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   BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14   

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https://dejure.org/2014,19386
BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14 (https://dejure.org/2014,19386)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2014 - VII ZB 14/14 (https://dejure.org/2014,19386)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - VII ZB 14/14 (https://dejure.org/2014,19386)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 788 ZPO
    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsanspruch des Gläubigers nach Ersetzung eines vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteils im Urkundsprozess durch Prozessvergleich mit Ratenzahlungsbewilligung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten eines Gläubigers aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung i.R.d. Verpflichtung eines Schuldners zur Zahlung eines geringeren Betrags

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Titels; Prozessvergleich; Ratenzahlung auf Vergleichsbetrag; Stundung; Vollstreckungskostenerstattung maximal entsprechend Vergleichssumme

  • rewis.io

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsanspruch des Gläubigers nach Ersetzung eines vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteils im Urkundsprozess durch Prozessvergleich mit Ratenzahlungsbewilligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788
    Erstattung der Kosten eines Gläubigers aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung i.R.d. Verpflichtung eines Schuldners zur Zahlung eines geringeren Betrags

  • rechtsportal.de

    ZPO § 717 Abs. 2 ; ZPO § 788 Abs. 3
    Erstattung der Kosten eines Gläubigers aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung i.R.d. Verpflichtung eines Schuldners zur Zahlung eines geringeren Betrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozessvergleich in der Berufungsinstanz - und die angefallenen Vollstreckungskosten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kosten der Zwangsvollstreckung nach (Teil-)Ersetzung eines vorläufig vollstreckbaren Titels

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungskosten bei durch Vergleich wirkungslos gewordenem Titel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1149
  • MDR 2014, 1047
  • FamRZ 2014, 1631
  • Rpfleger 2014, 696
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03

    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14
    Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003, IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).

    Von der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 9).

    Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den Prozessvergleich bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, aaO, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, aaO Rn. 8).

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

    Auszug aus BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14
    Von der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 9).

    Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den Prozessvergleich bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, aaO, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, aaO Rn. 8).

  • BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 27/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Auszug aus BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14
    Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; MünchKommZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 788 Rn. 49; vgl. auch Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 788 Rn. 19).
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZB 39/10

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14
    Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10).
  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn

    Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 56/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Kosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der

    aa) Aus § 788 Abs. 3 ZPO folgt, dass ein Gläubiger nach Ersetzung des vorläufig vollstreckbaren Titels durch ein Urteil oder einen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen kann, soweit der Verurteilung die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 13).

    § 788 Abs. 3 ZPO beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1217 Rn. 10).

    Danach sind die Kosten einer im Ergebnis zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dessen Aufhebung oder Abänderung nicht nur nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2, § 103 ZPO keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, aaO; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 14).

  • BGH, 31.03.2021 - XII ZB 102/20

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels - und dessen

    Derartige Kosten sind dem Schuldner nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden (BGH Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14 - NJW-RR 2014, 1149 Rn. 13 mwN).
  • BAG, 19.10.2020 - 10 AZB 53/20

    Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von

    § 788 Abs. 3 ZPO beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH 10. Februar 2016 - VII ZB 56/13 - Rn. 18; 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14 - Rn. 13) .
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