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   BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93   

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https://dejure.org/1994,9221
BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93 (https://dejure.org/1994,9221)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1994 - VII S 31/93 (https://dejure.org/1994,9221)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1994 - VII S 31/93 (https://dejure.org/1994,9221)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
    Indem das FG dieses Vorbringen ausgeschlossen hat, hat es lediglich eine im übrigen so nicht zutreffende (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, wonach sowohl rechtliche Gründe der Nichtdurchsetzbarkeit einer einredebehafteten Forderung als auch tatsächliche Gründe der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens des Schuldners zur Uneinbringlichkeit führen) Rechtsansicht des Antragstellers, nicht aber konkretes tatsächliches Vorbringen zurückgewiesen.
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
    Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist der Beschwerdegrund nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Form dargelegt.
  • BFH, 20.04.1989 - VIII R 296/84

    Zulässigkeit des Anhörungsverzichts

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
    Da die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln und die Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nach Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG im Einzelfall eine Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und/oder der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) bedeutet, sind an die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift neben den Anforderungen, die allgemein an die Rügen von Verfahrensmängeln zu stellen sind (§ 120 Abs. 2 FGO), je nach Fall auch die besonderen Anforderungen zu stellen, die für die Rüge einer Verletzung des Gehörs und/oder der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gelten (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1989 VIII R 296 -- 298/84, BFH/NV 1989, 798).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 83/99

    Ermittlung der Tilgungsquote bei USt-Haftung; verzichtbare Verfahrensmängel

    Sofern der Kläger mit den Ausführungen, das FG verstoße mit der Auffassung, die vom Kläger vorgelegten Übersichten über die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Konkursantrages (1. Juli 1995) im Vergleich zum 31. Dezember 1993 zeigten nicht, dass die GmbH nicht zur Begleichung aller ihrer Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum in der Lage gewesen sei, weil der Kläger keine Angaben über die Fälligkeit der aufgeführten Verbindlichkeiten gemacht habe, gegen das Senatsurteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87 (BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357), nach welchem der Haftungsschuldner nicht verpflichtet sei, die Gläubiger im Einzelnen zu benennen sowie Angaben über den jeweiligen Schuldgrund und den Zahlungszeitpunkt (also die Fälligkeit) der einzelnen Verbindlichkeiten zu machen, die Rüge einer Divergenz hat erheben wollen, kann es der Senat offen lassen, ob diese ungenaue Angabe der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, 58; vom 21. Oktober 1993 V B 32/93, BFH/NV 1995, 933, m.w.N., und zu den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
  • BFH, 08.10.1999 - I S 2/99

    Prozeßkostenhilfe - Schätzungsbescheid - Bestandskraft - Restitutionsklage -

    Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57) nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
  • BFH, 28.04.1998 - VII B 71/98

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung - Vollstreckungsaufschub - Nachreichen

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so ist dieser genau zu bezeichnen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, m.w.N., und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216).
  • BFH, 27.04.1998 - VII B 277/97

    Annahme eines Mitverschuldens des Finanzamtes durch die Ermessensentscheidung die

    Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer einen oder mehrere abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung des FG einem oder mehreren ebenfalls abstrakten Rechtssätzen der divergierenden Entscheidung des BFH so genau gegenüberstellen, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57).
  • BFH, 03.06.1997 - VIII B 69/96

    Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Dazu muß der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen vortragen, aus denen sich -- ihre Richtigkeit unterstellt -- ein Verfahrensmangel ergibt und ferner dartun, daß das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) auf ihm beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, m. w. N.; vom 10. August 1994 IX B 148/93, BFH/NV 1995, 218).
  • BFH, 01.03.1995 - III B 166/94

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei Einlegung einer

    In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57).
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