Weitere Entscheidung unten: vgl. u.a. BFH, 09.07.2020

Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20669
BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV) (https://dejure.org/2020,20669)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV) (https://dejure.org/2020,20669)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) (https://dejure.org/2020,20669)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO), §... 319 der Abgabenordnung (AO), §§ 850 ff. ZPO, § 258 AO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 851 ZPO, § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 570 Abs. 3 ZPO, § 155 FGO, § 399 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 399 Alternative 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 19 Abs. 4 GG

  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfe; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht

  • Betriebs-Berater

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • rewis.io

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der Pfändung einer Corona-Soforthilfe

  • RA Kotz

    Corona-Soforthilfe - Pfändung ist unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

  • datenbank.nwb.de

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden

  • spiegel.de (Pressemeldung, 02.09.2020)

    Pfändung von Corona-Soforthilfe wegen alter Schulden unzulässig

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur regelmäßigen Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen (IVR 2020, 135)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Corona-Krise - Steuerliche Maßnahmen
    Verfahrensrecht
    Vollstreckungsmaßnahmen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2749
  • NZI 2020, 801
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Der Antragsteller (das Finanzamt --FA--) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO.

    Das FG legte das Begehren des Antragsgegners als Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO aus und gab ihm mit Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO, der Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens VII B 78/20 ist, statt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in juris veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO verwiesen.

    Gegen den Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO legte das FA Beschwerde ein, welcher das FG mit Beschluss vom 19.06.2020 nicht abhalf.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO habe bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

    Das FA habe zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache den Beschluss vom 08.06.2020 -11 V 1541/20 AO bislang nicht befolgt.

    Der direkt an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO auszusetzen, ist statthaft.

    Gegen den Beschluss des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO stand dem FA aufgrund der Zulassung des FG die Beschwerde zu, welche mit Schriftsatz vom 18.06.2020 beim FG eingelegt wurde.

    Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.06.2020 - 11 V 1541/20 AO dem BFH vorgelegt, so dass nunmehr der BFH für die Entscheidung über die AdV des Beschlusses zuständig ist.

    Bei summarischer Betrachtung ist der Beschluss des FG vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO rechtmäßig, so dass zur AdV kein Anlass besteht.

  • BFH, 17.07.2012 - X S 24/12

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Auch wenn nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, über die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) auf den BFH über, sobald das FG diesem die Beschwerde vorlegt (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 18.12.1984 - VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221; zuletzt BFH-Beschluss vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 131 FGO Rz 16).

    Sie ergeht in erster Linie aufgrund einer Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht lediglich aufgrund einer Folgenabwägung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1638).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige AdV handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 78/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und in BFH/NV 2012, 1638).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Gegen die Annahme einer Zweckbindung und damit einer Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe spreche, dass die Gerichte Förderrichtlinien nicht eigenständig auslegen dürften (BFH-Urteil vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2008 - 7 B 38/08, juris).

    Die vom FA zitierten Entscheidungen des BFH zur Auslegung von Verwaltungsentscheidungen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460) betreffen einen anderen Fall.

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschluss vom 27.01.2016 - VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586, Rz 39).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschluss vom 27.01.2016 - VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586, Rz 39).
  • BGH, 19.09.1957 - VII ZR 423/56

    Aufrechnung gegen Soforthilfedarlehen

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 851 Rz 9; BGH-Urteile vom 19.09.1957 - VII ZR 423/56, BGHZ 25, 211; vom 29.10.1969 - I ZR 72/67, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970, 210).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (so ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. [01.03.2020], ZPO § 851 Rn. 10; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO, juris; Amtsgericht Passau, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 M 1551/20, juris, Rz 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 - 39 T 57/20, ZInsO 2020, 1028, Rz 18).
  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - 11 V 3169/17, juris).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 17/04

    Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Da hiernach die Forderung des Antragsgegners auf die Corona-Soforthilfe und --nach deren Überweisung auf das Bankkonto-- gegen die kontoführende Bank gemäß § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht pfändbar war bzw. ist (vgl. BGH-Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 17/04, Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV, 2005, 181), kann der Senat offenlassen, ob durch Ziffer 3.
  • BGH, 08.11.2017 - VII ZB 9/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats

    Auszug aus BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20
    Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.11.2017 - VII ZB 9/15, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2018, 92; vom 30.04.2020 - VII ZB 82/17, juris).
  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

  • BFH, 17.07.2008 - VI S 8/08

    Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der

  • BGH, 29.10.1969 - I ZR 72/67

    Anspruch auf einen hinterlegten Geldbetrag - Anspruch auf Herausgabe

  • AG Passau, 07.05.2020 - 4 M 1551/20

    Unpfändbarkeit der "Corona-Soforthilfen"

  • BGH, 30.04.2020 - VII ZB 82/17

    Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

  • FG Düsseldorf, 29.05.2020 - 9 V 754/20

    Vollstreckungsschutz aufgrund BMF-Schreibens zur Corona-Pandemie

  • BFH, 05.11.2019 - X R 12/17

    Zuflussbesteuerung bei Veräußerungszeitrenten

  • FG Nürnberg, 11.10.2007 - 3 V 1280/07

    Aussetzung der Vollziehung von Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen;

  • BVerwG, 11.11.2008 - 7 B 38.08

    Voraussetzungen einer oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die

  • BFH, 18.12.1984 - VII S 25/84

    Vollziehung einer Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung - Anhängigkeit einer

  • BGH, 10.03.2021 - VII ZB 24/20

    Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

    Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - VII S 23/20, NJW 2020, 2749, juris Rn. 26; LG Köln, Beschluss vom 23. April 2020 - 39 T 57/20, ZinsO 2020, 1028, juris Rn. 18; AG Zeitz, Beschluss vom 2. September 2020 - 14 M 222/20, Rpfleger 2020, 751, juris Rn. 7; AG Passau, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 M 1551/20, JurBüro 2020, 330, juris Rn. 6; Ahrens, NZI 2020, 495; Jungmann, WuB 2020, 457).
  • OVG Sachsen, 28.12.2021 - 5 B 344/21

    Pfändung; Konto; Corona-Hilfe; Pfändungsverbot

    a) Zwar kann auch in Vollstreckungsverfahren bezüglich Gewerbesteuerschulden ein Begehren auf Rückgewähr solcher Forderungen, die vom Steuergläubiger mittels eines Verstoßes gegen ihre Unpfändbarkeit zu Unrecht gepfändet und eingezogen worden sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Antrag gemäß § 1 Abs. 2 AO, § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verfolgt werden und können dahingehende Rückgewähransprüche des Steuerschuldners durch einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 AO schon vorläufig geregelt werden, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; FG Köln, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 9 V 1302/20 -, juris).

    Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 25. m. w. N.).

    Nach diesen Grundsätzen wird die Corona-Soforthilfe aufgrund der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen von der herrschenden Auffassung als zweckgebunden und damit als nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar eingestuft (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März - VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris).

    Diese Unpfändbarkeit setzt sich auch nach ihrer Überweisung auf ein Bankkonto an der entsprechenden Forderung gegen die kontoführende Bank fort (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März 2021 - VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris).

    Dies ist für die hier in Rede stehende Corona-Überbrückungshilfe Bund III zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die vollstreckte Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin nicht zu den Gläubigeransprüchen zählt, für deren Tilgung die Corona-Überbrückungshilfe Bund III von der Antragstellerin zweckentsprechend eingesetzt werden kann, dass die Antragsgegnerin also keine sog. Anlassgläubigerin ist, der auch die Vollstreckung in Forderungen der Antragstellerin auf Corona-Überbrückungshilfe Bund III gestattet wäre (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 30).

    Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 33).

  • FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20

    Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Rechtsprechung an, die bisher zur Corona-Soforthilfe im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 09.07.2020 VII S 23/20 (AdV), juris, DStR 2020, 1734, vorgehend FG Münster, Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, EFG 2020, 1045; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, EFG 2020, 897; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, EFG 2020, 1042; FG Münster, Beschluss vom 23.07.2020 8 V 1952/20 AO, EFG 2020, 1381; FG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 9 V 1302/20 AO, juris).

    Im Beschluss vom 09.07.2020 (Aktenzeichen VII S 23/20 AdV) zur Corona-Soforthilfe bejaht der BFH einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handele und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Berechtigten nicht pfändbar sei.

    Auch soweit der Unternehmer für seinen fiktiven Unternehmerlohn 2.000,00 EUR ansetzen dürfe, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen pfändbaren Lohnersatz handele, so dass die Pfändung und Einziehung der Corona-Soforthilfe zugunsten des Finanzamtes als Altgläubiger keinen rechtlichen Bedenken begegneten (vgl. hierzu die Ausführungen des BFH in DStR 2020, 1734).

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).
  • BGH, 16.08.2023 - VII ZB 64/21

    Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV), NJW 2020, 2749, juris Rn. 24 ff. zur Corona-Soforthilfe) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht § 765a ZPO, sondern § 258 AO betrifft.
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2021 - 12 U 107/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    Dagegen dienen die Corona-Soforthilfen des Bundes (für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler) und die Überbrückungshilfen des Bundes und der Länder, die jedenfalls teilweise auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gewährt wurden, nicht der Entschädigung eines Ertragsausfalls, sondern der Überbrückung von Liquiditätsengpässen der Unternehmen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind, sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen (vgl. BFH, Beschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.2020 - 22 CE 20.1426, juris Rn. 12).
  • KG, 04.11.2021 - 8 U 1106/20

    Geschäftsraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Schriftformmangels und

    Der Senat ist der Auffassung, dass staatliche Hilfen, auch wenn sie nach dem Zuwendungsverhältnis nicht zweckgebunden sein mögen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2021 -VII ZB 24/20, juris Rn 11; BFH, Beschl. v. 09.07.2020 -VII S 23/20 (AdV), juris Rn 27), vom Mieter - anteilig neben der Abdeckung anderer Betriebskosten - für die Mietzahlung zu verwenden sind und der Mieter sich gegenüber dem Vermieter nur auf eine Unzumutbarkeit der gleichwohl verbleibenden Mietbelastung berufen kann.
  • KG, 04.11.2021 - 8 U 85/21

    Geschäftsraummiete: Einwand der Mietzinsreduzierung wegen Wegfalls der

    Der Senat ist der Auffassung, dass staatliche Hilfen, auch wenn sie nach dem Zuwendungsverhältnis nicht zweckgebunden sein mögen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2021 -VII ZB 24/20, juris Rn 11; BFH, Beschl. v. 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), juris Rn 27), vom Mieter - anteilig neben der Abdeckung anderer Betriebskosten - für die Mietzahlung zu verwenden ist und der Mieter sich gegenüber dem Vermieter nur auf eine Unzumutbarkeit der gleichwohl verbleibenden Mietbelastung berufen kann.
  • FG Münster, 15.10.2021 - 9 V 2341/21

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides wegen verdeckter

    Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats ernstlich zweifelhaft, ob der Corona-Rückzahlungsbetrag in die Berechnung der anteiligen Tilgung einzubeziehen ist, da dieser Betrag zweckgebunden und damit nicht pfändbar ist (BFH, Beschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20, BFH/NV 2020, 1104).
  • BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung

    Denn (erst) damit ist das Recht zur Entscheidung über den Eilantrag gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auf den BFH übergegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), DStR 2020, 1734, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • LG Bonn, 06.08.2020 - 4 T 196/20
  • BFH, 03.05.2023 - VII B 9/22

    Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

  • VG Münster, 22.03.2023 - 1 K 2330/19

    Abschlagszahlung; Abtretung; Anfechtungsklage; Aufrechnung;

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
  • FG Köln, 03.04.2023 - 2 V 211/23

    OSS-Verfahren ein besonderes Besteuerungsverfahren zur Nutzung von in der EU

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2023 - 19 K 2222/21
  • VG Münster, 29.11.2021 - 9 K 835/21
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Rechtsprechung
   vgl. u.a. BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50546
vgl. u.a. BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20 (https://dejure.org/2020,50546)
vgl. u.a. BFH, Entscheidung vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (https://dejure.org/2020,50546)
vgl. u.a. BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - VII S 23/20 (https://dejure.org/2020,50546)
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Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Soforthilfe nicht pfändbar

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