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   BGH, 21.04.1977 - VII ZR 108/76   

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https://dejure.org/1977,637
BGH, 21.04.1977 - VII ZR 108/76 (https://dejure.org/1977,637)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1977 - VII ZR 108/76 (https://dejure.org/1977,637)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 (https://dejure.org/1977,637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Lieferung und Installation von Lichtwerbeanlagen - Wirksame Vereinbarung allgemeiner Geschäftsbedingungen - Bestimmung eines Abnahmezeitpunktes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    VOB-Vertrag: Formlose statt förmliche Abnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 832
  • DB 1977, 1410
  • BauR 1977, 344
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

    Obgleich die bereits im Bauvertrag vereinbarte förmliche Abnahme Vorrang vor den anderen Abnahmeformen hat, ist möglich, dass die Parteien durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten auf die förmliche Abnahme verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99 - NJW 2001, 818; BGH, Urteil vom 03. November 1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063; BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 - MDR 1977, 832; Bröker, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 12 Abs. 5 [Fiktive Abnahme] Rn. 5; Abu Saris, in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Auflage 2016, § 12 VOB/B Rn. 120).

    Dann aber konnte die Klägerin das Verhalten der Beklagten in Form eines Schweigens nach §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstehen, es werde auf eine förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 - MDR 1977, 832; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09 - zitiert nach juris).

    Übersendet der Auftragnehmer die Schlussrechnung an den Auftraggeber, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und tritt der Auftraggeber erst mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung in die Rechnungsprüfung ein, ohne auf die unterbliebene förmliche Abnahme einzugehen, kann eventuell auch hierin die konkludente Erklärung der Parteien zu sehen sein, von der vereinbarten förmlichen Abnahme abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2003 - 17 U 234/02 - zitiert nach juris).

    Wenn der Auftraggeber dann mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt, kann das von beiden Parteien gezeigte Verhalten dahin zu werten sein, dass sie übereinstimmend konkludent von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgesehen haben und es bei einer formlosen Abnahme verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 - zitiert nach juris).

    Unerheblich ist dabei, ob die Parteien sich der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063; BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 - zitiert nach juris; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 4.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18

    Auf förmliche Abnahme kann konkludent verzichtet werden!

    Ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989, VII ZR 82/88, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1977, VII ZR 108/76, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, 21 U 68/96, juris, dort Rn 21; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1820 mwN in Fn 126-128; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 37 mwN in Fn 116-122; Leinemann-Jansen, VOB, 6. Auflage 2016, § 12, Rn 91 mwN in Fn 326/327; Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 20. Auflage 2017, § 12 Abs. 4, Rn 5 mwN).
  • BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99

    Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem

    An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344 ff; Urteil vom 3. November 1992 - X ZR 83/90, NJW 1993, 1063 ff).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09

    Bauvertrag: Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten;

    Hierzu verweist die Beklagte auf die Entscheidung des BGH, BauR 1977, Seite 344.

    Insoweit ist der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 21.4.1977 (BauR 1977, 344) zugrunde lag, lediglich beispielhaft (vgl. auch Heiermann / Riedl / Rusam, a.a.O. B § 12 RN 67).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Vertragspartner das Verhalten des jeweils anderen Vertragspartners nach §§ 133, 157 BGB dahin verstehen durften, es werde auf eine förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH BauR 1977, 344, Juris RN 18).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2013 - 5 U 127/12

    Stellvertretung des Auftraggebers bei der Abnahme von Werkleistungen

    Wenn dann der Auftraggeber mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt, ist davon auszugehen, dass beide Parteien übereinstimmend von der zunächst vorgesehenen Abnahme abgesehen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1977, VII ZR 108/76, Rz. 18, BauR 1977, 344 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, 21 U 68/96, Rz. 21, BauR 1997, 647 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2003, 17 U 234/02, Rz. 15, BauR 2004, 518 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2006 - 23 U 39/06

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen nach VOB/B

    Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann (BGH Urt. v.21.4.1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344 (BGH, Urt. v. 22.12.2000 - VII ZR 310/99, BauR 2001, 391).

    Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt (BGH, Urt. v. 21.4.1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344; BGH; Urt. v. 15.1.1968 - VII ZR 84/65, SF Z 2.50 Bl. 24).

    Im Hinblick auf die ausgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten und das ursprünglich geäußerte Abnahmeverlangen, kann eine Abnahme erst nach Ablauf von 5 Monaten angenommen werden (vgl. zum Erfordernis einer mehrmonatigen Nutzung BGH Urt. v. 21.4.1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344).

  • OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19

    Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits

    Übersendet der Auftragnehmer die Schlussrechnung an den Auftraggeber, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und prüft der Auftraggeber diese, ohne auf die unterbliebene förmliche Abnahme einzugehen, kann hierin die konkludente Erklärung der Parteien zu sehen sein, von der vereinbarten förmlichen Abnahme abzusehen (BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 -, Rn. 18, zitiert nach juris).

    Wenn die Beklagte als Auftraggeberin dann im Zuge der Schlussrechnungsprüfung und darüber hinaus bis zum Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihrerseits keine förmliche Abnahme verlangt, kann das von beiden Parteien gezeigte Verhalten dahin zu werten sein, dass sie übereinstimmend konkludent von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgesehen haben und es bei einer formlosen Abnahme verbleiben soll (BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 -, Rn. 18, juris).

    Unerheblich ist dabei, ob die Parteien sich der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 -, Rn. 18, juris; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Auflage 2014, 4. Teil Rn. 37).

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 17 U 234/02

    VOB-Vertrag: Stillschweigender Verzicht auf förmliche Abnahme; Verlängerung der

    Wenn der Auftraggeber dann mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt, ist das von beiden Parteien gezeigte Verhalten dahin zu werten, dass sie übereinstimmend konkludent von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgesehen haben und es bei einer formlosen Abnahme verbleiben soll (vgl. BGH BauR 1977, 344, 345; OLG Stuttgart, BauR 1974, 344, 345; OLG Düsseldorf, BauR 1997, 647, 648 f.; Werner/Pastor, a.a.O.).

    Dabei ist es unerheblich, ob sich die Parteien bewusst waren, dass nach der vertraglichen Regelung an sich eine förmliche Abnahme zu erfolgen hat oder ob sie diese nur "vergessen" haben (vgl. BGH BauR 1977, 344, 346; KG BauR 1988, 230, 231; Nicklisch/Weick, VOB Teil B 3. Auflage, § 12 Rn. 68).

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2006 - 23 U 39/05

    Mangelhaftigkeit der Installation einer klimatechnischen Anlage; Geltendmachung

    Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann (BGH Urt. v.21.4.1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344 (BGH, Urt. v. 22.12.2000 - VII ZR 310/99, BauR 2001, 391).

    Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt (BGH, Urt. v. 21.4.1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344; BGH; Urt. v. 15.1.1968 - VII ZR 84/65, SF Z 2.50 Bl. 24).

    Im Hinblick auf die ausgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten und das ursprünglich geäußerte Abnahmeverlangen, kann eine Abnahme erst nach Ablauf von 5 Monaten angenommen werden (vgl. zum Erfordernis einer mehrmonatigen Nutzung BGH Urt. v. 21.4.1977 - VII ZR 108/76, BauR 1977, 344).

  • BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88

    Bestehen auf förmlicher Abnahme

    Diese Frage kann allerdings letztlich offenbleiben, denn die Beklagte hat die vereinbarte förmliche Abnahme, deren Termin einseitig festzusetzen sie sich vorbehalten hat, jedenfalls unbillig verzögert und verstößt deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie jetzt noch auf der vereinbarten förmlichen Abnahme besteht (ähnlich mit etwas anderer Begründung Senatsurteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 = BauR 1977, 344).
  • OLG Bamberg, 09.12.2015 - 8 U 23/15

    Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Einzug der Erwerber der Wohnungen und

  • BGH, 22.12.2000 - VII ZR 311/99

    Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem

  • OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 12 U 231/11

    Werkvertrag: Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung; Voraussetzungen einer

  • OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 1 U 82/00

    Architektenvertrag: Zustimmung zur mustergemäßen Ausführung; Hinweispflicht bei

  • OLG Dresden, 21.01.2014 - 5 U 1296/13

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer Generalunternehmerin

  • OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 200/08

    Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen verspäteter Vorschusszahlung

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00

    Werkvertragsrecht: Unangemessene Benachteiligung bei Vereinbarung des Rechts zur

  • OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 1 U 172/04

    VOB-Vertrag: Vorbehalt bei Abnahme als Voraussetzung des Vertragsstrafenanspruchs

  • OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 13 U 198/18

    Verjährung von Ansprüchen nach § 637 Abs. 3 BGB

  • OLG Dresden, 13.12.2006 - 6 U 946/06

    Mangelhaftigkeit eines Schwimmbades: Minderung oder Nacherfüllung?

  • OLG Koblenz, 14.02.2002 - 5 U 1640/99

    Voraussetzungen der Abnahme einer Werkleistung; Hinweispflicht des Unternehmers

  • OLG Köln, 28.05.2013 - 3 U 115/12

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Restwerklohn nach erfolgter

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2018 - 19 U 66/16

    Keinen Termin zur Mängelbeseitigung genannt: Auftraggeber kann kündigen!

  • OLG Frankfurt, 15.01.2020 - 13 U 198/18

    Verzicht auf förmliche Abnahme durch Bezahlung der Schlussrechnung!

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2018 - 19 U 64/18

    Rechtsstellung des Erwerbers von Wohnungseigentum

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 21 U 29/02

    Unternehmer für Verzögerung verantwortlich:Kein Abzug "neu für alt"

  • OLG Celle, 09.10.1997 - 14 U 73/95

    Entziehung des Auftrags wegen Behaftung mit Mängeln

  • LG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 O 235/17

    Anspruch auf individuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums

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