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   BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77   

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https://dejure.org/1978,504
BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,504)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1978 - VII ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,504)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Grundstücksgeschäft - Unwirksamkeit von Grundstückskaufverträgen bei Verpflichtung des Erwerbers zur Beauftragung eines bestimmten Architekten - Auslegung des Kaufvertrages und bloße Übernahme einer bereits vom Verkäufer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoßen Abstandszahlungen des Erwerbers für Architektenleistungen immer gegen Koppelungsverbot?

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 262
  • NJW 1978, 820
  • MDR 1978, 484
  • DB 1978, 933
  • BauR 1978, 230
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76

    Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden

    Auszug aus BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77
    Das Mietrechtsverbesserungsgesetz richtet sich damit, wie der Senat zuletzt in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 24. November 1977 (VII ZR 213/76) ausgesprochen hat, gegen jegliche den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Bindung des Bauherrn, soweit diese mit dem Erwerb des Baugrundstücks in Zusammenhang steht.

    10 § 3 MRVG soll allerdings der Gefahr begegnen daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGHZ 60, 28, 31; 63, 302, 304; 64, 173, 175; Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76).

  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 180/73

    Grundsätzlich kein Koppelungsverbot für Baubetreuungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77
    10 § 3 MRVG soll allerdings der Gefahr begegnen daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGHZ 60, 28, 31; 63, 302, 304; 64, 173, 175; Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76).
  • BGH, 07.12.1972 - VII ZR 235/71

    Architektenbindung bei Grundstückskauf

    Auszug aus BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77
    10 § 3 MRVG soll allerdings der Gefahr begegnen daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGHZ 60, 28, 31; 63, 302, 304; 64, 173, 175; Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76).
  • BGH, 10.04.1975 - VII ZR 254/73

    Geltung des Kopplungsverbots bei Nachweis eines Baugrundstücks nur gegen Abschluß

    Auszug aus BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77
    10 § 3 MRVG soll allerdings der Gefahr begegnen daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGHZ 60, 28, 31; 63, 302, 304; 64, 173, 175; Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76).
  • BGH, 06.04.2000 - VII ZR 455/98

    Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenleistungen

    Sie soll der Gefahr entgegenwirken, die dadurch entsteht, daß ein Architekt bei knapp gewordenem Baugrund ein Grundstück an der Hand und deshalb Wettbewerbsvorteile hat (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73 = BGHZ 63, 302, 304; Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 265).

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Veräußerer den Architekten bereits rechtsverbindlich beauftragt hatte und das Architektenhonorar lediglich ein Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne daß der Erwerb des Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig gemacht wird (BGH, Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 266).

  • BGH, 07.10.1982 - VII ZR 24/82

    Reichweite des Verbots der Architektenbindung

    Unwirksam ist aber jede Vereinbarung, die den Verzicht des Architekten auf eine die Planung oder Ausführung eines Bauwerks betreffende Bindung des Erwerbers an diesen Architekten entschädigen soll (BGHZ 70, BGHZ 70 Seite 262 (BGHZ 70 Seite 267) = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 820; BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2190 (NJW Jahr 1982 Seite 2191)).

    Der Senat hat allerdings auch entschieden, daß der Käufer eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichten könne, den Verkäufer durch Zahlung einer "Abstandssumme" von solchen Ansprüchen freizustellen, die dem Architekten aufgrund eines mit dem Verkäufer wirksam geschlossenen Vertrages zustehen (BGHZ 70, BGHZ 70 Seite 262 (BGHZ 70 Seite 265 f.) = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 820).

    Dabei handelte es sich jedoch, wie das BerGer. zutreffend annimmt, um einen Ausnahmefall, bei dem eine sachwidrige Beeinflussung des Wettbewerbs revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen war (BGHZ 70, BGHZ 70 Seite 262 (BGHZ 70 Seite 266) = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 820) und der Senat insbesondere zu unterstellen hatte, daß Verkäufer und Architekt das Koppelungsverbot nicht hatten umgehen wollen (BGHZ 70, BGHZ 70 Seite 262 (BGHZ 70 Seite 267) = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 820).

  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 240/77

    Umfang des Kopplungsverbots; Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes nach den

    Wie der Senat bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 64, 173, 175 [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73] sowie die zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenenUrteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76 - und26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 -), richtet sich diese Bestimmung gegen jegliche den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Bindung des Bauherrn, soweit diese Bindung mit dem Erwerb des Baugrundstücks in Zusammenhang steht.

    Zwar hat der Kläger als früherer Eigentümer nicht unter dem Zwang gestanden, im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks einen bestimmten Architekten in Anspruch nehmen zu müssen, so daß daraus keine sachwidrige Beeinflussung des Wettbewerbs hergeleitet werden kann (vgl. dasSenatsurteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 -).

    Der Unterschied zu dem Fall, den der Senat am26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 - entschieden hat, liegt darin, daß dort der Käufer nicht an die Durchführung der Planung des Architekten gebunden werden sollte, sondern eine "Abstandszahlung" an den Architekten leistete, um dessen Planung gerade nicht verwenden zu müssen.

  • OLG Koblenz, 23.03.2001 - 8 U 1165/00

    Umfang des Koppelungsverbots

    Unwirksam ist aber auch eine Vereinbarung, die den Verzicht des Architekten auf eine Bindung künftiger Erwerber an ihn entschädigen soll (BGH NJW 1978, 820).

    Der Ausnahmefall (vgl. BGHZ 70, 262 ff), dass der Käufer eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, den Verkäufer durch Zahlung einer Abstandssumme von solchen Ansprüchen freizustellen, die dem Architekten aufgrund eines mit dem Verkäufer wirksam geschlossenen Vertrages zustehen, liegt nicht vor.

  • BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81

    Architektenbindung nach Inkrafttreten des Koppelungsverbots des

    Der Senat hat allerdings entschieden, daß der Käufer eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ausnahmsweise verpflichten könne, den Verkäufer durch Zahlung einer Abstandssumme von solchen Ansprüchen freizustellen, die dem Architekten aufgrund eines mit dem Verkäufer wirksam geschlossenen Architektenvertrages infolge der Veräußerung zustehen (BGHZ 70, 262, 265 f) [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77].

    Zu denken wäre nur an eine Vereinbarung, die den Verzicht des Klägers auf eine Bindung der Erwerberin der restlichen Grundstücke an ihn entschädigen sollte; sie wäre aber, wie der Senat bereits entschieden hat, unwirksam (BGHZ 70, 262, 267) [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77].

  • BGH, 21.12.1978 - VII ZR 40/78

    Verstoß gegen das Kopplungsverbot durch Versprechen von Vorteilen für den Fall

    b) Das angefochtene Urteil wäre allerdings richtig (§ 563 ZPO)" wenn die Beklagten die 3.500 DM als Ausgleich für den Fall in den '"Kaufpreis" einkalkuliert hätten" daß sie den Architektenauftrag nicht erhalten sollten: Inso weit läge dann in der Abrede über den "Kaufpreis" auch die nach Art, 10 § 3 MRVG unwirksame Vereinbarung einer Entschädigung für den Verzicht der Beklagten auf eine Bindung der Kläger (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 262, 267).

    In Übrigen ist der vorliegende Fall dem vom Senat in BGHZ 70 262 entschiedenen Sachverhalt vergleichbar? Auch dort handelte es sich im Grunde um.

  • OLG Frankfurt, 10.11.1994 - 1 U 107/93

    Grenzen des Kopplungsverbotes

    Es ist letztlich nur eine Frage der Preisgestaltung, ob der Verkäufer seine Aufwendungen für die erbrachte Planung als Rechnungsposten in den Grundstückskaufpreis einschließen läßt oder ob er mit dem Käufer vereinbart, daß dieser die Architektenkosten neben dem Grundstückskaufpreis an den Verkäufer oder auch unmittelbar an den Architekten bezahlt (BGH NJW 1978, 820, 821).

    Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.1.1978 (Az.: VII ZR 10/77, NJW 1978, 820) und vom 2.3.1978 (Az.: VII ZR 240/77, BGHZ 71, 33, 38, 39) zugrundeliegen.

  • OLG Naumburg, 21.01.2003 - 11 U 2/02

    Wirksamkeit eines Planungskaufs

    Entgegen der Auffassung des Landgericht ergibt sich der Zahlungsanspruch aber aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 313 Satz 1 a.F., 139, 125 Satz 1, 427 BGB, weil die am 24.09.1996 und 24.10./26.11.1996 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen formnichtig sind, ohne dass es auf die (wohl nicht anzunehmende) Nichtigkeit des Planungskaufs nach Art. 10 § 3 Satz 1 MRVerbG (vgl. hierzu BGHZ 71, 33, 37 ff.; BGH BauR 1978, 230 f.; MDR 2000, 879) ankommt.
  • LG Oldenburg, 10.01.2003 - 6 O 2429/02

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Honorarzahlungen aus

    Denn der Schutzzweck des Koppelungsverbotes geht dahin, Wettbewerbsmanipulationen durch Erwerb monopolartiger Stellungen zu vermeiden (vgl. BGHZ 70, 262, 265 ) [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77].

    Damit ist dieser Fall - zumal die GbR als Eigentümer das Grundstück "in der Hand hat" (vgl. OLG Hamm, BauR 1993, 494, 496 ) [OLG Hamm 17.12.1991 - 26 U 59/91] - nicht mit dem in BGHZ 70, 262, 266 [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77] zur Entscheidung gestellten Sachverhalt vergleichbar.

  • OLG Köln, 07.01.1993 - 18 U 117/92

    Statthaftigkeit einer Klage im Urkundenprozess; Zeitpunkt für die Abstandnahme

    Aus jenem Begriffszusammenhang zwischen "erforderlich" bzw. "obliegend" und dem Beweis wird (mit dem Reichsgericht übereinstimmend BGH NJW 1974, 1199 - 2000 - Zöller-Schneider, ZPO 17. Auflage, § 597 Rdnr. 5 und § 592, Rdnr. 10 11; Baum-bach-Hartmann, ZPO, 51. Auflage, 9597 Rdnr. 4; BGH NJW 1978, 820 = BGHZ 70, 262) bei nur vereinzelten kritischen Gegenstimmen gefolgert, daß es förmelnd und daher nicht angebracht wäre, auch dann einen Urkundenbeweis zu verlangen, wenn die an sich in Urkundsform zu beweisende Tatsache unstreitig ist.
  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 292/77

    Anwendungsbereich des Kopplungsverbots

  • KG, 09.12.2002 - 24 U 1059/00

    Verstoß gegen das Koppelungsverbot

  • BGH, 20.04.1979 - IV ZR 27/78

    Rechtliche Zulässigkeit eines Maklervertrages über Architektenleistungen

  • KG, 16.09.1993 - 12 U 1231/92

    Verstoß gegen Koppelungsverbot: Wann müssen Planungsleistungen trotzdem bezahlt

  • OLG Frankfurt, 28.09.2000 - 12 U 129/99

    Immobilienkauf - Koppelungsverbot

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