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   BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06   

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https://dejure.org/2006,14383
BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06 (https://dejure.org/2006,14383)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VII S 39/06 (https://dejure.org/2006,14383)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - VII S 39/06 (https://dejure.org/2006,14383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 133a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76
    Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf die Erhebung der Sachaufklärungsrüge; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; Begründung einer Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06
    Der Senat kann offenlassen, ob er der --allerdings nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung des IV. Senats (Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; so auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028) weiter folgen könnte, der die Gegenvorstellung mangels einer vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes stützt und demzufolge selbst diese gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) weiterhin für statthaft hält (ebenfalls offengelassen in BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VIII S 11/06, nicht veröffentlicht; ablehnend z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.).

    Jedenfalls wäre die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.).

  • BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06
    Der Senat kann offenlassen, ob er der --allerdings nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung des IV. Senats (Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; so auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028) weiter folgen könnte, der die Gegenvorstellung mangels einer vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes stützt und demzufolge selbst diese gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) weiterhin für statthaft hält (ebenfalls offengelassen in BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VIII S 11/06, nicht veröffentlicht; ablehnend z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.).

    Der Kläger hätte sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, dass sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, noch aus den Ausführungen, die das FG-Urteil zum Fernbleiben des Klägers enthält, noch aus der von ihm, einem Rechtsanwalt, verfassten Beschwerdeschrift ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er, der Kläger, den Verhandlungstermin ohne eigenes Verschulden versäumt haben könnte (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2028).

  • BFH, 02.03.2005 - VII B 142/04

    Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06
    Der Senat hat wegen Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 2. März 2005 VII B 142/04 (BFH/NV 2005, 1576) den Verlust des Rügerechts lediglich hinsichtlich der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts angenommen.
  • BFH, 04.08.2006 - VII B 250/05

    Keine Sachaufklärungsrüge bei Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06
    Mit Beschluss vom 4. August 2006 VII B 250/05, juris, hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil dieser die Sachaufklärungsrüge wegen seines Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig erhoben habe; sie gehe im Übrigen auch fehl, da das angeblich nicht berücksichtigte Verfahren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
  • BFH, 19.04.2006 - VIII S 11/06

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Verletzung des Anspruchs

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06
    Der Senat kann offenlassen, ob er der --allerdings nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung des IV. Senats (Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; so auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028) weiter folgen könnte, der die Gegenvorstellung mangels einer vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes stützt und demzufolge selbst diese gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) weiterhin für statthaft hält (ebenfalls offengelassen in BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VIII S 11/06, nicht veröffentlicht; ablehnend z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05

    Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06
    Jener Entscheidung hätte der rechtskundige Kläger entnehmen können, dass die Nichtberücksichtigung weiteren klägerischen Vorbringens bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung auf der Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht beruht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).
  • BFH, 06.08.2008 - IX S 19/08

    Gegenvorstellung: Statthaftigkeit, Vertretungszwang

    Der Senat lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2008 - IX S 7/08

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Es bleibt offen, ob die Gegenvorstellung des Klägers (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenums-Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2007 - IX S 13/06

    Anhörungsrüge

    Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge nach § 133a FGO überhaupt noch statthaft ist (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.); die von den Klägern erhobene ist zumindest unbegründet.
  • BFH, 23.11.2007 - IX S 20/07

    Gegenvorstellung gegen einen die Erinnerung zurückweisenden BFH-Beschluss

    Es bleibt dahingestellt, ob die erhobene Gegenvorstellung (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2538, unter Bezug auf den BVerfG-Plenum-Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, , NJW 2003, 1924; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.); sie hat jedenfalls keinen Erfolg.
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