Rechtsprechung
BGH, 05.05.2011 - VII ZB 39/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
ZPO § 788 Abs. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 788 Abs 3 ZPO
Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht auf Grund rechtswidriger Manipulationen des Gläubigers - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gläubiger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner nach Erschleichung einer Leistung mittels einer Urkundenfälschung; Anspruch eines Gläubigers auf Erstattung der Kosten einer Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner ...
- rewis.io
Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht auf Grund rechtswidriger Manipulationen des Gläubigers
- rewis.io
Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht auf Grund rechtswidriger Manipulationen des Gläubigers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 788 Abs. 1; ZPO § 788 Abs. 3
Anspruch eines Gläubigers auf Erstattung der Kosten einer Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner bei vorausgegangenem Erschleichen einer Leistung mittels einer Urkundenfälschung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erschleichen von Leistungen aus Lebensversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der übereifrige Gläubiger und die Lebensversicherung des Schuldners
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 08.06.2006 - 5 O 416/05
- AG Staufen, 17.08.2009 - 4 M 929/08
- LG Freiburg, 31.05.2010 - 9 T 63/09
- BGH, 05.05.2011 - VII ZB 39/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 1217
- MDR 2011, 814
- WM 2011, 1142
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.11.2005 - IX ZR 179/04
Rückforderung eines Vergütungsvorschusses durch einen Sonderverwalter; Entnahme …
Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 39/10
Nach einer Aufhebung oder Änderung des nur vorläufigen Titels, aus dem der Gläubiger vollstreckt hat, soll der daraus folgende Schaden des Schuldners aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 103 m.w.N.).Bei dem Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Bundesgerichtshof materiell-rechtliche Einwendungen nur zugelassen, soweit sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (Urteile vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199; und vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105).
- BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96
Inanspruchnahme des Prozeßbürgen
Auszug aus BGH, 05.05.2011 - VII ZB 39/10
Bei dem Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Bundesgerichtshof materiell-rechtliche Einwendungen nur zugelassen, soweit sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (Urteile vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199; und vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105).
- BGH, 10.02.2016 - VII ZB 56/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Kosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der …
§ 788 Abs. 3 ZPO beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (…BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1217 Rn. 10).Danach sind die Kosten einer im Ergebnis zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dessen Aufhebung oder Abänderung nicht nur nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2, § 103 ZPO keine Berücksichtigung finden (BGH…, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO;… Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, aaO;… Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 14).
- BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14
Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsanspruch des Gläubigers nach Ersetzung …
Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10). - BGH, 31.03.2021 - XII ZB 102/20
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels - und dessen …
Nach einer Aufhebung oder Änderung des nur vorläufigen Titels soll der aus einer gleichwohl bereits vom Gläubiger vorgenommenen Vollstreckung folgende Schaden des Schuldners aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (vgl. BGH Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10 - NJW-RR 2011, 1217 Rn. 10 mwN).
- BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 27/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig …
Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10;… vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn. 22). - LG Fulda, 08.05.2020 - 36 C 134/18
Vollstreckungskosten eines unzulässigen Teilurteils hat Schuldner nicht zu tragen
Sind die Voraussetzungen des § 788 Abs. 3 ZPO gegeben, steht dies vor Erstattung der Kosten durch den Schuldner einer solchen entgegen (" dolo agit " Einwand; siehe BGH NJW-RR 2011, 1217, zitiert nach beck-online). - LG Fulda, 08.05.2020 - 1 S 116/19
Erfüllungseinwand gegen eine titulierte und im Prozess zur Aufrechnung gestellte …
Sind die Voraussetzungen des § 788 Abs. 3 ZPO gegeben, steht dies vor Erstattung der Kosten durch den Schuldner einer solchen entgegen ("dolo agit" Einwand; siehe BGH NJW-RR 2011, 1217, zitiert nach beck-online).