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   BGH, 27.02.2003 - VII ZR 11/02   

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https://dejure.org/2003,959
BGH, 27.02.2003 - VII ZR 11/02 (https://dejure.org/2003,959)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - VII ZR 11/02 (https://dejure.org/2003,959)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - VII ZR 11/02 (https://dejure.org/2003,959)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz; Anrechenbare Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI); Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Architektenhonorar bei Verarbeitung vorhandener Bausubstanz; Schriftform und Architektenhonorar

  • Judicialis

    HOAI § 10 Abs. 3a; ; HOAI § 62 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 10 Abs. 3a § 62 Abs. 3
    Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz; Rechtsnatur des Schriftformerforderrnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorhandene Bausubstanz als anrechenbare Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Anrechenbare Kosten - BGH spricht Klartext - Mitverarbeitete Bausubstanz grundsätzlich anrechenbar

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Der angemessene Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz bedarf entgegen § 10 Abs. 3a HOAI nicht einer Vereinbarung.

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Reaktion auf aktuelle BGH- Entscheidung - So machen Sie mitverarbeitete Bausubstanz in den Lph 6 und 7 anrechenbar

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auftraggeber legen BGH-Urteil falsch aus - Abrechnung nach § 10 Absatz 3a HOAI: Verschenken Sie kein Honorar

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitverarbeitete Bausubstanz: In einzelnen Leistungsphasen unterschiedlich zu berücksichtigen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    HOAI: Maßstab für die Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz ist auch die Leistung des Planers! (IBR 2003, 255)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    HOAI: Vorhandene Bausubstanz ist bei den anrechenbaren Kosten auch ohne schriftliche Abrede zu berücksichtigen! (IBR 2003, 256)

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 124
  • NJW 2003, 1667
  • MDR 2003, 623
  • NZBau 2003, 279
  • BauR 2003, 745
  • ZfBR 2003, 364
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.1968 - VII ZR 84/67

    Verjährung von Ersatzansprüchen für Mehraufwand

    Auszug aus BGH, 27.02.2003 - VII ZR 11/02
    Im Streitfall muß, so wie z.B. auch bei einem Scheitern der nach § 2 Nr. 5 VOB/B vorgesehenen Vereinbarung über die neue Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25), das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.
  • OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 49/12

    Anforderungen an die Ermittlung einer Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4

    Angemessene anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz sind Bestandteil der Mindestsatz- bzw. Höchstsatzhonorare (BGH, Urt. v. 27.2.2003 - VII ZR 11/0, BauR 2003, 745; Seifert/Fuchs in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, § 4 Rn. 98; Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., Rn. 63).

    Der Bundesgerichtshof tendiert dazu, auf die jeweiligen Kostenermittlungsarten abzustellen um zu verhindern, dass innerhalb der einzelnen Kostenermittlungsarten bei den Leistungsphasen unterschiedliche anrechenbare Kosten maßgeblich sind (BGH, Urt. v. 27.2.2003 - VII ZR 22/02, BauR 2003, 745).

    Mitzuverarbeiten ist der Teil des vorhandenen Bausubstanz des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistung hergestellt ist und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch einbezogen wird, wobei die bloße zeichnerische Darstellung nicht ausreicht (BGH, Urt. v. 27.2.2003 - VII ZR 22/02, BauR 2003, 745; so jetzt auch § 2 Abs. 7 HOAI 2013).

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04

    Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

    § 10 Abs. 3 a 2. Halbs. HOAI steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 11/02, BGHZ 154, 124, 127).
  • KG, 16.03.2010 - 7 U 53/08

    Architektenvertrag: Zusätzliches Honorar für Bestandsaufnahme und

    Der Altbauansatz ist zwar entgegen § 10 Abs. 3 a HOAI nicht schriftlich erfolgt, jedoch geht die herrschende Meinung davon aus, dass die Schriftform nicht zwingende Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Locher/ Koeble/ Frick, HOAI, 9.Aufl., § 10, Rn.90 ; BGH BauR 2003, 745).
  • OLG Naumburg, 13.04.2017 - 1 U 48/11

    Architektenhonorarklage: Aussetzung der Verhandlung wegen eines von der

    Eine solche Mitverarbeitung ist - entsprechend dem Leitsatz c) im Urteil des BGH vom 27.02.2003 (Az. VII ZR 11/02) - auch dann zu berücksichtigen, wenn keine schriftliche Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 3a HOAI a. F. getroffen worden ist.
  • OLG Celle, 12.02.2014 - 14 U 103/13

    Höhe des Architektenhonorars für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen

    Einer schriftlichen Vereinbarung diesbezüglich gemäß § 10 Abs. 3 a 2. Halbsatz HOAI a. F. bedarf dafür entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht, da selbst für den Fall einer völlig fehlenden Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage aufgrund des "zwingenden preisrechtlichen Charakters der Regelung" des § 10 Abs. 3 a 1. Halbsatz HOAI a. F. (BGH, BauR 2003, 745) die vorhandene Altbausubstanz auf jeden Fall zu berücksichtigen ist.
  • OLG Bamberg, 26.08.2009 - 3 U 290/05

    Architektenhonorar: Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei Kostenschätzung auf

    Entsprechend der hierzu ergangenen grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2003 (NJW 2003, 1667) hat der Sachverständige T. die mitverarbeitete Bausubstanz mit 145.000 DM bewertet.

    Abweichend von der früheren aufwandsneutralen Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1667/1669) zu differenzieren, ob und in welcher Leistungsphase vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet worden ist, wobei der Sachverständige auch hier den Normalfall zugrunde legt, dass in den Vergabe-Leistungsphasen 6 und 7 anders als in den Planungs-Leistungsphasen 2 - 5 und während der Bauüberwachung in der Leistungsphase 8 mitverarbeitete Bausubstanz allenfalls sehr vermindert anfällt.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1667) ist das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI keine Anspruchsvoraussetzung.

    Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass der Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz seinerseits nicht nochmals auf 55 % reduziert werden dürfte, weil dieser selbst die Kostengruppe 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.3.2 und 3.1.3.3 entgegen § 62 Abs. 4 HOAI nicht berücksichtige, wird verkannt, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 1667) das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten aufgegeben worden ist.

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 15 U 27/18

    Nur einzelne Grundleistungen übertragen: Höhe des Architektenhonorars?

    Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, muss das Gericht, in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen, darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 11/02, NJW 2003, 1667; Werner/Pastor a.a.O., Rn. 990).

    Dies ist nach der Entscheidung des BGH vom 27.02.2003 (a.a.O.) zutreffend.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2007 - 22 U 44/05

    Höhe des Architektenhonorars nach Kündigung des Architektenvertrages ohne

    Zwar ist die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten entgegen dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 a HOAI auch bei fehlender schriftlicher Vereinbarung möglich ( vgl. BGH NJW 2003, 1667, 1668 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Anrechnung vorhandener Bausubstanz aber nur da in Betracht, wo tatsächlich eine Mitverarbeitung geleistet wurde ( vgl. BGH NJW 2003, 1667 ), also vorhandene Substanz technisch oder gestalterisch integriert wurde ( vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 847 ).

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 17 U 191/01

    Anwendbarkeit der Preisvorschriften der Architektenhonorarordnung; Bauherr als

    Angemessen zu berücksichtigen bei den anrechenbaren Kosten ist auch die vorhandene und mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI), auch wenn die Parteien keine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Anrechnung getroffen haben (BGH NJW 2003, 1667 = BauR 2003, 745; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rn. 90).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2006 - 8 U 85/05

    Architektenhonorar: Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz in den einzelnen

    Die Entscheidung des BGH vom 27.02.2003, BauR 2003, S. 745 ff., sei von dem Sachverständigen in seinem zweiten Ergänzungsgutachten berücksichtigt worden.

    Eine Abänderung seiner Berechnungen aufgrund der zwischenzeitlich, nämlich am 27.02.2003, vom Bundesgerichtshof (BGH) erlassenen Entscheidung (Az. VII ZR 11/02, BGHZ 154, 124-131 = NJW 2003, 1667-1669 = BauR 2003, 745 ff.) brauchte der Sachverständige nicht vorzunehmen, weil er nach Überprüfung seiner bis dahin abgegebenen Stellungnahmen in einem Ergänzungsgutachten vom 22.07.2004 feststellen konnte, dass er die Maßgaben, die der BGH in dieser Entscheidung für die Anrechnung vorhandener Bausubstanz aufstellt, in seinen Gutachten bereits angewandt hatte.

  • KG, 16.03.2007 - 6 U 48/06

    Architektenhonoraranspruch: Verjährung und Verwirkung bei Stellung der

  • OLG Brandenburg, 08.05.2006 - Verg W 2/06

    Vergabenachprüfungsverfahren: Erreichung des Schwellenwerts bei

  • OLG Jena, 03.02.2010 - 4 U 431/02

    Zur Abrechnung von Architektenleistungen bei Vertragsaufhebung wegen

  • OLG Brandenburg, 10.10.2019 - 12 U 21/13

    Ansprüche wegen der Erbringung von Ingenieurleistungen im Rahmen der Sanierung

  • KG, 26.05.2006 - 4 U 96/05
  • OLG Köln, 14.08.2008 - 24 U 60/08

    Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI durch Vereinbarungen über die

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2008 - 22 U 2/08

    Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam?

  • LG Köln, 28.02.2012 - 5 O 166/06

    Zahlungsbegehren restlichen Architektenhonorars; Mindestsatzunterschreitung durch

  • LG Potsdam, 22.12.2006 - 10 O 36/04

    Fernwärmeversorger hat Anspruch auf Bezahlung von Fernwärmelieferungen gegenüber

  • LG Potsdam, 22.12.2006 - 10 O 24/04

    Fernwärmeversorger hat Anspruch auf Bezahlung von Fernwärmelieferungen gegenüber

  • LG Aachen, 20.03.2011 - 12 O 297/06

    HOAI: "Umfang der Funktionsbereiche" wird für neue Einheiten höher bewertet!

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