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   BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85   

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BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85 (https://dejure.org/1985,3506)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1985 - VII ZB 14/85 (https://dejure.org/1985,3506)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 (https://dejure.org/1985,3506)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 36
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 32/74

    Einlegung der Berufung - Prozeßbevollmächtigter - Widrige Umstände -

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85
    Insoweit ist der vorliegende Fall vergleichbar mit jenem, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1974, 2321 zugrunde gelegen hat.
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87

    Pflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der verkündeten Entscheidung -

    Etwas anderes hat auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem von der Revisionserwiderung angeführten Beschluß vom 26. September 1985 (VII ZB 14/85 - VersR 1986, 36) nicht zum Ausdruck gebracht.

    Die dort angenommene Pflicht zur Nachfrage ist vielmehr aus den besonderen Umständen des damals entschiedenen Falles abgeleitet; der VersR 1986, 36 abgedruckte abstrakt formulierte Leitsatz geht über den Inhalt der Entscheidung hinaus und ist nicht amtlich.

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem - nicht zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. September 1985 (VII ZB 14/85 - VersR 1986, 36) ab.

  • BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden bei Versäumung der

    Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, weil sie keine Rückfrage gehalten haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ), mag zwar im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. November 1989 zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung.

    Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ).

  • BGH, 10.09.1998 - II ZB 21/98

    Niederlegung des Mandats während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist

    Aus allen diesen Gründen liegt, wie das Oberlandesgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, einer der Ausnahmefälle vor, bei denen der Anwalt sich nicht auf den Versand eines wichtigen Schreibens beschränken darf, sondern weitere Maßnahmen ergreifen muß (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 aaO; Beschl. v. 26. September 1985 - VII ZB 14/85, VersR 1986, 36).
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZB 14/92

    Verschulden der Versäumung der Berufungsfrist sowohl vom Kläger selbst als auch

    Diese hätten nämlich, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat und der Kläger mit der Beschwerde auch gar nicht in Zweifel zieht, vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm rückfragen müssen, nachdem er auf das Schreiben vom 3. Dezember 1991 nicht reagiert hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, VersR 1958, 789 und vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85, VersR 1986, 36, 37).

    Eine Pflicht zur Rückfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann angenommen worden, wenn der Mandant als kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten gänzlich unbeantwortet ließ (BGH, Beschluß vom 26. September 1985 aaO), wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit Berufung hatte einlegen lassen (Beschluß vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) oder wenn der Haftpflichtversicherer des Mandanten auf die Antrage, ob Berufung eingelegt werden solle, eine erkennbar unvollständige Antwort gab (Beschluß vom 30. Juni 1981 - VI ZB 9/81, VersR 1981, 1055).

  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur nochmaligen Nachfrage bejaht worden, so wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung an den Mandanten befürchten mußte (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1963 aaO. und vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 = VersR 1986, 36) oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und es durchführen zu wollen,.aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 = NJW 1974, 2321 und vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80 = VersR 1981, 834).
  • OLG Köln, 08.05.2008 - 8 U 4/08

    Bestimmung der von einem Steuerberater zur Wahrung einer Klagefrist

    Diese besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt konkreten Anlass zur Sorge haben muss, seine Mitteilung sei verloren gegangen (vgl. BGH VersR 1986, 36) oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen (BGH VersR 1981, 834; zusammenfassend BFH/NV 1996, 680 ff.).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Sie besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt konkreten Anlaß zur Sorge haben muß, seine Mitteilung sei verloren gegangen (BGH-Entscheidungen in VersR 1963, 435, und vom 26. September 1985 VII ZB 14/85, VersR 1986, 36), oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen (BGH- Entscheidungen vom 16. Oktober 1974 IV ZB 32/74, VersR 1975, 86, und vom 14. Mai 1981 VI ZB 39/80, VersR 1981, 834).
  • BGH, 07.07.1988 - VII ZB 14/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Sowohl dem Geschäftsführer der GmbH als auch derem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat der Senat deshalb Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zugerechnet (Beschl. vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 - = VersR 1986, 36).
  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 32/88

    Berufungseinlegung - Sorgfaltspflicht - Anforderungen - Wiedereinsetzung in den

    Aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 (NJW 1974, 2321) und 26. September 1985 - VII ZR 14/85 (VersR 1986, 36) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • LG Fulda, 09.10.1986 - 2 O 98/86

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV); Pflichtverletzung im

    Eine Pflicht, Erkundigungen einzuholen, besteht deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa dann, wenn der Rechtsanwalt konkreten Anlaß zur Sorge haben muß, seine Sendung sei verloren gegangen (BGH. VersR 1986, 966) oder wenn eine Anfrage entgegen kaufmännischen Gepflogenheiten gänzlich unbeantwortet bleibt (BGH. VersR 1986, 36).
  • BGH, 08.03.1989 - VIII ZB 36/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

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