Rechtsprechung
BGH, 10.11.2011 - VII ZB 74/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 850b Abs 2 S 1 ZPO, § 850b Abs 2 S 2 ZPO, § 850c Abs 1 S 1 ZPO, § 850c Abs 2a ZPO, § 850k Abs 1 S 1 ZPO
Kontenpfändung: Bestimmung des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach dem eingehenden wechselnden Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Monatliche Überweisung des pfändungsfreien Betrags des schuldnerischen Einkommens auf das Konto eines Schuldners bei einem Drittschuldner durch den Arbeitgeber i.R.e. Lohnpfändung; Bezifferung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen seines ...
- rewis.io
Kontenpfändung: Bestimmung des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach dem eingehenden wechselnden Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos
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Kontenpfändung: Bestimmung des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach dem eingehenden wechselnden Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos
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ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 1 S. 3
Monatliche Überweisung des pfändungsfreien Betrags des schuldnerischen Einkommens auf das Konto eines Schuldners bei einem Drittschuldner durch den Arbeitgeber i.R.e. Lohnpfändung; Bezifferung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen seines ... - datenbank.nwb.de
Kontenpfändung: Bestimmung des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach dem eingehenden wechselnden Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos
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Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Münster, 30.07.2010 - 33 M 1716/10
- LG Münster, 04.10.2010 - 5 T 532/10
- BGH, 10.11.2011 - VII ZB 74/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Münster, 04.10.2010 - 5 T 532/10
Der vom Arbeitgeber auszuzahlende pfändungsfreie Betrag kann jeden Monat aufgrund …
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - VII ZB 74/10
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Oktober 2010 (Az. 5 T 532/10) wird zurückgewiesen.