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   BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14   

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https://dejure.org/2015,15309
BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14 (https://dejure.org/2015,15309)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2015 - VII ZB 66/14 (https://dejure.org/2015,15309)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14 (https://dejure.org/2015,15309)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 28 SGB XII, § 114 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §§ 233 ff. ZPO, § 234 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO §§ 233 ff.
    Einhaltung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKH-Antrag für ein Rechtsmittel - und die erforderliche Erklärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14
    Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m. w. N.).

    bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 m. w. N.).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14
    aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 m. w. N.).

    Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14
    Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008, XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010, VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17 und vom 20. Mai 2015, VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    dd) Eine solche Verspätung steht dem schutzwürdigen Vertrauen der Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn (auch) der verspätete Eingang des Vordrucks unverschuldet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    Dem steht der oben genannte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2015 (VII ZB 66/14, juris) nicht entgegen.

  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Hierfür bedarf es nicht eines - von der Klägerin allerdings auch gestellten - Antrags auf "Wiedereinsetzung" wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 226/18, aaO).
  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 226/18
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, nv Rn. 6).

    Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 20. Mai 2015, aaO Rn. 7; vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15, nv Rn. 4).

    Hierfür bedarf es nicht eines vom Beklagten allerdings auch gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015, aaO; vom 13. September 2016, aaO).

  • BGH, 13.09.2016 - XI ZA 13/15

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

    Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 und vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    Hierfür bedarf es nicht eines - vom Kläger allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZB 73/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde;

    Sofern ein verspäteter Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird, kommt ebenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    Fehlten dem Beklagten die Mittel hierfür, musste er sich nötigenfalls auch erkundigen, wie Prozesskostenhilfe zu beantragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 8).

  • BGH, 15.11.2018 - IX ZA 5/18

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, n.v. Rn. 6 mwN).
  • BGH, 24.07.2017 - XI ZB 11/17

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Dazu gehören nötigenfalls Erkundigungen, auf welche Art dies geschehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.08.2016 - L 7 AS 1628/16
    Durch den Vordruck werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflichten konkretisiert; die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind von ihm regelmäßig nur dann hinreichend dargetan, wenn er sich des Vordrucks bedient und ihn vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt hat (BSG a.a.O.; Beschluss vom 31. März 1998 - B 7 AL 54/98 B - (juris Rdnr. 3); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14 - (juris Rdnr. 6) m.w.N., st. Rspr.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17. August 2005 - III S 21/05 - (juris Rdnr. 3); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - (juris Rdnrn. 5 f.); Senatsbeschluss a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 7 AS 4023/15
    Durch den Vordruck werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflichten konkretisiert; die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind von ihm regelmäßig nur dann hinreichend dargetan, wenn er sich des Vordrucks bedient und ihn vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt hat (BSG a.a.O.; Beschluss vom 31. März 1998 - B 7 AL 54/98 B - (juris Rdnr. 3); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14 - (juris Rdnr. 6) m.w.N., st. Rspr.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17. August 2005 - III S 21/05 - (juris Rdnr. 3); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - (juris Rdnrn. 5 f.); Senatsbeschluss a.a.O.).
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