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   BGH, 11.05.2016 - VII ZB 54/15   

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https://dejure.org/2016,13387
BGH, 11.05.2016 - VII ZB 54/15 (https://dejure.org/2016,13387)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - VII ZB 54/15 (https://dejure.org/2016,13387)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 (https://dejure.org/2016,13387)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 S 1 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 Abs 3 ZVFV, § 5 ZVFV
    Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars

  • IWW

    § 3 Abs. 3 ZVFV, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, ... Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV, § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2, Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Benutzung des vorgegebenen Antragsformulars durch den Gläubiger für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • rewis.io

    Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzung des vorgegebenen Antragsformulars durch den Gläubiger für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de

    Benutzung des vorgegebenen Antragsformulars durch den Gläubiger für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollständige Eintragung möglich: Vorgegebenes Formular ist zu nutzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formularpflicht für die Zwangsvollstreckung - und die Zinsen in der Forderungsaufstellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßige Forderungsaufstellung in beantragtem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss notwendig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmal: Eintragungsmöglichkeiten in einem Formular nach der ZVFV müssen genutzt werden! (IBR 2016, 553)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2668
  • MDR 2016, 850
  • WM 2016, 1237
  • Rpfleger 2016, 660
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2015 - VII ZB 22/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - VII ZB 54/15
    Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15, NJW 2016, 81).

    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).

    Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - VII ZB 54/15
    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).
  • LG Kassel, 21.06.2016 - 3 T 290/16
    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 -, Rn. 12, juris; vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m. w. N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).

    Mit der Anschlussentscheidung des Bundesgerichthofes vom 11. Mai 2016 (VII ZB 54/15) hat dieser nunmehr klargestellt, dass das Formular zwar nicht die Möglichkeit bietet, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3, 4, 9 und 10 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden könnten.

    Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten bzw. zehnten Zeile des vorgegebenen Formulars eintragen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 -, Rn. 16, juris).

    In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für die Beschwerdeführerin auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 -, Rn. 18, juris).

  • LG Ulm, 17.10.2018 - 4 T 23/18

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. zur insofern vergleichbaren ZVFV: BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - VII ZB 54/15 = NJW 2016, 2668 m.w.N.).
  • AG Bremen-Blumenthal, 27.01.2017 - 22 M 2649/16

    Erheben der Nichterledigungsgebühr durch den Gerichtsvollzieher i.R.e.

    Aufgrund der zwingenden Formularpflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2016, Az.: VII ZB 54/15 ) war der Gerichtsvollzieher aus Rechtsgründen an der Durchführung des Auftrags gehindert.
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