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   BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99   

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BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,1870)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2000 - VII ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,1870)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,1870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1872
  • MDR 2000, 845
  • BB 2000, 1005
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZB 6/99

    Ergänzung tatsächlicher Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde ergänzt werden können (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284).
  • BGH, 30.10.1979 - VI ZB 10/79

    Berufungsfrist - Bürovorsteherin - Anwalt - Anweisungen - Fristbeginn

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99
    a) Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1979 - VI ZB 10/79 = VersR 1980, 192).
  • BGH, 26.09.1996 - V ZB 25/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99
    Insofern liegt der Fall anders als der vom Berufungsgericht herangezogene Fall (BGH, Beschluß vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 = NJW-RR 1997, 55).
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99
    a) Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1979 - VI ZB 10/79 = VersR 1980, 192).
  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZB 12/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Organisation des

    a) Dabei ist er zwar nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befugt, die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten zu überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872, unter [4] a; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, unter II 3 a m.w.N.).
  • BGH, 19.06.2006 - II ZB 25/05

    Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens wegen Verletzung der Hinweispflicht

    Wenn das Berufungsgericht auf diesen - von den Parteien nicht beachteten - Gesichtspunkt maßgebend abstellen wollte, hätte es den genauen Zeitpunkt aufklären müssen und seine Entscheidung nicht auf Mutmaßungen stützen dürfen (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872).

    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können noch nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde ergänzt werden (BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 aaO; v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 13. Januar 2000 aaO).

  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 103/00

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20).
  • BGH, 02.04.2003 - VIII ZB 117/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl. BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872 unter a; BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072 unter II m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der

    Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2005 - L 1 RA 370/04

    Fristversäumnis nach elektronischer Fristenberechnung durch den Computer,

    Die Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist kann delegiert werden, wenn das Zustellungsdatum - wie vorliegend - klar ist, so dass die Frist einfach zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.00, VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872).
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