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   BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19   

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https://dejure.org/2020,16759
BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19 (https://dejure.org/2020,16759)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2020 - VII ZB 41/19 (https://dejure.org/2020,16759)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19 (https://dejure.org/2020,16759)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 829 Abs. 1 ZPO, § ... 321a ZPO, § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 343 InsO, § 240 Satz 1 ZPO, § 240 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 318 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 5 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge als zulässig bei Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch Erlass eines ...

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer nachträglichen, isolierten Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge als zulässig bei Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch Erlass eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer nachträglichen, isolierten Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - und die nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsvollstreckung - und die prozessunterbrechende Wirkung einer liechtensteinischen Konkurseröffnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der isolierten Zulassung einer Rechtsbeschwerde aufgrund Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1190
  • MDR 2020, 1141
  • NZI 2020, 903
  • FamRZ 2020, 1575
  • WM 2020, 1436
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 92/15

    Rechtsbeschwerde: Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge; Bindungswirkung für das

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 und Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, MDR 2012, 245).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 3, NJW-RR 2016, 955; Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 Rn. 7 ff., NJW-RR 2009, 1349).

    Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ändert (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 4 m.w.N., NJW-RR 2016, 955).

    Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 4 ff., NJW-RR 2016, 955) oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10 Rn. 8, MDR 2012, 245).

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 70/10

    Zulassung der Revision nach Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 und Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, MDR 2012, 245).

    Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 4 ff., NJW-RR 2016, 955) oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10 Rn. 8, MDR 2012, 245).

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 193/08

    Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 Rn. 10, NJW-RR 2009, 1349).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 3, NJW-RR 2016, 955; Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 Rn. 7 ff., NJW-RR 2009, 1349).

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10

    Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde als solche kann den rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 Rn. 6, NJW 2011, 1516).
  • BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17

    Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung? Einzelrichter ist nicht zuständig!

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Die auf die Anhörungsrüge des Gläubigers nachträglich isoliert ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 Rn. 5, NJW-RR 2018, 1460; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 Rn. 7, jeweils m.w.N.) - entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.
  • BGH, 12.12.2007 - VII ZB 108/06

    Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 Rn. 7, NJW 2008, 918) ist § 240 ZPO bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar.
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 Rn. 8, NJW-RR 2018, 900; zur Revision: Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14 Rn. 9, MDR 2014, 1338).
  • BGH, 28.03.2007 - VII ZB 25/05

    Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 Rn. 7, NJW 2008, 918) ist § 240 ZPO bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar.
  • BGH, 19.12.2018 - VII ZB 45/18

    Gesetzlicher Richter: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    Die auf die Anhörungsrüge des Gläubigers nachträglich isoliert ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 Rn. 5, NJW-RR 2018, 1460; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 Rn. 7, jeweils m.w.N.) - entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.
  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19
    a) Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 Rn. 14 f., BGHZ 220, 90).
  • BGH, 29.04.2013 - VII ZB 54/11

    Unterbliebene Rechtsbeschwerdezulassung: Nachholung im Wege eines

  • BGH, 16.09.2014 - VI ZR 55/14

    Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im

  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 114/17

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 41/15

    Zwangsvollstreckungssache: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22

    Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer

    Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. zur Revision: Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 6; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 10; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4).

    Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14; jeweils mwN).

    Eine nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5, 14; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14), oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4).

    Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

    Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 14 m.w.N.).

    Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7) oder wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO).

    (1) Zwar ist das Beschwerdegericht bewusst von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 31/18, BeckRS 2019, 18085 Rn. 15), nach der eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG für "alle" anwesenden Personen anzuordnen sei, abgewichen, sodass - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - kein Vortrag der Beschwerdeführer übergangen wurde und insoweit kein Gehörsverstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 16).

    (2) Die Klägerin hat aber (anders als in dem der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436, zugrundeliegenden Sachverhalt) im Beschwerdeverfahren nicht nur auf die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (aaO) und die diese aus ihrer Sicht stützende Literatur (BeckOK-StPO/Walther, § 174 GVG Rn. 16 [Stand: 1. Januar 2018]; MünchKomm-StPO/Kulhanek, 1. Aufl. 2018 § 174 GVG Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14), sondern mit Schriftsatz vom 24. September 2019 im Rahmen der Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts auch auf die aus ihrer Sicht bei einer Abweichung "von diesem Rechtssatz" zur Herbeiführung einer "höchstrichterlichen Klärung" erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde hingewiesen und dies vorsorglich ausdrücklich beantragt.

  • BGH, 16.12.2020 - VII ZB 9/20

    Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den

    Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auf im Ausland eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 Satz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19 Rn. 9, NJW-RR 2020, 1190; vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 24; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 Rn. 12, NZI 2019, 423 - Kaffeekapsel).
  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 517/22

    Zur Frage, ob Schonvermögen gemäß §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für die

    Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Beteiligten gemäß § 44 FamFG kommt deshalb nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat oder wenn das Beschwerdeverfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 44 Abs. 5 FamFG fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zu § 321 a ZPO: BGH Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19 - NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14 mwN und Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22 - NJW 2023, 1718 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 16.12.2020 - VII ZB 10/20

    Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber

    Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auf im Ausland eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 Satz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19 Rn. 9, NJW-RR 2020, 1190; vgl.
  • BGH, 21.09.2023 - IX ZB 52/22

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt begründete Anhörungsrüge

    Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 14 mwN).
  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20

    Keine Gegenvorstellung gegen einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

    Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn der auf die Zulassungsentscheidung bezogene Vortrag der Parteien ist fehlerhaft übergangen worden (BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VII ZB 41/19 Rn. 12 ff.).
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