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   BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96   

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BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96 (https://dejure.org/1996,6078)
BFH, Entscheidung vom 05.03.1996 - VII S 5/96 (https://dejure.org/1996,6078)
BFH, Entscheidung vom 05. März 1996 - VII S 5/96 (https://dejure.org/1996,6078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts zur optimalen Wahrnehmung der Rechte einer Partei durch das Prozessgericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.11.1977 - III S 6/77

    Einführung des Vertretungszwangs - Analoge Anwendung - Beiordnung eines

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gemäß § 155 FGO sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

    Der BFH ist auch das zuständige Prozeßgericht nach § 78 b ZPO, da bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; s. auch BFH- Beschluß vom 19. April 1995 VI S 8/95, BFH/NV 1995, 913).

    Sowohl die Wortwahl "gewisse Anzahl" als auch die bisherige Entscheidungspraxis des BFH (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57: erfolglose Anfragen bei der Steuerberaterkammer und bei fünf namentlich benannten Rechtsanwälten; BFH-Beschluß vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503: sieben vertretungsberechtigte Personen; BFH/NV 1995, 913: ein bisher für den Antragsteller tätiger Rechtsanwalt sowie weitere, namentlich benannte Rechtsanwälte) deuten aber darauf hin, daß zwei Absagen nicht als ausreichend angesehen werden können.

  • BFH, 19.04.1995 - IX R 15/94

    Folgen einer rechtswidrigen Ablehnung eines Antrages, den Termin zur mündlichen

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Der BFH ist auch das zuständige Prozeßgericht nach § 78 b ZPO, da bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; s. auch BFH- Beschluß vom 19. April 1995 VI S 8/95, BFH/NV 1995, 913).

    Sowohl die Wortwahl "gewisse Anzahl" als auch die bisherige Entscheidungspraxis des BFH (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57: erfolglose Anfragen bei der Steuerberaterkammer und bei fünf namentlich benannten Rechtsanwälten; BFH-Beschluß vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503: sieben vertretungsberechtigte Personen; BFH/NV 1995, 913: ein bisher für den Antragsteller tätiger Rechtsanwalt sowie weitere, namentlich benannte Rechtsanwälte) deuten aber darauf hin, daß zwei Absagen nicht als ausreichend angesehen werden können.

  • BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95

    Beiordnung eines Prozeßvertreters

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Ob danach im Einzelfall, wenn sich der Beteiligte ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten bemüht hat und wenn die zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der Antrag beim BFH gestellt sein muß, sehr knapp bemessen ist (im Streitfall z. B. nur zwei Wochen), ausnahmsweise auch die Absagen von lediglich zwei zur Vertretung befugten Personen ausreichen, weil vom Antragsteller nur gefordert wird, daß er innerhalb der Beschwerdefrist alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um vor dem BFH vertretungsbefugte Prozeßbevollmächtigte zur Übernahme des Mandats zu bewegen und ggf. Hindernisse, die einer Übernahme des Mandats entgegenstehen, zu beseitigen (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157; s. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1995 III ZB 4/95, Neue Juristische Wochenschrift -- Rechtsprechungs-Report 1995, 1016), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (BFH/NV 1996, 157).

  • BFH, 16.01.1984 - GrS 5/82

    Beschwerde eines Zeugen - Verhängung von Ordnungsmitteln - Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nämlich nicht für Erklärungen, die -- wie der Antrag nach § 155 FGO i. V. m. § 78 b ZPO -- zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, 411, BStBl II 1984, 439, und vom 26. Juli 1994 I B 44/94, BFH/NV 1995, 424).
  • BFH, 30.06.1994 - V R 138/93

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nämlich nicht für Erklärungen, die -- wie der Antrag nach § 155 FGO i. V. m. § 78 b ZPO -- zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, 411, BStBl II 1984, 439, und vom 26. Juli 1994 I B 44/94, BFH/NV 1995, 424).
  • BFH, 27.11.1989 - IX S 15/89

    Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Sowohl die Wortwahl "gewisse Anzahl" als auch die bisherige Entscheidungspraxis des BFH (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57: erfolglose Anfragen bei der Steuerberaterkammer und bei fünf namentlich benannten Rechtsanwälten; BFH-Beschluß vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503: sieben vertretungsberechtigte Personen; BFH/NV 1995, 913: ein bisher für den Antragsteller tätiger Rechtsanwalt sowie weitere, namentlich benannte Rechtsanwälte) deuten aber darauf hin, daß zwei Absagen nicht als ausreichend angesehen werden können.
  • BGH, 27.04.1995 - III ZB 4/95

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts - Notwendigkeit des Nachweises

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Ob danach im Einzelfall, wenn sich der Beteiligte ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten bemüht hat und wenn die zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der Antrag beim BFH gestellt sein muß, sehr knapp bemessen ist (im Streitfall z. B. nur zwei Wochen), ausnahmsweise auch die Absagen von lediglich zwei zur Vertretung befugten Personen ausreichen, weil vom Antragsteller nur gefordert wird, daß er innerhalb der Beschwerdefrist alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um vor dem BFH vertretungsbefugte Prozeßbevollmächtigte zur Übernahme des Mandats zu bewegen und ggf. Hindernisse, die einer Übernahme des Mandats entgegenstehen, zu beseitigen (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157; s. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1995 III ZB 4/95, Neue Juristische Wochenschrift -- Rechtsprechungs-Report 1995, 1016), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.
  • BFH, 19.04.1995 - VI S 8/95

    Zulässigkeit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Der BFH ist auch das zuständige Prozeßgericht nach § 78 b ZPO, da bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; s. auch BFH- Beschluß vom 19. April 1995 VI S 8/95, BFH/NV 1995, 913).
  • BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95

    Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 155 FGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (Senatsbeschluß vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080, m. w. N.).
  • BFH, 10.04.1995 - VIII R 69/94

    Rechtsfolgen des Fehlens eines ausdrücklichen Revisionsantrags

    Auszug aus BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96
    Entscheidend ist nämlich, daß das FG diesen Antrag nicht als unzulässig abgewiesen (vgl. zu dieser Möglichkeit BFH-Beschluß vom 19. April 1995 VI B 19/95, BFH/NV 1995, 912), sondern ihn an den BFH als das zuständige Prozeßgericht weitergeleitet hat.
  • BFH, 26.07.1994 - I B 44/94

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

  • BFH, 19.04.1995 - VI B 19/95

    Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

  • BFH, 27.06.2012 - VII S 19/12

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für eine

    Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b Abs. 1 ZPO, der nach § 155 FGO auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sinngemäß anzuwenden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627; vom 5. November 2002 VII S 33/02, nicht veröffentlicht), sind nicht erfüllt.

    a) Es kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller vorgelegten, die Mandatsübernahme ablehnenden Schreiben geeignet sind zu belegen, dass er sich ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten bemüht hat (zu dieser Voraussetzung vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 627, m.w.N.).

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 627).

  • BFH, 17.12.1998 - VI S 14/98

    Notanwalt

    Im Streitfall bleibt es insoweit ohne Auswirkungen, daß der Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) seinen Antrag auf Beiordnung eines Prozeßvertreters beim Finanzgericht eingereicht hat, das diesen Antrag an den BFH weitergeleitet hat (BFH-Beschluß vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, m.w.N.).

    Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs, denn dem Vertretungszwang wird nicht alleine dadurch genügt, daß eine postulationsfähige Person einen von dem Beteiligten selbst verfaßten Schriftsatz lediglich unterschreibt und an das Gericht weiterleitet; sie muß vielmehr auch für den Inhalt die volle Verantwortung übernehmen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 627).

  • BFH, 19.02.1997 - X S 29/96

    Witwenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

    Da sich ein Beschwerdeführer vor dem BFH bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß, kommen hier -- weitergehend als im zivilprozessualen Anwaltsprozeß -- außer Rechtsanwälten auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für die beantragte Beiordnung in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627).

    In dieser Hinsicht bleibt es ohne Auswirkung, daß die Klägerin ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim FG gestellt hat, das diesen Antrag an den BFH weitergeleitet hat (vgl. Beschluß in BFH/NV 1996, 627).

  • BFH, 24.08.1998 - III S 3/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mittellosigkeit; Anordnung einer Ap;

    Zur Begründetheit eines solchen Antrags nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß des BFH vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627).
  • BFH, 04.12.2001 - III B 68/01

    Beschwerde - Postulationsfähigkeit - Rechtsmittelbelehrung -

    Nur eine vergebliche Anfrage reicht jedenfalls nicht aus (Beschluss des BFH vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627).
  • BFH, 05.11.2002 - VII S 33/02

    Antrag auf Stellung einer Rechtsvertretung - Antrag auf Beiordnung eines

    Welche Personenzahl mindestens unter dieser Formulierung zu verstehen ist (s. dazu den Senatsbeschluss vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller hierzu überhaupt nichts vorgetragen hat.
  • BFH, 21.08.2000 - VIII S 4/00

    Erlass von Einkommensteuer - Billigkeitsgründe - Ermessensentscheidung - Falsche

    Mit der Bitte um Mandatsübernahme bei nur einem Rechtsanwalt hat er nicht alles ihm Zumutbare getan, um fristgemäß einen Prozessvertreter zu finden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, wonach die bisherige Entscheidungspraxis darauf hindeutet, dass auch zwei Absagen nicht ausreichen).
  • BFH, 14.04.1999 - IX S 6/99

    Gegenvorstellung - Beiordnung eines Prozeßvertreters - Beiordnung

    Das hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, zu 2.).
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