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   BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08   

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https://dejure.org/2008,3317
BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08 (https://dejure.org/2008,3317)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - VII ZB 43/08 (https://dejure.org/2008,3317)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 (https://dejure.org/2008,3317)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtshängigkeit als Voraussetzung für die Festsetzung einer Verfahrensgebühr und Terminsgebühr im Verfahren nach §§ 103 f. Zivilprozessordnung (ZPO) bei Geltendmachung mehrerer Forderungen

  • Anwaltsblatt

    § 103 ZPO, § 2 RVG
    Keine Kostenfestsetzung ohne Rechtshängigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 103; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 2; ; RVG VV Nr. 3104; ; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung nicht rechtshängiger Gegenstände bei der Kostenfestsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur bei Rechtshängigkeit können Gebühren festgesetzt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 103 ZPO, Nr. 3101, 3104 VV RVG
    Verfahrensgebühr (Nr. 3101) und Terminsgebühr (Nr. 3104) für einen nicht anhängigen Gegenstand, über den auch im Verfahren kein protokollierter Vergleich geschlossen worden ist, können nur dann in der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden, wenn der Gegenstand anhängig ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - Nicht rechtskräftige Forderung: Verfahrens- und Terminsgebühr richtig festsetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 233
  • MDR 2009, 53
  • FamRZ 2008, 2276
  • AnwBl 2009, 73
  • Rpfleger 2009, 116
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08
    Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = Rpfleger 2007, 165) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Festsetzungsantrag weiter.

    c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08
    c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08
    c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Unabhängig hiervon scheidet eine Berücksichtigung womöglich bestehender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche aber auch deshalb aus, weil im Verfahren auf Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO (in Verbindung mit § 78 Satz 3 GWB) lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt wird und daher nur solche Kosten festgesetzt werden können, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zu Grunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 , NJW 2009, 233 Rz. 9); an einem Titel betreffend etwaige materiell-rechtliche Erstattungsansprüche des Betroffenen und einer hiermit korrespondierenden Kostengrundentscheidung fehlt es im hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren indes.
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Da jedoch Grundlage der Kostenfestsetzung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist und im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5 mwN), setzt die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO eine korrespondierende Kostengrundentscheidung voraus.

    Es können nur Gebühren festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, aaO; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 104 Rn. 5 a).

  • BGH, 13.04.2010 - VIII ZB 69/09

    Kostenfestsetzung: Titelumschreibung bei Erwirken eines

    Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233, Tz. 9).
  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 87/14

    Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung mehrerer Erben des Beklagten in

    Antragsbefugt ist deshalb nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff ZPO ergangen ist (BGH NJW 2009, 233).
  • BAG, 19.10.2020 - 10 AZB 53/20

    Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von

    Rechtsanwaltskosten können nur festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7 ; 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - Rn. 9) .
  • BGH, 18.05.2017 - IX ZB 79/16

    Kostenfestsetzung nach Abweisung eines durch den Gesellschafter einer

    Er muss betragsmäßig umsetzen, was in der Kostengrundentscheidung festgelegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 2017, § 103 Rn. 3; § 104 Rn. 23).
  • LAG Hamburg, 12.04.2010 - 4 Ta 5/10

    Gegenstandswert - Prozessvergleich - Verfahrensdifferenzgebühr

    c) Soweit die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 09. Oktober 2008 (- VII ZB 43/08 - veröffentlicht z.B. in MDR 2009, 53-54) verweist, so lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn ein Vergleich ist dort gerichtlich nicht protokolliert worden.

    Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 09. Oktober 2008, aaO.).

  • SG Frankfurt/Main, 07.05.2013 - S 7 SF 100/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Höhe der Kostenerstattung - persönlich

    Nur die Kosten sind erstattungsfähig, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem Titel mit der Kostengrundentscheidung geführt hat (vgl. zu § 91 Zivilprozessordnung : Bundesgerichtshof , Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, zitiert nach juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12

    Vergütung des Rechtsanwalts bei Scheidungsfolgenvergleich im Rahmen von

    Eine Ausnahme hiervon ist denkbar, wenn in einem Prozessvergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit zu nicht rechtshängigen Ansprüchen erstattet werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2276 m.w.N.; BB 2005, 516 zum alten Recht; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21).
  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 W 272/08

    Berücksichtigung der Anwaltsvergütung hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche

    Voraussetzung für den Anfall der Gebühr bzw. der nach einem erhöhten Wert zu berechnenden Gebühr ist, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, Az. VII ZB 43/08 = AGS 2008, 582 f.).
  • BPatG, 15.07.2022 - 6 Ni 10/15
  • OLG Brandenburg, 26.11.2019 - 6 W 89/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • LG Bonn, 12.12.2008 - 8 T 185/08

    Prozessualer Kostenerstattungsanspruch bei Verhandlungen vor Gericht zur Einigung

  • OLG Köln, 13.04.2011 - 17 W 320/10
  • LG Frankfurt/Main, 29.08.2019 - 6 O 129/14
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