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   BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05   

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https://dejure.org/2006,423
BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05 (https://dejure.org/2006,423)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 (https://dejure.org/2006,423)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05 (https://dejure.org/2006,423)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur des Erlasses eines klarstellenden Beschlusses bezüglich eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; Festsetzung der Pfändungsfreigrenzen; Pfändung von Arbeitseinkommen; Entscheidungsbefugnisse eines ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 850c
    Wirksamkeit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. 7. 2005

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen - Erhöhung zum 01.07.2005 rechtswirksam

  • Judicialis

    ZPO § 850c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850c
    Wirksamkeit der Bekanntmachung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wirksam

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pfändung von Arbeitseinkommen: Bezugnahme auf steuerlichen Grundfreibetrag ? Vorjahreszeitraum bezieht sich auf den seit der letzten Anpassung vergangenen Zeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erklärt Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.Juli 2005 für rechtswirksam

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

  • IWW (Kurzinformation)

    Letzte Meldung - Erhöhung der Pfändungsgrenzen wirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 rechtswirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungspraxis - BGH segnet neue Pfändungsfreigrenzen ab - das sind die Folgen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Pfändungstabelle; Anpassung der Pfändungsfreigrenzen; Blankettbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 48
  • NJW 2006, 777
  • ZIP 2006, 444
  • MDR 2006, 1069
  • FamRZ 2006, 483
  • WM 2006, 488
  • DB 2006, 623
  • Rpfleger 2006, 202
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1011/05

    Voraussetzungen einer automatischen Erhöhung der Pfändungsfreibeträge mit dem

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde, teilweise gestützt auf Überlegungen des LG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 T 1011/05, Rpfleger 2005, 680, erhobenen Einwände greifen nicht durch.

    Mit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Trier (Beschluss vom 27. September 2005 - 5 T 104/05, Rpfleger 2005, 680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom 14. September 2005 - 1 T 156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpfändbaren Beträge weder auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes verbunden.

  • LG Hagen, 22.07.1988 - 13 T 76/88
    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Ganz überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, eine Klarstellung könne nur im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ergehen (Stöber, MünchKommZPO-Smid jeweils aaO; Behr, JurBüro 1997, 291, 292; LG Essen, NJW 1969, 668; LG Hagen, Rpfleger 1989, 73; LG Berlin, Rpfleger 1962, 217, 218).
  • LG Rottweil, 14.09.2005 - 1 T 156/05

    Zwangsvollstreckung: Fortbestand der Pfändungsfreigrenzen aufgrund eines insoweit

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Mit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Trier (Beschluss vom 27. September 2005 - 5 T 104/05, Rpfleger 2005, 680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom 14. September 2005 - 1 T 156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpfändbaren Beträge weder auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes verbunden.
  • LG Trier, 27.09.2005 - 5 T 104/05

    Antrag auf Erlass eines klarstellenden Beschlusses bezüglich eines

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Mit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Trier (Beschluss vom 27. September 2005 - 5 T 104/05, Rpfleger 2005, 680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom 14. September 2005 - 1 T 156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpfändbaren Beträge weder auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes verbunden.
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist (BVerfGE 54, 277, 297; 62, 1, 45; 88, 145, 166).
  • LG Stuttgart, 07.05.2002 - 2 T 309/01
    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 928, 929; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 850c Rdn. 17; LG Stuttgart, JurBüro 2003, 156).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist (BVerfGE 54, 277, 297; 62, 1, 45; 88, 145, 166).
  • LG Essen, 30.08.1968 - 11 T 239/68
    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Ganz überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, eine Klarstellung könne nur im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ergehen (Stöber, MünchKommZPO-Smid jeweils aaO; Behr, JurBüro 1997, 291, 292; LG Essen, NJW 1969, 668; LG Hagen, Rpfleger 1989, 73; LG Berlin, Rpfleger 1962, 217, 218).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130).
  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05
    Bei einer rein begrifflichen Wortinterpretation darf die Auslegung nicht Halt machen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BGH, 28.09.2017 - VII ZB 14/16

    Zwangsvollstreckung: Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines

    Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48 Rn. 14; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850c Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1057; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Juli 2017, § 850c Rn. 13b; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850c Rn. 9; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850c ZPO Rn. 20a; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850c Rn. 26).

    Funktionell ist der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht zuständig, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48 Rn. 15-18).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und

    Angesichts dessen, dass sich die Höhe des pfändungsfreien Betrags im Grundfall des § 850k Abs. 1 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich im Falle einer Aufstockung nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO einfach bestimmen lässt, besteht insoweit auch keine Notwendigkeit für den Erlass einer sog. "Blankettverfügung", die die Rechtsprechung zu § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO für den Fall einer erforderlichen Berechnung des pfändbaren Teils von Arbeitseinkommen entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -, juris).
  • BGH, 21.02.2013 - VII ZB 59/10

    Pfändung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto: Aufnahme der Verpflichtung

    Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Angaben hierzu (zur Zulässigkeit eines sog. "Blankettbeschlusses" gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48), ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag zu ermitteln und an den Gläubiger auszuzahlen.
  • BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien

    Bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = JurBüro 2006, 267).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZR 202/06

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Pfändungsschutz hinsichtlich des

    Handelt es sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberechtigten Angehörigen analog § 850c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850c Rn. 9).
  • LG Amberg, 12.08.2011 - 33 T 782/11

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigungsfähigkeit von unterhaltsberechtigten

    Ein entsprechender Beschluss kann zur Klarstellung für die Beteiligten durch das Gericht erfolgen (vgl. Zöller/ Stöber , ZPO, 28. Aufl., 2010, § 850 c Rn. 9 unter Rekurs auf BGHZ 166, 48 und NJW-RR 2008, 1578, 1579; LG Chemnitz, aaO).
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 8 U 85/07

    Drittschuldnerklage: Kompetenzverteilung zwischen Prozessgericht und

    Die Zulässigkeit eines Blankettbeschlusses ergibt sich bereits aus § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 777).

    Da § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erlaubt, im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift zu verweisen, obliegt dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Einkommens (vgl. BGH NJW 2006, 777).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 90/07

    Wirksamkeit einer Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss; Anforderungen an

    Hiergegen kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, dass nach richterrechtlich entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.2.2008 - IX ZR 202/06 -, MDR 2008, 828, und Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 -, NJW 2006, 777 ff., Rn. 14) alle Beteiligten, d. h. sowohl die Klägerin als auch der Beklagte und der Beigeladene, die Möglichkeit gehabt hätten, die zwischen ihnen streitigen Rechtsfragen durch einen "Klarstellungsbeschluss" des Vollstreckungsgerichts klären zu lassen, d.h. auch die Frage, ob bestimmte steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Abzüge nach § 850e ZPO in entsprechender Anwendung vorzunehmen sind (vgl. Smid, a. a. O., § 850 c, Rn. 17, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 4 B 05.3035

    Pfändungsfreigrenzen gelten auch bei Vollstreckung von Gebühren für

    § 850c ZPO bestimmt, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es nicht mehr als 930 Euro, ab 1. Juli 2005 985, 15 Euro (Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 ) beträgt (vgl. hierzu BGH vom 24.1.2006 BGHZ 166, 48).
  • LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12

    Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auf die leiblichen Kinder nach

    Die ursprüngliche Entscheidung des AG Mosbach stellt einen Feststellungsbeschluss für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c Abs. 2 ZPO dar, der nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 36 Abs. 4 InsO grds. zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05; LG Aurich, Beschl. v. 18.4.2011 - 4 T 386/10) und für den es hier infolge des Verhaltens des Arbeitgebers des Schuldners ein Rechtsschutzbedürfnis gibt.
  • VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461

    Besoldungsrecht

  • VG Gießen, 31.01.2013 - 8 L 56/13

    Pfändung

  • VG München, 16.04.2015 - M 15 K 13.5528

    Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde; Kontopfändung eines

  • VG München, 12.02.2014 - M 15 E 14.32

    Einstweiliger Rechtschutz; Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde;

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