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   BGH, 23.08.2007 - VII ZB 79/06   

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BGH, 23.08.2007 - VII ZB 79/06 (https://dejure.org/2007,1432)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2007 - VII ZB 79/06 (https://dejure.org/2007,1432)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06 (https://dejure.org/2007,1432)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Kostenbeschlusses bei Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens mehrerer Antragsteller wegen der ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag; Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; Kostenrechtliche Stellung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren für mehrere Antragsteller

  • Judicialis

    ZPO § 494 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 494a Abs. 2
    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Einleitung eines Klageverfahrens durch einen von mehreren Antragstellern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung bei mehreren Antragsstellern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klageerhebung verhindert Kostenbelastung für selbständiges Beweisverfahren! (IBR 2008, 245)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 330
  • MDR 2007, 1445
  • NZBau 2007, 780
  • BauR 2007, 1933
  • ZfBR 2007, 786
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZB 118/06

    Rechtsfolgen der Versäumung der zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist

    Auszug aus BGH, 23.08.2007 - VII ZB 79/06
    a) Dass die Antragstellerin zu 1 die Klage erst nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben hat, ist unerheblich; es genügt, dass sie die Klage erhoben hat, bevor das Landgericht über den Kostenantrag gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, in juris dokumentiert).

    Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2007 - VII ZB 118/06, aaO).

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 11/03

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus BGH, 23.08.2007 - VII ZB 79/06
    § 494 a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = NZBau 2004, 507 = ZfBR 2004, 785).

    Diesem Zweck des § 494 a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, aaO), ist Genüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebt.

  • OLG Schleswig, 17.07.2006 - 16 W 57/06

    Keine Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren wegen Klagerhebung

    Auszug aus BGH, 23.08.2007 - VII ZB 79/06
    Das Beschwerdegericht (OLGR Schleswig 2006, 768 = IBR 2007, 167; Volltext unter ibr-online.de) führt aus, das Landgericht habe eine unzulässige Teilkostenentscheidung getroffen, indem es dem Antragsteller zu 2 die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt habe.
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780 = ZfBR 2007, 786, m.w.N.).

    Für die Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Bestimmung (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, aaO) ist kein Raum, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren gekommen ist, in dem eine Kostenentscheidung ergehen kann.

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 56/07

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmissbräuchlicher Antrag des Antragsgegners

    Sie ermöglicht es dann, den Antragsgegner kostenrechtlich so zu stellen, als habe er in einem nachfolgenden Klageverfahren obsiegt (BGH, Beschlüsse vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, Baurecht 2007, 1933 = NZBau 2007, 780 = ZfBR 2007, 786 m.w.N.; vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07, Baurecht 2009, 1619 = ZfBR 2009, 783).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2008 - 19 W 4/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Voraussetzungen einer Kostenentscheidung

    a) Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im selbständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien die Hauptsacheklage noch nicht rechtshängig ist (BGH, NJW 2007, 3357; NZBau 2007, 780; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 427).

    Die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung BGH, NZBau 2007, 780 ist nicht einschlägig.

  • OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostentragungspflicht im selbstständigen

    Es ist anerkannt, dass eine Kostenentscheidung, wenn der Antragsteller des Beweisverfahrens die Klage zwar verfristet, aber noch vor Erlass einer Entscheidung erhebt, nicht mehr zulässig ist (BGH, NJW 2007, 3357; NJW-RR 2008, 330).

    Mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu einem durch die Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 1986, 244; NJW 2012, 2869), wäre dies kaum vereinbar, zumal gerade die Norm des § 494a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, NJW 2004, 3121; NJW-RR 2008, 330, 331) und die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens ihrerseits unbefristet verwertet werden können.

  • LG Lübeck, 31.03.2021 - 7 T 127/21

    Aufhebung eines Kostenbeschlusses nach Klageerhebung

    Für die Konstellation, dass der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die Klage zwar nicht mehr innerhalb der Klagefrist des § 494a Abs. 1 ZPO, aber noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhebt, hat der BGH entschieden, dass dann eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH NJW 2007, 3357; siehe zum Charakter des § 494a Abs. 2 ZPO als Ausnahmeregelung auch BGH NJW-RR 2008, 330).

    "Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im selbstständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien die Hauptsacheklage noch nicht rechtshängig ist (BGH, NJW 2007, 3357 = NZBau 2007, 642; NJW-RR 2008, 330 = NZBau 2007, 780; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 427).

  • OLG Nürnberg, 03.11.2021 - 8 W 3833/21

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines unzulässigen Antrags auf Einleitung

    Eine analoge Anwendung des § 494a ZPO kam hier von vornherein nicht in Betracht, da es an einer Regelungslücke fehlt und es sich darüber hinaus um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2007 - VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 1 W 50/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei Nichterhebung der

    b) Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es demgegenüber, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH NJW 2007, 1282 [juris Rnr. 9]; BGH NJW-RR 2008, 330 [juris Rnr. 9]); der Antragsteller solle nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde (BGH NJW-RR 2003, 1240 [juris Rnr. 12]; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 494 a Rn. 2).
  • OLG Köln, 03.09.2014 - 16 W 37/13

    Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Nichteinzahlung des

    Ein Beschluss nach § 494a ZPO kann schon dann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Vertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 23.8.2007 - VII ZB 79/06, BauR 2007, 1993).
  • OLG Hamm, 20.10.2011 - 17 W 23/11

    Anforderungen an die Identität des Streitgegenstandes eines selbständigen

    Hat nach einem von mehreren Antragstellern durchgeführten Beweissicherungsverfahren auch nur einer Klage erhoben, so steht dies der Annahme einer Personenidentität nicht entgegen (vgl. hierzu Musielak/Huber, aaO, § 494a Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23.08.2007, Az. VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330, 331, Rz. 9; OLG Koblenz, aaO).

    Denn anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit einer Teilkostenentscheidung nach § 494a ZPO angenommen wurde (vgl. BGH, V ZB 28/04, NJW 2005, 294; VII ZB 11/03, NJW 2004, 3121 = NZBau 2004, 507; VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330), können im vorliegenden Fall nicht sämtliche Kosten des Beweisverfahrens analog § 96 ZPO in den 13 Hauptsacheverfahren verteilt werden.

  • OLG Frankfurt, 20.04.2009 - 1 W 21/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anordnung der Klageerhebung nach Beseitigung der

    b) Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist es demgegenüber, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH NJW 2007, 1282 [juris Rnr. 9]; BGH NJW-RR 2008, 330 [juris Rnr. 9]); er soll nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde (BGH NJW-RR 2003, 1240 [juris Rnr. 12]; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 494 a Rn. 2); die Kostentragungspflicht nach § 494 a Abs. 2 ZPO wurzelt demnach in einem mutmaßlichen Unterliegen des Antragstellers des selbständigen Beweisverfahrens (Stein/Jonas-Leipold, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 22 W 46/14

    Anspruch nach Klageerhebung abgetreten: Was kann der Zessionar verwerten?

  • OLG Hamm, 28.09.2023 - 25 W 234/23

    Rückfestsetzung aufgrund einer Kostenentscheidung nach § 494a II ZPO an die

  • OLG Hamm, 01.01.2014 - 25 W 281/13

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren;

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2008 - 4 W 312/07

    Keine Kostenentscheidung im Beweisverfahren bei sich auf das Beweisthema

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 10 W 111/08

    Erlass eines Kostenbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung der

  • LG München I, 29.08.2017 - 36 T 14698/16

    Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach

  • LG Berlin, 30.08.2013 - 22 OH 1/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Klageerhebung in der

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2007 - VII ZB 79/06 (1)   

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BGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - VII ZB 79/06 (1) (https://dejure.org/2007,17303)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - VII ZB 79/06 (1) (https://dejure.org/2007,17303)
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