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   BGH, 17.09.1998 - VII ZB 13/98   

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https://dejure.org/1998,8330
BGH, 17.09.1998 - VII ZB 13/98 (https://dejure.org/1998,8330)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1998 - VII ZB 13/98 (https://dejure.org/1998,8330)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1998 - VII ZB 13/98 (https://dejure.org/1998,8330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formwidrige Berufung wegen Überschreitung der Berufungsfrist; Anforderung an die Berufungsschrift; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 518 Abs. 2; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2
    Angabe der Parteien des Berufungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZB 13/98
    Sie beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650 = MDR 1986, 77).
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZB 13/98
    Die Zulässigkeit der Berufung darf jedoch auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 = NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird.
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - VII ZB 13/98
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.) ist der Form des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll.
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