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   BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60   

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BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60 (https://dejure.org/1960,205)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1960 - VII ZB 14/60 (https://dejure.org/1960,205)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1960 - VII ZB 14/60 (https://dejure.org/1960,205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 205
  • NJW 1961, 29
  • MDR 1961, 49
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Das ist hier nicht anders als bei der Prüfung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe) für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369, 371), bei der Kostengrundentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG und bei der Kostenfestsetzung nach § 13 a Abs. 2 FGG (BGHZ 31, 92, 94; 33, 205, 206).

    Das vorlegende Oberlandesgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 369 und 33, 205.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Denn auch ein unterschiedliches Verständnis einer Kostenvorschrift kann in manchen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Vorlage an den Bundesgerichtshof rechtfertigen (vgl. BGHZ 28, 117, 118; 31, 92, 94; 33, 205, 206; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1595; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Rdn. 14; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 6).
  • BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in

    An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in § 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 33, 205, 206).

    In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275).

    Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden.

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch wegen einer Rechtsfrage zulässig, die die Kostenerstattungspflicht (hier nach § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG bzw. § 13a Abs. 1 FGG) betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1958 - V ZB 13/58, WM 1958, 1087; Beschluss vom 23. Oktober 1959 - IV ZB 105/59, BGHZ 31, 92, 94; Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 206).
  • BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung

    Eine sofortige weitere Beschwerde war bisher unzulässig, weil nach § 568 Abs. 3 ZPO a.F. Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten der weiteren Beschwerde nicht unterlagen (vgl. BGHZ 33, 205/207; BayObLG Rpfleger 1982, 38; st. Rspr. des Senats).

    Insoweit sind sie in Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung auf bestimmte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebenden Grundsätzen auch auf die Kostenfestsetzung betreffende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. BGHZ 33, 205/207 f.; Demharter NZM 2002, 233/235 f. ).

    Andererseits schließt sie auch die Einschränkungen ein, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergeben (vgl. für das Kostenfestsetzungsverfahren BGHZ 33, 205/207; für das Ablehnungsverfahren BayObLGZ 1993, 9/12; für das Verfahren der Prozesskostenhilfe BayObLGZ 1991, 414).

    Das allein gibt aber keinen hinreichenden Anlass, Rechtsmittel im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in weiterem Umfang zuzulassen, als dies für den Zivilprozess vorgesehen und im Interesse der Beschränkung von Rechtsmitteln in Nebenverfahren wie dem Kostenfestsetzungsverfahren sachgerecht ist (vgl. BGHZ 33, 205/208 sowie BayObLGZ 2002, 89/93 für das Verfahren der Richterablehnung und BayObLGZ 2002 Nr. 26 für das Verfahren der Prozesskostenhilfe).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Für die Verweisung in § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG war aber anerkannt, dass damit auch die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in Bezug genommen war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 208).
  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Es ist kein Grund erkennbar, aus dem der Gesetzgeber das Armenrechtsverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit höheren Rechtsschutzgarantien ausgestattet haben sollte, als in solchen der streitigen Gerichtsbarkeit (vgl. hierzu auch BGHZ 33, 205).
  • BGH, 11.03.2004 - V ZB 63/03

    Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren im FGG

    Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207).
  • BGH, 08.02.2007 - V ZB 156/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im WEG -Verfahren

    Der Ausschluss galt auch für die weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG gegen Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 33, 205, 207 f.).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2002 - 20 W 95/02

    Rechtsbeschwerde bei Kostenfestsetzung

    Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde beruhte darauf, dass § 13 a Abs. 3 FGG für die Kostenfestsetzung die §§ 103 bis 107 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt und insoweit auch der § 568 III ZPO (a. F.) sinngemäß für anwendbar erklärt worden ist (BGHZ 33, 205 ff).
  • OLG Hamm, 16.10.2004 - 23 W 180/03

    Weitere Beschwerde gegen Kostenfeststellungsbeschluss in FGG -Sachen-

  • LG Stuttgart, 03.03.2003 - 2 T 70/03
  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 299/99

    Kostenfestsetzung in Verfahren nach § 1666 BGB

  • BayObLG, 07.05.1999 - 3Z BR 136/99

    (Weitere) Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen

  • BayObLG, 10.09.1992 - 3Z BR 113/92

    Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren

  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 65/95

    Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen

  • BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 116/94

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 79/22
  • BayObLG, 11.07.1975 - BReg. 2 Z 9/75

    Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach Stellen eines Antrags der

  • BGH, 05.03.1968 - VI ZR 193/66

    Drohung mit Kontaktaufnahme zu sowjetzonalen Behörden - Entschädigung wegen

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