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   BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99   

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BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99 (https://dejure.org/2001,1362)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2001 - VII R 94/99 (https://dejure.org/2001,1362)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2001 - VII R 94/99 (https://dejure.org/2001,1362)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 §§ 37, 73, 218 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2; FGO §§ 58, 60 Abs. 3; ZPO § 246 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 37, 73, 218 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2; FGO §§ 58, 60 Abs. 3; ZPO § 246 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden - Organgesellschaft - Organträger - Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Umsatzsteuervorauszahlungen

  • Judicialis

    AO 1977 § 37; ; AO 1977 § 73; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 58; ; FGO § 60 Abs. 3; ; ZPO § 246 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218, AO 1977 § 37, AO 1977 § 122
    Organschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 18
  • NZI 2002, 336
  • NZI 2002, 57
  • BB 2001, 2458
  • BB 2001, 2568
  • BStBl II 2002, 330
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden auf der Grundlage der Steuerbescheide nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und der sonstigen Verwaltungsakte, durch welche die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt werden, über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) betreffen; sie entscheiden also darüber, ob und inwieweit der (im Allgemeinen durch Steuerbescheid) festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch zu verwirklichen ist oder ob er bereits erfüllt ist, weil eine bestimmte Zahlungsverpflichtung z.B. durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501; vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751).

    Zu Unrecht hat das FG dem Urteil des Senats in BFH/NV 1995, 580 entnommen, Umsatzsteuerzahlungen, welche die Organgesellschaft auf ihre vermeintlich eigene Steuerschuld geleistet hat, könnten auf die Umsatzsteuerschuld der Muttergesellschaft angerechnet werden, sobald entsprechende Steuerfestsetzungen vorgenommen worden sind (zur Möglichkeit der Änderung der Steuerfestsetzungen siehe schon BFH-Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613, sowie das Urteil des Senats in BFH/NV 1995, 580).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 (BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114), auf das auch in der Entscheidung in BFH/NV 1995, 580 Bezug genommen wird, ausgeführt, bei organschaftsähnlich verbundenen (Personen-)Gesellschaften müsse sich die herrschende Gesellschaft an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA müsse vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

    Der erkennende Senat hat indes bereits in dem Urteil in BFH/NV 1997, 537 ebenso wie schon in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 580, 581 darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen, die für die Frage der Anrechnung und Erstattung von Steuerzahlungen, die von der Organgesellschaft gezahlt worden sind, eine gewisse (Mit-)Berücksichtigung der materiellen Rechtslage einschließlich der Grundsätze von Treu und Glauben vorsähen, nicht im Verfahren über Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ergangen seien.

  • BFH, 31.08.1987 - V B 53/87

    Glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes für den

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft, so hat der V. Senat seinen Rechtsstandpunkt später konkretisiert, seien der Muttergesellschaft zuzurechnen und eine etwaige Erstattungsforderung stehe der Muttergesellschaft selbst dann zu, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht --NV--, und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    In dem Beschluss in BFH/NV 1988, 201 schließlich hat der V. Senat die Erstattungsberechtigung der Organgesellschaft letztlich offen gelassen, weil jedenfalls kein Anordnungsgrund dafür vorliege, durch einstweilige Anordnung die Umbuchung von der Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer auf das Umsatzsteuerkonto des Organträgers zu verbieten.

    Der V. Senat hat der Organgesellschaft die Berufung auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide versagt, sofern diese gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Entscheidungen V R 35/79 und in BFH/NV 1988, 201), nachdem er in dem Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 den insofern maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt noch hat dahinstehen lassen.

  • BFH, 17.09.1981 - V R 35/79
    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft, so hat der V. Senat seinen Rechtsstandpunkt später konkretisiert, seien der Muttergesellschaft zuzurechnen und eine etwaige Erstattungsforderung stehe der Muttergesellschaft selbst dann zu, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht --NV--, und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    In dem zudem gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen ergangenen Beschluss V R 35/79 ist der Gesichtspunkt, Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft seien dem Organträger zuzurechnen mit der Folge, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger zustehe, nur als zusätzliche Bestätigung für das bereits anderweit tragend begründete Ergebnis angeführt, die Organgesellschaft könne einen Erlass der Umsatzsteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht verlangen.

    Der V. Senat hat der Organgesellschaft die Berufung auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide versagt, sofern diese gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Entscheidungen V R 35/79 und in BFH/NV 1988, 201), nachdem er in dem Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 den insofern maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt noch hat dahinstehen lassen.

  • BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S

    Frage der Unselbständigkeit einer GmbH & Co. KG gegenüber einer KG -

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    In dem Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S (BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300) hat es der V. Senat allerdings als selbstverständlich bezeichnet, dass die bereits von der Organgesellschaft gezahlte Umsatzsteuer auf die Mehrsteuer der Muttergesellschaft angerechnet werden muss, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern.

    Für das Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 ist überdies die Ansicht, die von der Organgesellschaft gezahlte Umsatzsteuer müsse auf die von der Mutter geschuldete Steuer angerechnet werden, nicht tragend; die in dem Urteil bejahte Beschwer der Mutter durch die umsatzsteuerrechtliche Erfassung der mit ihrem angeblichem Organ getätigten (in Wahrheit nicht steuerbaren Innen-)Umsätze beruht darauf, dass der V. Senat sinngemäß auf die durch die Einbeziehung dieser Umsätze bewirkte Erhöhung der festgesetzten Steuer abgestellt hat.

    Der V. Senat hat der Organgesellschaft die Berufung auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide versagt, sofern diese gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Entscheidungen V R 35/79 und in BFH/NV 1988, 201), nachdem er in dem Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 den insofern maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt noch hat dahinstehen lassen.

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Allerdings kommt, wie der Senat in diesem Urteil ausgeführt hat, eine "Anrechnung" gegen eine Organgesellschaft festgesetzter und von dieser gezahlter Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers dann von vornherein nicht in Betracht, wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft, auf die von dieser Zahlungen erbracht worden sind, (noch) nicht aufgehoben worden sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537); denn im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ist auf die (formelle) Bescheidlage und nicht auf die (materielle) Rechtslage abzustellen, einerlei ob es um eine Steuerzahlung oder --wie hier-- um eine Steuererstattung geht.

    Der erkennende Senat hat indes bereits in dem Urteil in BFH/NV 1997, 537 ebenso wie schon in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 580, 581 darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen, die für die Frage der Anrechnung und Erstattung von Steuerzahlungen, die von der Organgesellschaft gezahlt worden sind, eine gewisse (Mit-)Berücksichtigung der materiellen Rechtslage einschließlich der Grundsätze von Treu und Glauben vorsähen, nicht im Verfahren über Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ergangen seien.

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen --möglicherweise nur vermeintliche-- Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

    Die Vorschrift nimmt den Finanzbehörden eine Prüfung zivilrechtlicher Beziehungen, etwa zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten oder zwischen Personen, die eine Steuer als Gesamtschuldner zu leisten haben, ab; ein Erstattungsanspruch soll nicht davon abhängen, wer von ihnen --im Innenverhältnis-- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (vgl. Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42).

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden auf der Grundlage der Steuerbescheide nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und der sonstigen Verwaltungsakte, durch welche die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt werden, über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) betreffen; sie entscheiden also darüber, ob und inwieweit der (im Allgemeinen durch Steuerbescheid) festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch zu verwirklichen ist oder ob er bereits erfüllt ist, weil eine bestimmte Zahlungsverpflichtung z.B. durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501; vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751).
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Zu Unrecht hat das FG dem Urteil des Senats in BFH/NV 1995, 580 entnommen, Umsatzsteuerzahlungen, welche die Organgesellschaft auf ihre vermeintlich eigene Steuerschuld geleistet hat, könnten auf die Umsatzsteuerschuld der Muttergesellschaft angerechnet werden, sobald entsprechende Steuerfestsetzungen vorgenommen worden sind (zur Möglichkeit der Änderung der Steuerfestsetzungen siehe schon BFH-Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613, sowie das Urteil des Senats in BFH/NV 1995, 580).
  • BFH, 27.03.1968 - VII 306/64

    Erteilung eines Abrechnungsbescheides bei Uneinigkeit zwischen Finanzamt und

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden auf der Grundlage der Steuerbescheide nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und der sonstigen Verwaltungsakte, durch welche die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt werden, über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) betreffen; sie entscheiden also darüber, ob und inwieweit der (im Allgemeinen durch Steuerbescheid) festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch zu verwirklichen ist oder ob er bereits erfüllt ist, weil eine bestimmte Zahlungsverpflichtung z.B. durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501; vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751).
  • BFH, 23.11.1994 - VIII R 51/94

    Beteiligten- und Prozessfähig einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99
    Denn dieser Rechtsstreit wird von dem Kläger, der aufgrund seines Amtes verfahrensrechtlich Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 23. November 1994 VIII R 51/94, BFH/NV 1995, 663), als Partei kraft Amtes geführt; auf seine prozessuale Rechtsstellung kann sich deshalb nicht auswirken, dass die Gemeinschuldnerin, wie das FA geltend macht, keine Vertreterin mehr besitzen und deshalb i.S. des § 58 der Finanzgerichtsordnung (FGO) prozessunfähig sein mag.
  • BFH, 27.04.2000 - I R 65/98

    Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH

  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

  • BFH, 11.01.1994 - VII B 100/93

    Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten zum Klageverfahren gegen

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93

    Anforderungen an den Bestand der Umsatzsteuerforderung des Finanzamts

  • FG Brandenburg, 16.12.1998 - 1 K 695/97

    Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1993

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wobei es nicht darauf ankommt, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsentscheidungen vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).
  • BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung

    Zutreffend hat das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass im Abrechnungsverfahren auf die formelle Bescheidlage und nicht auf die materielle Rechtslage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).

    Insoweit ist das FG --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt worden ist, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), und hat für den Streitfall angenommen, dass in Anbetracht der unter der Firma und der Steuernummer der Klägerin abgegebenen Steuer-Voranmeldungen bzw. Jahres-Steuererklärung sowie des dementsprechend gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1993 die darauf geleisteten Zahlungen als auf Rechnung der Klägerin bewirkt anzusehen seien.

    Aber auch wenn dann ein entsprechender Umsatzsteuerbescheid 1993 gegen die Z-Bau-oHG erlassen werden könnte, ließe sich im Erhebungsverfahren mangels Gegenseitigkeit dieser Steueranspruch gegenüber der Z-Bau-oHG nicht mit dem Erstattungsanspruch der Klägerin verrechnen, da die auf die vermeintliche Steuerschuld der Klägerin geleistete Steuerzahlung nicht fiktiv als von der Z-Bau-oHG geleistet angesehen werden kann (vgl. zur entsprechenden Situation eines Erstattungsanspruchs der Organgesellschaft und einer korrespondierenden Umsatzsteuerschuld des Organträgers: Senatsurteil in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).

    Der erkennende Senat hat es zwar bei einer Organschaft für möglich gehalten, aus Treu und Glauben einen Anspruch des FA gegenüber der erstattungsberechtigten Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrags zugunsten des umsatzsteuerpflichtigen Organträgers herzuleiten, hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung hierfür eine treuwidrige Vereitelung der Durchsetzung der Steuerforderung des FA ist, weshalb ein solcher aus Treu und Glauben hergeleiteter Anspruch nicht in Betracht kommen kann, wenn das FA andere Möglichkeiten hat bzw. gehabt hätte, seine Steuerforderung durchzusetzen (Senatsurteil in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 K 7465/05

    Keine Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft auf die

    Der Insolvenzverwalter berief sich dabei hinsichtlich seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 23. August 2001, Aktenzeichen VII R 94/99 (Bundessteuerblatt - BStB - II 2002, 330), wonach der Organträger auch nach Aufhebung der gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer habe, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt habe.

    Der Beklagte führte dabei aus: Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin habe der Organträger auch nach Aufhebung der gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt habe: Das ergebe sich aus dem BFH Urteil vom 23. August 2001, VII R 94/99 (s. o.).

    Vorliegend habe der Beklagte übersehen, dass in Anbetracht des Sachverhalts ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin selbst dann ausgeschlossen sei, wenn man dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 23. August 2001 VII R 94/99 (s. o.) folgen wolle.

    Nach Auffassung des VII. Senats des BFH, der sich der Senat anschließt, hat der Organträger auch nach Aufhebung der gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFH/NV 2002, 86, vgl. aber auch BFH Beschluss vom 11. Juni 2004 VII B 342/03, BFH/NV 2004, 1370 ).

    Die im Festsetzungsverfahren vorzunehmende "Umbuchung" der vermeintlichen eigenen Umsätze der Organgesellschaft auf die Muttergesellschaft habe demnach nicht etwa Auswirkung auf das Steuererhebungsverfahren dahin, dass die wegen der angeblichen Umsätze geleisteten Steuervorauszahlungen ebenfalls als (fiktiv) von der Muttergesellschaft geleistet "umzubuchen", d. h. mit deren Steuerschulden zu verrechnen oder dieser zu erstatten wären (BFH, Urteil vom 23. August 2001 a. a. O.).

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Eine von einem --wirklichen oder vermeintlichen-- Steuerschuldner geleistete Zahlung kann grundsätzlich auch nicht auf die Steuerschuld eines anderen Steuerschuldners angerechnet werden, sondern ist gegebenenfalls demjenigen zu erstatten, der im Sinne der vorstehenden Ausführungen als Leistender aufgetreten ist (s. Senatsurteil vom 23.08.2001 - VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, unter 3., m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für den Fall einer irrtümlich angenommenen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (vgl. Senatsurteile in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, unter 3., m.w.N., und vom 26.11.1996 - VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537, unter 1.b; s.a. Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 138).

  • BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05

    Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im

    Denn die Erstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin sind, wie bereits erwähnt, überhaupt erst mit der Aufhebung der gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen entstandenen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2009 - 11 K 2484/04

    In Abrechnungsbescheid vorgenommene Umbuchung des durch Aufhebung des

    Dies reicht jedoch für eine notwendige Beiladung nicht aus (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 23.08.2001 - VII R 94/99 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2002, 330).

    Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides; sie wird im Gegenteil vorausgesetzt (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2001 - VII R 94/99 -, a.a.O., m.w.N.).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes derjenige, dessen - möglicherweise nur vermeintliche - Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2001 - VII R 94/99 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.07.1989 - VII R 118/87 -, BStBl II 1990, 41 ).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof für die Organschaft, also im Verhältnis zwischen Organgesellschaft und Organträger, nicht ausgeschlossen, dass aus Treu und Glauben ein Anspruch des Finanzamtes gegenüber der Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages zu Gunsten der umsatzsteuerlichen Mutter hergeleitet werden oder treuwidriges Verhalten dergestalt Berücksichtigung finden könnte, dass durch Abgabe unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen eine zutreffende Erfassung der Unternehmensumsätze durch das Finanzamt vereitelt würde (BFH, Urteil vom 23.08.2001 - VII R 94/99 -, a.a.O.).

  • FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02

    Anrechnung der von der herrschenden an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlten

    Zur Begründung hat sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114, vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580 und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 verwiesen.

    In diesem Zusammenhang sei auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O. zu sehen.

    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 a.a.O., bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 a.a.O. und vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O.) muss bei organschaftsähnlich verbundenen Personen sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

    Der VII. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O. für den umgekehrten Fall eines Erstattungsanspruchs der Organgesellschaft offen gelassen, ob es möglich ist, aus Treu und Glauben gleichsam einen Anspruch des FA gegenüber der Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages zugunsten der umsatzsteuerlichen Mutter herzuleiten.

  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

    Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99 und auf die Kommentierung von Boecker in Hübschmann/Hepp/Spitaler (§ 37, Rdnr. 59a) verwiesen.

    Aus dem BFH-Urteil vom 23. August 2001 (VII R 94/99) ergebe sich vielmehr im Umkehrschluss, dass die Klägerin erstattungsberechtigt sei.

  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

    Im Abrechnungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf die formelle Bescheidlage und nicht auf die materielle Rechtslage abzustellen (BFH-Urteile vom 23.08.2001 - VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30.03.2010 - VII R 17/09, und vom 23.10.2018 - VII R 13/17, BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz 17, m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.2015 - 9 B 16.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde zitiert Passagen aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - (BFHE 157, 326 ) und vom 23. August 2001 - VII R 94/99 - (BFHE 196, 18 ), ohne Rechtssätze zu formulieren, denen sie die abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs gegenüberstellt.

    Die Vorschrift will den Finanzbehörden eine Prüfung zivilrechtlicher Beziehungen, etwa zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten, abnehmen, weil ein Erstattungsanspruch nicht davon abhängen soll, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFH, Urteile vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BFHE 157, 326 , vom 23. August 2001 - VII R 94/99 - BFHE 196, 18 und vom 22. März 2011 - VII R 42/10 - BFHE 233, 10 Rn. 12, 21).

  • BFH, 16.12.2008 - VII R 7/08

    Rückforderung von mit Steuerschulden der Organträgerin verrechneter Umsatzsteuer

  • VG Cottbus, 17.03.2022 - 6 K 1617/18

    Eigentumswechsel und die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2765/21

    Abwassergebühren; Eröffnung des Insolvenzverfahren während des

  • FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15

    Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2003 - 5 K 2637/02

    Erstattungsanspruch bei Zahlung auf Rechnung des Steuerschuldners durch einen

  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines

  • BFH, 27.05.2005 - III B 5/05

    Bestandskräftiger Kindergeldbescheid; Abrechnungsbescheid

  • FG Thüringen, 16.03.2017 - 1 K 512/15

    Haftungsanspruch bei Organschaft - Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 849/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • FG Niedersachsen, 12.02.2014 - 4 K 261/13

    Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten durch Zahlungen eines Ehegatten

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03

    Erstattung von USt

  • FG Niedersachsen, 28.08.2014 - 5 K 193/12

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten nach dem

  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
  • FG München, 01.10.2012 - 7 K 3862/10

    Einwendungen gegen zu vollstreckende Verwaltungsakte - Einwand des Erlöschens der

  • FG Brandenburg, 26.08.2004 - 5 K 493/04

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnung einer Haftungsschuld

  • FG Köln, 13.07.2010 - 8 V 887/10

    Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7195/07

    Organgesellschaft als "Dritte" i. S. d. § 174 Abs. 5 AO bei Bestehen einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 1201/11

    Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids nach Wegfall der angerechneten

  • FG Köln, 30.06.2010 - 5 K 3256/09

    Erlass von Steuerforderungen und Säumniszuschlägen

  • FG Münster, 11.03.2005 - 7 V 691/05

    Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei für erloschen Halten der zu

  • FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03

    Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des

  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 659/20
  • FG München, 05.05.2008 - 15 K 3507/05

    Rückforderung zu Unrecht dem Arbeitgeber erstatteter Lohnsteuern

  • FG Niedersachsen, 19.05.2005 - 5 K 778/01

    Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Gegenstand des so

  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 1723/20
  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1112/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Köln, 28.11.2013 - 24 K 1975/11

    Erstattungsfähigkeit der an einen Hotelbetreiber gezahlten Kulturförderabgabe

  • FG Nürnberg, 27.07.2011 - 3 K 826/10

    Bekanntgabezeitpunkt - Heilung eines Zustellungsmangel - Einhaltung der

  • FG Berlin, 17.06.2003 - 5 K 5358/01

    Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer

  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1511/18
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