auf die Möglichkeit, als Helfer in Steuersachen zugelassen zu werden, anders als in den Fällen, in denen der Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor Inkrafttreten der StBerO (27. Juli 1990) gestellt wurde (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532), klar und eindeutig.

    Der Senat hat zwar in Fällen, in denen noch die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach § 107 a AO DDR 1970 in Betracht kam, entschieden, es sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die in § 2 Abs. 2 MdF-AnO geforderten praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR gewonnen sein mußten, und es könne daher das Nichterkennen dieser Notwendigkeit dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und BFH/NV 1997, 532, 534 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 01.10.1998 - VII B 145/98

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme

    Aus der Rechtsprechung des Senats zu Fällen, in denen der Antrag auf Bestellung als Helfer in Steuersachen --wie im Streitfall-- noch unter Geltung des § 107a der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO DDR) 1970 und der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) gestellt worden ist, aber erst nach Außerkrafttreten dieser Vorschriften beschieden wurde (Senatsurteile vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532; vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334), folgt nämlich, daß die Bestellung nicht nichtig, sondern rechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen der MdF-AnO nicht erfüllt worden sind, nämlich der Bestellte insbesondere nicht Bürger der DDR war und keine praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR hatte.

    Der Senat hat für diese Fälle auch entschieden, daß der rechtswidrig als Steuerbevollmächtigter bestellte Bürger aus der ihm erkennbaren Regelung in § 1 MdF-AnO nicht folgern mußte, daß die Zulassung nur für Bürger der DDR in Betracht kam (Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98

    Steuerbevollmächtigter, Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 54/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der Bestellung wegen fehlender Erfahrung

    Das gilt auch dann, wenn aufgrund des vorausgehenden Antrags die Zulassung als Helfer in Steuersachen erst nach Inkrafttreten der StBerO erfolgt ist (Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532, und vom 26. November 1996 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 90).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 62/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und

    a) Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils gegenüber der Senatsentscheidung vom 25. Februar 1997 VII R 94/96 (BFH/NV 1997, 532) vorliegt.
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 91/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 18.08.1999 - VII B 144/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 16.08.1999 - VII B 83/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 08.06.1999 - VII B 62/98

    Helfer in Steuersachen - Zulassungsvoraussetzungen - Steuerfachgehilfe -

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