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   BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02   

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https://dejure.org/2003,3934
BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02 (https://dejure.org/2003,3934)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2003 - VII ZB 33/02 (https://dejure.org/2003,3934)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - VII ZB 33/02 (https://dejure.org/2003,3934)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ; Formgerechte Einlegung der Berufung; Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Erkennbarkeit, wer Berufungskläger ist; Parteirolle des Klägers im Berufungsverfahren, wenn er ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 1, 2
    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unklare Bezeichnungen in der Berufungsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZfBR 2003, 759
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klägerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778; Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572).

    c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingelegten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genannten Parteien Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572).

  • BGH, 21.04.1993 - XII ZB 51/93

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung - Überprüfungspflicht

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Danach gehört es zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen und damit sicherzustellen, daß die Parteirolle in der Rechtsmittelschrift genau angegeben ist (BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - XII ZB 51/93 - sowie Beschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99, BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelschrift 8 und 15).
  • BGH, 31.03.1999 - III ZB 7/99

    Anforderungen an die Überprüfung des Büropersonals bei Anfertigung einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Danach gehört es zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen und damit sicherzustellen, daß die Parteirolle in der Rechtsmittelschrift genau angegeben ist (BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - XII ZB 51/93 - sowie Beschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99, BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelschrift 8 und 15).
  • BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83

    Zulässigkeit einer Berufung ohne Hervorgehen eines Namens des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klägerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778; Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572).
  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falle einer für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des Berufungsschriftsatzes an erster Stelle genannte Partei nicht als Kläger und Berufungskläger zu identifizieren (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1985 - 2 BvR 851/84 - BVerfGE 71, 202).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Ist es im Oberlandesgerichtsbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von seiner Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibt sich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hinreichend genau, welche der genannten Parteien Beklagter und Berufungskläger ist (z.B. BGH, Beschluß vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75 - BGHZ 65, 114).
  • BGH, 08.11.2001 - VII ZR 65/01

    Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02
    Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zu nennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeichnung der Parteirolle (z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831 = BauR 2002, 521).
  • BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift;

    Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass insoweit keine einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besteht (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372).
  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Dafür, dass eine derartige einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 aaO, S. 903, 904).
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