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   BGH, 22.07.2004 - VII ZB 3/03   

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https://dejure.org/2004,2326
BGH, 22.07.2004 - VII ZB 3/03 (https://dejure.org/2004,2326)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03 (https://dejure.org/2004,2326)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03 (https://dejure.org/2004,2326)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anhängigwerden des Rechtsstreites in der Hauptsache nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens; Übergang der Zuständigkeit für das Beweisverfahren and das Gericht der Hauptsache; Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens durch das Gericht der ...

  • Judicialis

    ZPO § 486 Abs. 1; ; ZPO § 486 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 486 Abs. 1, 2 S. 1
    Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuständigkeitsübergang zu Gericht der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstständiges Beweisverfahren - Wann ist das Gericht der Hauptsache zuständig?

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 45
  • NZBau 2004, 550
  • BauR 2004, 1656
  • ZfBR 2005, 52
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 20.10.1981 - 25 W 1958/81

    Gericht der Hauptsache; Hauptsacheprozeß; Einleitung des Hauptprozesses;

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - VII ZB 3/03
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO angerufenen Gerichts bereits mit der Einreichung einer denselben Gegenstand betreffenden Klage, mit der Beiziehung der Akten durch das Prozeßgericht zu Beweiszwecken (so Werner/Pastor, Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 73; Fischer MDR 2001, 608, 612; in gleicher Richtung OLG München, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 25 W 1958/81, OLGZ 1982, 200) oder erst mit Abschluß der Beweisaufnahme endet (so Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 486, Rdn. 2, wohl auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 486, Rdn. 5).
  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

    Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem - im Streitfall durch Abgabe der Akten erfolgten - Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht (dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, WM 2011, 419 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, NZBau 2004, 550 unter [II] 2 d) einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94, 97 mwN).
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZB 39/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss eines anderweitig

    Es hat in seine Erwägungen die Möglichkeit einzubeziehen, die Zuständigkeit für das Beweisverfahren auf sich überzuleiten, indem es die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Beweiserhebung beizieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = ZfBR 2005, 52 = NZBau 2004, 550).
  • OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 5/20

    Spätestens nach 10 Jahren ist der Bauträger "aus dem Schneider"!

    Das Vordergericht übersehe, dass das Verhältnis zwischen selbständigen Beweisverfahren und Klageverfahren durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004 (Az. VII ZB 3/03) geklärt sei - es gebe hier keine Sperrwirkung (S. 4-6 der Berufungsbegründung, Bl. 87-89 d. A.).

    So kann das Gericht des Streitverfahrens das selbständige Beweisverfahren an sich ziehen, kann aber auch eine parallele Beweiserhebung anordnen (BGH, Beschluss vom 26.10.2006, VII ZB 39/06, juris, Rn. 9 - 11), zumal erst dann, wenn das Gericht der Hauptsache wegen der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht, die Zuständigkeit im Umfang der vom Gericht der Hauptsache für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme auf dieses übergeht (BGH, Beschluss vom 22.07.2004, VII ZB 3/03, juris, Rn. 9).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Änderung der Zuständigkeit des angerufenen

    Diesem Zweck entspricht es, das Verfahren möglichst bei dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen (BGH, Beschl. v. 22.7.2004 - VII ZB 3/03, NZBau 2004, 550; OLG Schleswig OLGR 2009, 828, 829).
  • KG, 04.04.2014 - 21 U 18/13

    Architektenhaftung wegen Bauplanungsfehlern: Ermittlung des merkantilen

    Diese hat zudem der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656, zitiert nach juris Rn. 8 und 9 anders als Herget dahin entschieden, dass das mit dem Beweisverfahren befasste Gericht auch nach Anhängigkeit der Hauptsache für dieses zuständig bleibt, während das Gericht der Hauptsache erst zuständig wird, wenn es seinerseits eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.

    Dies folgt eindeutig aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs - VII ZB 3/03 -, in dem er die Frage der Zuständigkeit klärte und entschied, dass im konkreten Fall das Verfahren vor dem Landgericht fortzusetzen war (juris Rn. 3).

    Der Beschluss zur Feststellung des Endes des Beweisverfahrens vom 29. August 2005 erfolgte offensichtlich in Verkennung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03 -, nämlich dass das (vorher noch nicht beendete) Beweisverfahren aufgrund der Beiziehung der Akten durch das damit zuständig gewordene Gericht der Hauptsache durch weitere Beweiserhebungen fortgesetzt wurde.

  • OLG Stuttgart, 04.05.2018 - 10 W 6/18

    Selbständiges Beweisverfahren: Verfahrensbeendigung nach Beiziehung der Akten

    Es ist aber auch dann beendet, wenn die Zuständigkeit für die Beweiserhebung nach Einleitung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens auf das Prozessgericht übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03).
  • OLG Schleswig, 12.08.2009 - 2 W 98/09

    Sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren

    Selbst wenn während eines laufenden selbständigen Beweisverfahrens Klage in der Hauptsache bei einem anderen Gericht erhoben wird, geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zuständigkeit nur über, wenn und soweit das Gericht der Hauptsache eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht (BGH, MDR 2005, S. 45).
  • OLG Schleswig, 04.11.2009 - 16 W 120/09

    Zulassung von Ergänzungsfragen

    Der Beschluss des Senats ist aber durch die zeitlich danach veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2004 (VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = MDR 2005, 45) überholt.
  • BGH, 21.07.2005 - VII ZB 44/05

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme

    Von einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren im Sinne der dargestellten Kostenregelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn vor dessen Abschluß, spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, die abgeschlossene Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens vorlag und hätte herangezogen werden können oder wenn die Zuständigkeit für das Beweisverfahren vor Abschluß der Beweiserhebung auf das Gericht der Hauptsache überging, weil dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizog (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = NZBau 2004, 550 = ZfBR 2005, 52).
  • LG Berlin, 04.11.2013 - 37 OH 1/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zeitpunkt des Übergangs des Verfahrens auf das

    Der Zeitpunkt, zu dem das selbständige Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens auf das später angerufene Prozeßgericht übergeht, ist der Zeitpunkt der Bezeichnung der Akten zu Beweiszwecken durch das Hauptsachegericht (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03 - OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2009 - 16 W 120/09-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 W 11/05-).

    4 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 22.7.2004 - VII ZB 3/03 - entschieden, daß der Zeitpunkt zu dem das selbständige Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens auf das später angerufene Prozeßgericht übergeht, der Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweiszwecken durch das Hauptsachegericht ist (BGH, Beschluß vom 22.7.2004 - VII ZB 3/03 -, Juris Rdnr. 9).

  • OLG Celle, 17.03.2014 - 4 W 26/14

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Fortsetzung des selbständigen

  • OLG Braunschweig, 13.09.2017 - 8 W 32/17

    Akten eines selbstständigen Beweisverfahrens beigezogen: Beschwerde unzulässig!

  • OLG Köln, 12.07.2010 - 5 W 24/10

    Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

  • OLG Köln, 22.12.2008 - 19 W 30/08

    Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens

  • LG Köln, 11.01.2013 - 17 O 206/09

    Verfahrensrecht - Beweisverfahren: Streitwertänderung im Hauptsacheverfahren?

  • OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 12 W 26/06

    Befangenheit: Vorliegen eines Grundes hinsichtlich eines Sachverständigen;

  • LG Hamburg, 27.07.2011 - 333 T 43/11

    Ermittlung eines angemessenen Minderungsbetrages durch einen Sachverständigen ist

  • OLG Schleswig, 22.01.2010 - 16 W 6/10

    Verfahrensrecht - Selbständiges Beweisverfahren zur Hauptsache: Rechtsmittel?

  • OLG Köln, 18.03.2022 - 11 W 54/21

    Sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf

  • OLG München, 18.04.2016 - 13 W 288/16
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2004 - 8 W 45/04

    Streitverkündung im Hauptsacheverfahren: Folgen

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