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BGH, 21.12.1989 - VII ZB 11/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufung - Anwalt - Frist - Verschulden - Glaubhaftmachung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist - Verzögerung aufgrund einer Autopanne des Prozessbevollmächtigten auf der Rückfahrt von einem auswärtigen ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 379
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88
Unterzeichnung einer von einem anderen Rechtsanwalt gefertigten …
Auszug aus BGH, 21.12.1989 - VII ZB 11/89
Im übrigen hätte der Anwalt der Beklagten, wenn es schon überraschend zu einer zeitlich so unberechenbaren Angelegenheit wie einer einstweiligen Verfügungssache abgerufen worden ist, auf jeden Fall dafür Vorsorge treffen müssen, daß die Berufungsbegründungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben (vgl. dazu Senatsurteil NJW 1989, 3022) und rechtzeitig zu Gericht gebracht wird, falls er nicht rechtzeitig aus Stuttgart zurückkehren werde.
- OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln
Wenn ein Anwalt aus dringendem Anlass am Tage des Ablaufs einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels unvorhergesehen seinen Kanzleiort verlassen muss, muss er auf jeden Fall dafür Vorsorge treffen, dass der einzureichende Schriftsatz von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben und rechtzeitig dem Gericht überbracht wird; unterlässt der Prozessbevollmächtigte dies, liegt hierin ein Verschulden, das sich die von ihm vertretene Partei zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 21.12.1989 - VII ZB 11/89 , NJW-RR 1990, 379). - OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 4 U 111/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; …
Bei unvorhersehbaren Ereignissen, die den Bevollmächtigten an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, kann das Verschulden ausgeschlossen sein (vgl. BGH VersR 1988, 249; BGH NJW 1989, 2393; BGH NJW-RR 1990, 379).