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   BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09   

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https://dejure.org/2010,2525
BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09 (https://dejure.org/2010,2525)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09 (https://dejure.org/2010,2525)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2010 - VII ZB 101/09 (https://dejure.org/2010,2525)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850d Abs 1 S 2 ZPO
    Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bemessung des pfandfreien Betrages in Höhe des einem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages trotz tatsächlich geringerer Leistungen

  • zvi-online.de

    ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
    Zur Bestimmung des pfandfreien Betrages eines Unterhaltsschuldners

  • rewis.io

    Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages

  • rewis.io

    Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850d Abs. 1 S. 2
    Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bemessung des pfandfreien Betrages in Höhe des einem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages trotz tatsächlich geringerer Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterhaltspflichten in der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1214
  • FamRZ 2010, 1654
  • WM 2010, 1754
  • Rpfleger 2011, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 13.07.1999 - 26 W 52/99
    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09
    Umstritten ist, ob die Berücksichtigung nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann (so MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850d Rn. 27; vgl. auch LG Berlin, DAmtsV 1976, 661) oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs (so Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1102 und bei Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 850d Rn. 11, 11a; vgl. auch OLG Frankurt, NJW-RR 2000, 220, LG Detmold, Rpfleger 2000, 340).
  • LG Detmold, 14.02.2000 - 3 T 303/99
    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09
    Umstritten ist, ob die Berücksichtigung nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann (so MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850d Rn. 27; vgl. auch LG Berlin, DAmtsV 1976, 661) oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs (so Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1102 und bei Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 850d Rn. 11, 11a; vgl. auch OLG Frankurt, NJW-RR 2000, 220, LG Detmold, Rpfleger 2000, 340).
  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09
    Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932, 933).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.1999 - 14 W 73/98
    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09
    Das gleiche gilt für die Frage, ob die Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter voraussetzt, dass der Schuldner diesen tatsächlich zumindest teilweise Unterhalt gewährt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22 und OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365) und für die Frage, ob Unterhaltsberechtigte jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn feststeht, dass sie ihre Ansprüche nicht geltend machen.
  • BGH, 17.09.2014 - VII ZB 21/13

    Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung

    bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse - wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO - für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit erhalten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15).

    Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16).

  • BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20

    Umfang der zur berücksichtigenden laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des

    § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214).

    Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 5, MDR 2010, 1214 m.w.N.).

    Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 6, MDR 2010, 1214).

    Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abgestellt, dies in einer nachfolgenden Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 22/13, Rn. 17 NZFam 2015, 23) jedoch wieder in Zweifel gezogen.

    An der mit Beschluss vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, wenn der Schuldner ihnen nur teilweise nachkommt, hält der Senat aus nachfolgenden Gründen nicht fest.

    Diese weiteren Unterhaltsberechtigten sollen durch die Berücksichtigung der ihnen gegenüber bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags ihre Unterhaltsansprüche in größtmöglichem Umfang gegenüber dem Schuldner realisieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 15, MDR 2010, 1214).

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 12/10

    Zwangsvollstreckung wegen titulierter Forderung aus vorsätzlich begangener

    Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO stimmt mit demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO überein (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654).
  • BGH, 17.09.2014 - VII ZB 22/13

    Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen: Festsetzung

    bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse - wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO - für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit erhalten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15).

    Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16).

  • LG Potsdam, 03.03.2015 - 3 T 9/15

    Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen

    Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO stimmt mit demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO überein (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654).
  • BGH, 30.08.2023 - VII ZA 2/21

    Antrag des Schuldners auf Anhebung des Pfändungsfreibetrags seines

    Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 5 m.w.N., MDR 2010, 1214).

    Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 6, MDR 2010, 1214).

  • AG Zeitz, 19.06.2020 - 5 M 201/19

    Pfändung des Arbeitseinkommens eines Schuldners wegen laufender

    Dieser Verzicht ist für die Ermittlung des pfandfreien Betrages jedoch unberücksichtigt zu lassen, da es auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche ankommt und nicht auf den Unterhaltsbetrag, den der Schuldner tatsächlich leistet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05. August 2010 - VII ZB 101/09 -, juris).
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