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   BGH, 05.07.2001 - VII ZB 2/00   

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https://dejure.org/2001,4999
BGH, 05.07.2001 - VII ZB 2/00 (https://dejure.org/2001,4999)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2001 - VII ZB 2/00 (https://dejure.org/2001,4999)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - VII ZB 2/00 (https://dejure.org/2001,4999)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Berufungsbegründungsschriftsatz - Sofortige Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden bei Verhinderung

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund überlanger Postlaufzeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Doppelte Absicherung ist nicht erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.04.1992 - XII ZB 34/92

    Ungewöhnlicher Postlauf bei Übermittlung der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - VII ZB 2/00
    Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätzlich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - VII ZB 2/00
    Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, juris Rn. 6 in BRAK-Mitt. nur Leitsatz; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZB 4/05

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung der Berufungsschrift mit der

    Trifft ein Anwalt darüber hinaus Vorkehrungen zur Fristenkontrolle und unterlaufen ihm hierbei Fehler, so ist deshalb die Versagung der Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO; BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitteilungen 2001, 215 m. Anm. Borgmann; vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990, aaO).
  • BPatG, 01.09.2005 - 10 W (pat) 715/02
    Im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz darauf vertraut werden darf, dass ein rechtzeitig eingeworfener Brief am nächsten Tag seinen Empfänger erreicht (vgl Schulte, aaO, § 123 Rdn 125; zur Postlaufzeit von 1 Tag zB BGH NJW 2003, 3712; BGH VII ZB 2/00 vom 5. Juli 2001, veröffentlicht in juris; BGH NJW 1999, 2118; OLG Karlsruhe 4 U 138/99 vom 24. Februar 2000, veröffentlicht in juris; BPatGE 23, 88), durfte hier der Verfahrensbevollmächtigte ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass sein am Vormittag des 18. Dezember 2001 am Hauptpostamt eingeworfener Brief am darauffolgenden Tag bei der Postbank F... eingehen werde.
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