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   BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05   

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https://dejure.org/2005,9796
BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05 (https://dejure.org/2005,9796)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2005 - VII S 30/05 (https://dejure.org/2005,9796)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - VII S 30/05 (https://dejure.org/2005,9796)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.03.2005 - VII B 142/04

    Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05
    Mit Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Mai 2004 5 K 5913/99 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 09.08.2000 - IX B 40/00

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05
    Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens durchaus vertretbar, keinesfalls aber willkürlich (vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 40/00, BFH/NV 2001, 63).
  • BFH, 13.01.2005 - VII S 31/04

    Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05
    Durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 663/04, S. 33, und Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898).
  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

    Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge scheide aus (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 - V S 33/06 - sowie auf die dort zitierten weiteren BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 - III B 63/05 -, vom 6. Juli 2005 - VII S 30/05 - und vom 10. August 2005 - XI S 2/05 -).
  • BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06

    Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

    Der Senat kann offenlassen, ob er der --allerdings nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung des IV. Senats (Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; so auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028) weiter folgen könnte, der die Gegenvorstellung mangels einer vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes stützt und demzufolge selbst diese gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) weiterhin für statthaft hält (ebenfalls offengelassen in BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VIII S 11/06, nicht veröffentlicht; ablehnend z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.).

    Der Kläger hätte sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, dass sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, noch aus den Ausführungen, die das FG-Urteil zum Fernbleiben des Klägers enthält, noch aus der von ihm, einem Rechtsanwalt, verfassten Beschwerdeschrift ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er, der Kläger, den Verhandlungstermin ohne eigenes Verschulden versäumt haben könnte (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2028).

  • BFH, 08.05.2006 - XI B 49/06

    Beschwerde gegen Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der

    Die von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO erhobene Beschwerde kann schließlich auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2019; vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028; vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; alle m.w.N.) Gegenvorstellung --mit der Folge der Abgabe der Sache an das FG-- ausgelegt oder umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, und vom 24. August 2005 X B 73/05, BFH/NV 2005, 2243).
  • BFH, 23.03.2006 - XI S 5/06

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

    Das Institut der Gegenvorstellung ist durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht ausgeschlossen worden; allerdings kann eine Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028).
  • BFH, 21.12.2006 - V S 33/06

    Gegenvorstellung

    Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge scheidet aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019; vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028; vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232, alle m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2005 - VI S 18/05

    Vertretungszwang - Anhörungsrüge zu PKH-Verfahren vor BFH

    Diese sollte durch die Einführung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2007 - V S 34/06

    Anhörungsrüge; Beiladung

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wären deren Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben könnte, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028).
  • BFH, 24.10.2005 - XI S 13/05

    Sofortige Beschwerde - keine Umdeutung in Anhörungsrüge

    Das Institut der Gegenvorstellung ist durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht ausgeschlossen worden; allerdings kann eine Gegenvorstellung allenfalls dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VII S 30/05, juris Nr: STRE200551227).
  • FG München, 30.09.2014 - 7 K 2732/11

    Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem

    Darüber hinaus kommt eine Gegenvorstellung nur in Betracht, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028).
  • FG Hamburg, 12.11.2005 - III 56/05

    Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

    Eine Gegenvorstellung kommt daneben nur in Betracht, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlicher Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 6. Juli 2005, VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028 ).
  • FG Hamburg, 30.06.2009 - 3 K 165/09

    Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer Ablehnung eines Richters bei

  • FG Hamburg, 12.11.2005 - III 55/05

    Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

  • FG München, 07.03.2013 - 14 V 2068/12

    Gegenvorstellung

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