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   BGH, 19.05.1988 - VII ZR 111/87   

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https://dejure.org/1988,1746
BGH, 19.05.1988 - VII ZR 111/87 (https://dejure.org/1988,1746)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1988 - VII ZR 111/87 (https://dejure.org/1988,1746)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87 (https://dejure.org/1988,1746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungsurteil - Umfang der Rechtskraft - Mängelbeseitigungsaufwand - Kostenersatzpflicht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1044
  • MDR 1988, 1049
  • BB 1988, 1560
  • DB 1988, 2201
  • BauR 1988, 468
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus BGH, 19.05.1988 - VII ZR 111/87
    »Zum Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Ersatzpflicht von Mängelbeseitigungsaufwand, soweit "Sowieso"-Kosten zu berücksichtigen sind (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206 ).«.

    "Sowieso"-Kosten führen nämlich ihrer Rechtsnatur nach letztlich zu einer Anspruchsminderung (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 206, 211/212) und beschränken somit von vornherein den Ersatzanspruch materiellrechtlich.

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2012 - 23 U 132/11

    Ansprüche des Auftragnehmers nach außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages

    Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass beim Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund eines Anspruchs diesbezügliche Einwände grundsätzlich nicht offen bleiben dürfen (vgl. zum Mitverschulden: BGH, Urteil vom 25.11.1977, I ZR 30/76, WM 1978, 66; zu Schadensminderungspflichten: BGH, Urteil vom 14.06.1988, VI ZR 297/87, NJW 1989, 105; anders für Sowiesokosten: BGH, Urteil vom 19.05.1988, VII ZR 111/87, BauR 1988, 468; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 448 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 15. Teil, Rn 11 mwN; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 4a mwN).
  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

    Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1988 (VII ZR 111/87, NJW-RR 1988, 1044, 1045) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14

    Fertighaushersteller muss zum Schallschutzniveau beraten!

    Der Unternehmer kann daher diese Sowieso-Kosten auch dann abziehen, wenn sie erst im Rahmen der Nachbesserung bekannt werden oder entstehen (vgl. BGH, BauR 1988, 468 ; MünchKomm( BGB )-Busche, aaO., § 637 BGB , Rdn. 15).
  • KG, 05.09.2017 - 7 U 125/15

    Neuerrichtung des Bauwerks wegen fehlerhafter Architektenplanung: Bemessung der

    Während nämlich das Feststellungsinteresse des jeweiligen Klägers darauf gerichtet ist, sich gegen alle nur denkbaren Mängelerscheinungen und Schäden abzusichern, gerade auch soweit sie noch nicht voll zu überblicken sind, kann die Frage der "Sowieso-Kosten" schon von der Natur der Sache her erst endgültig beurteilt werden, wenn das mit der Feststellung verfolgte Ziel wirklich erreicht ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, zitiert nach juris).

    Wer - wie die Klägerin - mit der Feststellungsklage umfassenden Rechtsschutz anstrebt, der auch zukünftigen Schadensentwicklungen Rechnung tragen soll, muss die damit zwangsläufig verbundene Unsicherheit bei der Berechnung der sog. "Sowieso-Kosten" im Feststellungsprozess hinnehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, zitiert nach juris).

    So führen nämlich sog. "Sowieso-Kosten" ihrer Rechtsnatur nach letztlich zu einer Anspruchsminderung und beschränken somit von vornherein den Ersatzanspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 18.12.2020 - 22 O 366/16

    Verjährung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen bei

    Insoweit ist klarzustellen, dass die Klärung der Erforderlichkeit der Ersatzvornahmemaßnahmen, der Angemessenheit der hierfür aufzuwendenden Kosten sowie der Anrechnung etwaiger Sowiesokosten und eines Vorteilsausgleichs die Frage der Anspruchshöhe betrifft und deshalb zulässigerweise dem Betragsverfahren vorbehalten wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2012 - 7 U 48/11, IBR-online 2013, 1024; BGH, Urteil vom 19.05.1988 - VII ZR 111/87, NJW-RR 1988, 1044, 1045; Pastor in Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 438, 460).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2005 - 9 U 159/04

    Mangelhafte Bauplanung und Aufsicht des Architekten

    Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Sowiesokosten insoweit nicht abgeschnitten ist (vgl. BGH BauR 1988, 468; Werner/Pastor, Der Bauprozess 11. Auflage RdNr. 1604; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 03.03.2005, § 637 RdNr. 76).
  • KG, 11.12.2007 - 21 U 86/06

    Bauvertrag: Erbringung der Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der

    Der Beklagten ist zuzugeben, dass im Streitfall über die Art der Mängelbeseitigung bereits im Vorschussprozess zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 2002, 141 f Juris Rz 17; BauR 1988, 468 f Juris Rz 8).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2011 - 23 U 47/11

    Anforderung an die Ermittlung von Mängeln eines Bauwerks; Ansprüche des

    Daraus folgt aber zugleich, dass über ihre konkrete Höhe im Regelfall erst dann abschließend befunden werden kann, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung tatsächlich erforderlich sind bzw. durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1988, VII ZR 111/87, BauR 1988, 468; Werner/Pastor, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 19.02.2003 - 12 U 1922/01

    Verfahrensrecht - Beitritt zu Streitverkündungsgegner: Kostenerstattung?

    Über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, einschließlich etwaiger "Sowieso-Kosten" kann aber erst abschließend befunden werden, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind (BGH NJW-RR 1988, 1044).
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