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   BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14   

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https://dejure.org/2015,8549
BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14 (https://dejure.org/2015,8549)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2015 - VII ZB 62/14 (https://dejure.org/2015,8549)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2015 - VII ZB 62/14 (https://dejure.org/2015,8549)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO
    Berufungsbegründungsfrist: Auslegung einer gewährten Fristverlängerung

  • IWW

    § 85 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichteteten Mitteilung für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden für eine kürzere Zeit als beantragt

  • rewis.io

    Berufungsbegründungsfrist: Auslegung einer gewährten Fristverlängerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2-3
    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichteteten Mitteilung für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden für eine kürzere Zeit als beantragt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründungsfrist kann durch falsch gestellten Antrag verkürzt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechenfehler beim Fristverlängerungsantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden für kürzere Zeit als beantragt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden für kürzere Zeit als beantragt

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn sich der Anwalt beim Fristverlängerungsantrag verrechnet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungsbegründungsfrist: Vorsicht bei der Formulierung des Fristverlängerungsantrags! (IBR 2015, 338)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1966
  • MDR 2015, 604
  • FamRZ 2015, 1104
  • ZfBR 2015, 478
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14
    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum 22. September 2014 zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29. September 2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22. September 2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989, VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278).

    Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278, 1279; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 16).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 97/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 7 = ZfBR 2012, 765; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5 m.w.N.), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 7 = ZfBR 2012, 765; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5 m.w.N.), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 61/08

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der an die Partei gerichteten Mitteilung

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14
    b) Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13 m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 01.12.2016 - 9 S 138/16

    Widerruf eines Ratenlieferungsvertrages; Verborgener Abschluss eines Vertrags zu

    Da nach der Rechtsprechung des BGH (VII ZB 62/14, bei juris) für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich ist, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist, war hier hinreichend klar, dass es sich bei dem im Verlegungsantrag angegebenen Monat um einen bloßen Schreibfehler handelte, tatsächlich ein Monat später gemeint war, weshalb die Verlängerungsentscheidung auch in diesem Sinne auszulegen ist.Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die im Zweifel nicht hätte gewährt werden können (vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.), kommt es mithin nicht an.
  • BGH, 26.11.2019 - VIII ZA 4/19

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Auslegung

    Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12).
  • BGH, 25.10.2023 - V ZR 39/23

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der Mitteilung für den Umfang einer

    Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 Rn. 19).
  • BGH, 27.09.2022 - VI ZB 66/21

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumnis des

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass - was einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt bekannt sein muss - in aller Regel von einer (stillschweigenden) Ablehnung des weitergehenden Antrags auszugehen ist, wenn der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt verlängert (BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 19.12.2018 - XII ZB 53/18

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einer Fristversäumung bzgl. eines Antrags auf

    Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14 - NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 13/16

    Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Versäumung der "antragsgemäß"

    Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt (Senat, Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036 und vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12).
  • BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Aus dem Umstand, dass im Streitfall eine Verlängerung um weitere sechs Wochen beantragt wurde, folgt schon deshalb nichts anderes, weil dem Kläger, der die Berufungsbegründung einen Tag nach Fristablauf eingereicht hat, eine teilweise Stattgabe seines Verlängerungsantrags für sieben Tage genügt hätte, um die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN).
  • OLG Köln, 12.07.2022 - 15 U 42/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verlängerung der

    Wird eine Frist abweichend vom Antrag für eine kürzere Zeit als bewilligt verlängert, beinhaltet dies in der Regel zugleich die stillschweigende Ablehnung des weitergehendes Antrags (BGH v. 08.04.2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966).
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